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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AHG 1949 §11 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über den Antrag des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 3.12.1992, 32 Cg 1008/92-5, betr Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides der BPD Wien vom 7.8.1991, Zl. II 2382/Pol.Abt./91, in Angelegenheit Schubhaft (wP: 1. R, vertr durch Dr. T, RA in W; 2. Republik Österreich, vertr durch die Finanzprokuratur in Wien I), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Der vorliegende Fall gleicht in allen für dessen Erledigung wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch der anzuwendenden Rechtsvorschriften - jenem, der dem hg. Beschluß vom 17. Dezember 1992, Zl. 92/18/0487, zugrunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 8 VwGG wird auf diese Entscheidung verwiesen.
Gleich dem dort gestellten Antrag war daher auch der verfahrensgegenständliche Antrag gemäß § 70 iVm § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180198.X00Im RIS seit
20.11.2000