TE Vwgh Erkenntnis 1993/5/3 93/18/0166

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Veröffentlicht am 03.05.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
41/07 Grenzüberwachung;

Norm

GrKontrG 1969 §15;
PaßG 1969 §25 Abs1;
PaßG 1969 §25 Abs2;
PaßG 1969 §25 Abs3 litd;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll,

Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des C in S, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion St. Pölten vom 2. Dezember 1992, Zl. Fr 2057-2/92, betreffend Versagung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion St. Pölten (der belangten Behörde) vom 2. Dezember 1992 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, vom 1. Dezember 1992 auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß § 25 Abs. 1 und Abs. 3 lit. d des Paßgesetzes 1969 (PG) abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde folgendes aus: Der Beschwerdeführer sei am 13. Dezember 1991 illegal ohne Reisedokument aus Ungarn kommend über die "grüne Grenze" nach Österreich eingereist. Sein am 13. März 1992 bei der belangten Behörde gestellter Asylantrag sei mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 25. März 1992 abgewiesen worden. Die dagegen erhobene Berufung habe der Beschwerdeführer am 1. Dezember 1992 zurückgezogen. Am selben Tag habe der Beschwerdeführer auf der Grundlage eines Befreiungsscheines vom 15. September 1992 (gültig bis 14. September 1997), welcher ihm aufgrund der am 30. August 1992 vorgenommenen Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin ausgestellt worden sei, die Erteilung eines Sichtvermerkes beantragt. Durch die erwiesene illegale Einreise iVm der Tatsache, daß die vom Beschwerdeführer angegebenen Fluchtgründe im Asylverfahren nicht als ausreichend für die Anerkennung als Flüchtling beurteilt worden seien, sei die Annahme gerechtfertigt, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährde, da es sich zweifellos um einen äußerst schwerwiegenden Verstoß gegen die internationalen und nationalen Rechtsnormen handle. Da bei Vorliegen eines Versagungsgrundes gemäß § 25 Abs. 3 PG auf die persönlichen Verhältnisse des Sichtvermerkswerbers nicht Bedacht zu nehmen sei, komme der Tatsache, daß der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verehelicht sei, im Besitz eines Befreiungsscheines sei und eine Beschäftigung ausübe, keine rechtliche Bedeutung zu.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machende Beschwerde, mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 25 Abs.1 PG kann einem Fremden auf Antrag ein Sichtvermerk erteilt werden, sofern kein Versagungsgrund nach Abs. 3 vorliegt.

Zufolge des § 25 Abs. 3 lit. d leg. cit. ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, daß ein Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

2.1. Die belangte Behörde sah diesen zwingenden Versagungsgrund im Hinblick auf die - von ihm im Verwaltungsverfahren wie auch in der Beschwerde ausdrücklich zugestandene - Tatsache der unter Umgehung der Grenzkontrolle und ohne Sichtvermerk erfolgten Einreise des Beschwerdeführers in Österreich als verwirklicht an.

2.2. Der Gerichtshof pflichtet dieser Rechtsansicht der belangten Behörde bei. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. April 1993, Zl. 93/18/0046, und das dort zitierte Judikat) hatte die Behörde ihrer Entscheidung die Erwägung zugrunde zu legen, daß die Rechtsordnung der Beachtung der Regelungen über die Einhaltung paßrechtlicher Vorschriften ein solches Gewicht beimißt, daß selbst bei Einmaligkeit von Verfehlungen gegen diese Normen ein schwerwiegender Verstoß gegen erhebliche öffentliche Interessen des österreichischen Staates vorliegt, und damit die Annahme gerechtfertigt ist, der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet würde die öffentliche Ordnung gefährden. Angesichts dieser gravierenden Beeinträchtigung maßgeblicher öffentlicher Interessen haben die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten privaten (familiären) Interessen an der Erteilung eines Sichtvermerkes - Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin; (legale) Beschäftigung in Österreich - zurückzutreten.

3. Nach dem Gesagten haftet dem angefochtenen Bescheid die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit nicht an. Die Beschwerde war demnach gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180166.X00

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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