Index
L82000 Bauordnung;Norm
AAV §1 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der E in G, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in T, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 19. Jänner 1993, Zl. MA 63-E 7/92/Str, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (der belangten Behörde) vom 19. Jänner 1993 wurde die Beschwerdeführerin (in Bestätigung des Schuldspruches zu Punkt II)1) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses) einer Übertretung des § 8 Abs. 1 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) schuldig erkannt, weil sie es als Arbeitgeberin zu verantworten habe, daß in einem näher bezeichneten Betrieb eine als Vorraum gewidmete Küche keine ins Freie führenden Lichteintrittsflächen besitze und darin ein ständiger Arbeitsplatz errichtet sei. Gegen die Beschwerdeführerin wurde deshalb eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe angegeben, daß die vorhandenen Öffnungen der Kochnische, nämlich eine Durchreiche und ein Durchgang nicht ins Freie führten, sondern lediglich im Abstand von 5 m von der Durchreiche eine verglaste Eingangstüre und zwei Glasfenster sowie in einer Entfernung von 4,5 m vom Eingang in Richtung zum Hof ein Glasfenster angebracht seien, sodaß sie nicht der Vorschrift entsprächen. Das Vorhandensein einer ausreichenden künstlichen Beleuchtung im Sinne des § 8 Abs. 2 AAV ändere nichts am Verstoß gegen § 8 Abs. 1 dieser Verordnung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die Beschwerdeführerin macht geltend, daß mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 11. November 1982 die Durchführung baulicher Änderungen bewilligt worden sei. Der Plan betreffe die Errichtung der nunmehr bestehenden Kochnische mit einer Durchreiche und einem Durchgang. In den angrenzenden Räumen bestünden Lichteintrittsflächen, durch die Tageslicht in die Kochnische gelangen könne. Infolge der örtlichen Verhältnisse sei es unmöglich, eine ausreichende gleichmäßige natürliche Beleuchtung herzustellen, sodaß durch eine ausreichende gleichmäßige zusätzliche künstliche Beleuchtung der Raum erhellt werde. Der Bescheid vom 11. November 1982 sei unter anderem dem Arbeitsinspektorat zugestellt worden. Da kein Rechtsmittel erhoben worden sei, sei davon auszugehen, daß gemäß § 8 Abs. 3 AAV die Verwendung des dringend benötigten zusätzlichen Arbeitsraumes (Kochnische) zugelassen werde.
Diese Rechtsansicht der Beschwerdeführerin kann nicht geteilt werden. Aus dem Umstand, daß nach dem Inhalt des (mit der Beschwerde vorgelegten) Bescheides vom 11. November 1982 eine Abschrift an das Arbeitsinspektorat (für den 2. Aufsichtsbezirk) zugestellt wurde, ergibt sich nicht das Vorliegen einer Bewilligung gemäß § 8 Abs. 3 AAV. Nach dieser Verordnungsstelle kann das Arbeitsinspektorat bei Vorliegen wichtiger Gründe, wie bei dringend benötigten zusätzlichen Arbeitsräumen, über Antrag zulassen, daß Räume als Arbeitsräume verwendet werden, die nicht natürlich belichtet sind. Aus dieser Bestimmung folgt, daß die Zulassung von Ausnahmen durch einen über Antrag des Arbeitgebers erlassenen Bescheid des Arbeitsinspektorates erfolgt. Daß ein solcher Bescheid erlassen wurde, behauptet auch die Beschwerdeführerin nicht. Entgegen ihrer Auffassung liegt demnach die Zulassung einer Ausnahme im Sinne des § 8 Abs. 3 AAV nicht vor.
Ebensowenig kann aus der Tatsache, daß das zuständige Arbeitsinspektorat mit Verständigung der Gewerbebehörde vom 18. April 1983 von der Erteilung der Konzession für das Gastgewerbe an dem genannten Standort in Kenntnis gesetzt wurde, abgeleitet werden, daß die Kochnische den Anforderungen des § 8 Abs. 1 AAV entspricht oder daß das Arbeitsinspektorat die Verwendung der Kochnische als Arbeitsraum zuläßt. Die Gewerbebehörde hatte bei Konzessionserteilung diese Frage nicht zu prüfen und auch nicht darüber zu entscheiden, ob der als Kochnische vorgesehene Vorraum ein Arbeitsraum im Sinne des § 1 Abs. 1 AAV ist oder werden soll und bejahendenfalls ob er den Voraussetzungen der AAV entspricht.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, daß weder aus der Baubewilligung noch aus der Konzessionserteilung für den Standpunkt der Beschwerdeführerin etwas gewonnen werden kann.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180206.X00Im RIS seit
03.05.2001