TE Vwgh Erkenntnis 1993/5/3 93/18/0207

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Veröffentlicht am 03.05.1993
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz;

Norm

AAV §81 Abs5;
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der R in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 25. Februar 1993, Zl. UVS-07/03/00540/92, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. Februar 1993 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie habe als verantwortliche Beauftragte der Arbeitgeberin S.-AG, Zweigniederlassung ST., gemäß § 9 Abs. 2 VStG zu verantworten, daß in diesem Betrieb mit acht Arbeitnehmern am 19. März 1992 nicht mindestens eine Person nachweislich ausreichend für die erste Hilfeleistung ausgebildet gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 81 Abs. 5 AAV in Verbindung mit § 31 Abs. 2 lit. p Arbeitnehmerschutzgesetz begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Gemäß § 81 Abs. 5 AAV soll in Betrieben bis zu vier Arbeitnehmern sowie auf auswärtigen Arbeitsstellen bis zu 19 Arbeitnehmern eine Person für die erste Hilfeleistung nachweislich ausgebildet sein; in Betrieben mit fünf bis 20 Arbeitnehmern sowie auf auswärtigen Arbeitsstellen, auf denen regelmäßig 20 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigt werden, muß mindestens eine Person diese Voraussetzungen erfüllen ... Während der Betriebszeit muß in jeder festen Betriebsstätte entsprechend der Anzahl der anwesenden Arbeitnehmer die erforderliche Anzahl ausgebildeter Personen anwesend sein.

Die Beschwerdeführerin bringt zum Schuldspruch im wesentlichen vor, in dem Betrieb, für den sie verantwortlich sei, seien acht Arbeitnehmer beschäftigt, die jedoch Schichtdienst verrichteten, sodaß nie mehr als vier Arbeitnehmer gleichzeitig im Betrieb anwesend seien. Das Beschäftigen eines in erster Hilfe ausgebildeten, aber nicht anwesenden Arbeitnehmers diene niemandem.

Damit vermag die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, weil sich aus dem klaren Wortlaut des ersten Satzes des § 81 Abs. 5 AAV eindeutig ergibt, daß es allein auf die Tatsache der "Beschäftigung" und nicht auf die tatsächliche Anwesenheit im Betrieb ankommt. Letzterem Umstand wird im übrigen durch den zitierten letzten Satz des § 81 Abs. 5 AAV Rechnung getragen. Der Schuldspruch ist daher frei von Rechtsirrtum.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer war die belangte Behörde auch nicht gehalten, von der Bestimmung des § 21 Abs. 1 VStG Gebrauch zu machen. Eine Anwendung derselben kommt nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 12. Juni 1992, Zl. 90/19/0499) unter anderem nur bei Geringfügigkeit des Verschuldens in Betracht. Die Beschwerdeführerin hat allerdings nicht aufgezeigt, worin ihrer Meinung nach eine solche Geringfügigkeit gelegen sein soll.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180207.X00

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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