TE Vwgh Erkenntnis 1993/5/3 93/18/0190

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Veröffentlicht am 03.05.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §10 Abs1 Z6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der E in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 23. Februar 1993, ohne Zahl, betreffend Versagung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (der belangten Behörde) vom 23. Februar 1993 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, einer polnischen Staatsangehörigen, vom 8. Februar 1993 auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 Fremdengesetz (FrG) abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei am 13. Jänner 1993 aus der Slowakei sichtvermerksfrei in das Bundesgebiet eingereist. Am 26. Jänner 1993 habe sie in Wien mit einem polnischen Staatsangehörigen die Ehe geschlossen und am 8. Februar 1993 die Erteilung eines Sichtvermerkes beantragt. Die Erteilung des Sichtvermerkes sei jedoch zu versagen, wenn der Sichtvermerk - wie im Falle der Beschwerdeführerin - nach sichtvermerksfreier Einreise erteilt werden soll.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn der Sichtvermerk zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen oder nach sichtvermerksfreier Einreise (§ 12 Aufenthaltsgesetz oder § 14) erteilt werden soll.

Diese Bestimmung hat zum Ziel, die Fortsetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet im Anschluß an Touristenaufenthalte (Touristensichtvermerk oder sichtvermerksfreie Einreise) nicht mehr zu gestatten. Sichtvermerkspflichtige Fremde, die - aus welchem Grund immer - für einen längeren Aufenthalt nach Österreich einreisen wollen, haben sich in ihrem Aufenthaltsstaat zu dieser Absicht zu bekennen und einen gewöhnlichen Sichtvermerk zu beantragen. Entsteht daher nach einer Einreise auf Grund eines Touristensichtvermerkes oder auf Grund eines Sichtvermerksabkommens in einem Fremden der Wunsch für einen längeren Aufenthalt in Österreich, so kann er diese Absicht - anders als nach der vor dem FrG geltenden Rechtslage - nur nach einer Rückkehr ins Ausland verwirklichen (siehe Seite 34 der Erl. zur RV, 692 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des NR XVIII. GP).

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, daß sie sichtvermerksfrei eingereist sei, sie vertritt jedoch die Auffassung, im Hinblick auf die Bestimmungen des polnischen Eherechtes, das mit dem österreichischen weitgehend identisch sei und nach dem die Ehegatten zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, insbesondere zum gemeinsamen Wohnen, verpflichtet seien und nach ihren Kräften zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen hätten, sowie ihre Schwangerschaft im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hätte die Behörde ihrem Antrag Folge geben müssen.

Die Beschwerdeführerin vermag mit diesen Ausführungen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die von ihr betonte Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft, insbesondere zum gemeinsamen Wohnen, kann nur im Rahmen der bestehenden Gesetze erfüllt werden. Die von ihr ins Treffen geführten familiären Bindungen ändern nichts am Vorliegen des Versagungsgrundes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG, der zwingend zur Abweisung ihres Antrages zu führen hatte. Auf diese Umstände kann im Falle einer (neuerlichen) Antragstellung durch die Beschwerdeführerin (im Ausland) gemäß § 7 Abs. 3 FrG Bedacht genommen werden.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180190.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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