TE Vwgh Erkenntnis 1993/5/3 93/18/0223

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Veröffentlicht am 03.05.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §51 Abs1;
FrG 1993 §70 Abs3;
FrG 1993 §88 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des M in R, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 8. März 1993, Zl. St 149-3/92, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Schubhaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 15. Oktober 1992 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer zur Sicherung der Abschiebung die vorläufige Verwahrung (Schubhaft), beginnend mit der Beendigung der gerichtlichen Untersuchungs- bzw. Strafhaft, verfügt. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. März 1993 als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung wurde - zusammengefaßt - ausgeführt, entgegen der ursprünglich zu Recht erteilten Rechtsmittelbelehrung sei nunmehr durch das Inkrafttreten des Fremdengesetzes (FrG) eine Berufung nicht mehr zulässig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach § 88 Abs. 2 erster Satz FrG gelten Schubhaftbescheide nach dem Fremdenpolizeigesetz ab 1. Jänner 1993 als nach dem FrG erlassen.

Gemäß § 70 Abs. 3 letzter Satz FrG ist gegen die Anordnung der Schubhaft weder eine Vorstellung noch eine Berufung zulässig.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (vgl. die bei Ringhofer,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, I. Band, Seite 649 unter E 165. zitierte Judikatur), daß eine gesetzliche Änderung des Instanzenzuges während eines anhängigen Verfahrens von der Verwaltungsbehörde zu beachten ist.

Entsprechend dieser Rechtslage ist die Zurückweisung der Berufung durch den angefochtenen Bescheid nicht als rechtswidrig zu erkennen. Was die vom Beschwerdeführer vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 88 Abs. 2 (erster Satz) FrG betrifft, so vermag der Verwaltungsgerichtshof diese nicht zu teilen; insbesondere ist für den Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf die bei Ringhofer, a. a.O., Seite 165 f, zitierte FB I 3 nichts zu gewinnen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher auch nicht zu einer diesbezüglichen Antragstellung gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG veranlaßt.

Soweit der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Bescheides behauptet, war darauf nicht einzugehen, weil Prüfungsgegenstand vor dem Verwaltungsgerichtshof allein der angefochtene Bescheid der belangten Behörde ist.

Schließlich sei vermerkt, daß für den Beschwerdeführer selbst bei Weiterleitung seines Rechtsmittels an den unabhängigen Verwaltungssenat schon deshalb nichts gewonnen wäre, weil gemäß § 51 Abs. 1 FrG das Beschwerderecht an den unabhängigen Verwaltungssenat nur den tatsächlich festgenommenen oder angehaltenen Personen zusteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 93/18/0180) und diese Voraussetzungen auf den Beschwerdeführer nicht zutrafen.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180223.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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