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DE-41 Innere Angelegenheiten Deutschland;Norm
AuslG-D 1990 §3 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll,
Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des C in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 26. November 1992, Zl. Sich-04/2689/Rai/Re, betreffend Versagung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 3 lit. d Paßgesetz 1969 die Erteilung eines Sichtvermerkes versagt. Nach der Begründung sei der Beschwerdeführer am 29. Dezember 1991 mit einem am 20. Dezember 1991 ausgestellten und bis zum 28. Februar 1992 gültigen Visum für die Bundesrepublik Deutschland nach Österreich eingereist. Er habe nie die Absicht gehabt, in die Bundesrepublik Deutschland zu fahren. Über seinen Asylantrag vom 20. Februar 1992 sei mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich am 25. Februar 1992 negativ entschieden worden. Dagegen habe der Beschwerdeführer Berufung erhoben, welche er am 5. November 1992 zurückgezogen habe. Am 21. Mai 1992 sei ihm vom Arbeitsamt Linz ein bis zum 20. Mai 1997 gültiger Befreiungsschein ausgestellt worden. Da der Beschwerdeführer nie die Absicht gehabt habe, in die Bundesrepublik Deutschland weiterzureisen, wäre er verpflichtet gewesen, vor seiner Einreise nach Österreich von den österreichischen diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörden den erforderlichen Sichtvermerk einzuholen. Die Einreise ohne den erforderlichen Sichtvermerk erfülle den Versagungsgrund nach § 25 Abs. 3 lit. d des Paßgesetzes 1969.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Wohl ist dem Beschwerdeführer einzuräumen, daß er aufgrund des Sichtvermerkes der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 23 Abs. 3 zweiter Satz Paßgesetz 1969 in Verbindung mit § 2 Z. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 95a/1990 auch ohne österreichischen Sichtvermerk berechtigt war, in das Bundesgebiet einzureisen und sich dort drei Monate aufzuhalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. März 1992, Zl. 91/19/0357). Dennoch ist aber bei dem von der belangten Behörde angenommenen und vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Sachverhalt die Annahme gerechtfertigt, daß ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung gefährden würde. Dies deshalb, weil sein Vorgehen, sich zum ausschließlichen Zweck der Einreise nach Österreich einen deutschen Sichtvermerk zu verschaffen, einen Rechtsmißbrauch darstellt, ist doch ein solcher Sichtvermerk zur Erlangung der Berechtigung zur Einreise und zum Aufenthalt in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bestimmt. Die solcherart rechtsmißbräuchliche Inanspruchnahme der Begünstigung des § 23 Abs. 3 zweiter Satz Paßgesetz 1969 in Verbindung mit § 2 Z. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 95a/1990 ist - wie sonstige Verfehlungen gegen paßrechtliche Normen - als schwerwiegender Verstoß gegen erhebliche öffentliche Interessen des österreichischen Staates anzusehen. Bei dieser Sachlage treten die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Erteilung des Sichtvermerkes (kurz nach der Einreise geschlossene Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen, geordnete Wohnsitz- und Einkommensverhältnisse) zurück. Das Vorbringen in der Gegenschrift, der Beschwerdeführer habe die Ehe geschlossen, um in den Besitz des Befreiungsscheines zu kommen, hat zufolge des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herrschenden Neuerungsverbotes unberücksichtigt zu bleiben. Ob dem Beschwerdeführer aufgrund seines Asylantrages eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zukam, ist für die hier zu treffende Entscheidung nicht von rechtserheblicher Bedeutung.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180174.X00Im RIS seit
06.08.2001