TE Vwgh Erkenntnis 1993/5/6 92/16/0069

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Veröffentlicht am 06.05.1993
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen
sind;
32/06 Verkehrsteuern;

Norm

KVG 1934 §17 Abs1;
KVG 1934 §18 Abs1;
KVG 1934 §18 Abs2 Z3;
KVG 1934 §19 Abs2;
KVG 1934 §21 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Ladislav, über die Beschwerde der C & W GmbH in D, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 3. März 1992, GZ. GA 11-499/4/91, betreffend Börsenumsatzsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendung in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin (im folgenden auch: C & W genannt) erwarb von der JMG Gesellschaft m.b.H. (im folgenden: JMG) deren Geschäftsanteil an der A Gesellschaft m.b.H. (im folgenden: Gesellschaft). Der am 12. Jänner 1990 abgeschlossene Abtretungsvertrag lautet u.a.:

"Erstens: JMG im folgenden kurz Abtreter genannt, ist Gesellschafter der Gesellschaft-------------------------------

Der Geschäftsanteil des Gesellschafters JMG entspricht einer zur Gänze einbezahlten Stammeinlage im Nominale von S 500.000,-- (Schilling fünfhundertausend).-------------------- Zweitens: JMG tritt hiemit seinen im Artikel Erstens angeführten Geschäftsanteil im Nominale von S 500.000,-- (Schilling fünfhunderttausend) um den Abtretungspreis von S 8.500.000,-- (Schilling Acht Millionen fünfhunderttausend) zuzüglich dem sich aus der am 30. 12. 1989 stattgefundenen Inventur ergebenden Warenwert abzüglich eines Betrages von S 715.828,90 (Mietzinsdifferenz) an die C & W ab.--------------

Die Bewertung der Fertigwaren erfolgt ausgehend vom Detailverkaufspreis, abzüglich der produktbezogenen gesetzlichen Umsatzsteuer mit einem Abschlag von siebzehn Prozent. Die Rohwaren, Hilfs- und Betriebsstoffe werden zum Tageseinstandspreis des jeweiligen Lieferanten ermittelt.---- Drittens: Dieser so ermittelte Abtretungspreis ist wie folgt zu entrichten:---------------------------------------------------

a) ein Teilbetrag in der Höhe von S 4.500.000,-- (Schilling viermillionenfünfhunderttausend) wird bei Vertragsunterfertigung bezahlt und quittiert der Abtreter den Erhalt dieses Teilbetrages,

b) der Restbetrag ist nach Übergabe der vom Abtreter zu erstellenden Bilanz per 31.12.1989 zu entrichten.------------ Viertens: C & W erwirbt diese Geschäftsanteile mit allen Rechten und Pflichten, die dem abtretenden Gesellschafter der Gesellschaft gegenüber zustehen bzw. obliegen.---------------

C & W erklärt den Gesellschaftsvertrag in der derzeitigen geltenden Fassung zu kennen und sich allen seinen Vereinbarungen zu unterwerfen, ferner den abtretenden Gesellschafter hinsichtlich aller von ihm übernommenen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten, die sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergeben, klag- und schadlos zu halten.- Fünftens: Der Abtreter haftet dafür, daß der vertragsgegenständliche Geschäftsanteil sein unbeschränktes Eigentum darstellt, sowie dafür, daß derselbe frei von irgendwelchen Rechten Dritter ist.-----------------------------

Der Abtreter verpflichtet sich, etwa auftretende, noch von ihm zu vertretende Verbindlichkeiten unverzüglich zu berichtigen und die annehmende Partei diesbezüglich klag- und schadlos zu halten.--------------------------------------------------------

Der Abtreter erklärt ferner, daß neben den der annehmenden Partei bekannten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages keinerlei Vereinbarungen oder Beschlüsse der Gesellschafter bestehen, die die mit dem vertragsgegenständlichen Geschäftsanteil verbundenen Mitgliedschaftsrechte beeinflussen.

Sechstens: Als Tag des Überganges aller mit den Geschäftsanteilen verbundenen Rechte und Verbindlichkeiten auf den Übernehmer wird der 1. 1. 1990 (erster Jänner eintausendneunhundertneunzig) vereinbart.----------------------

Siebentens: Die Bilanz der Gesellschaft wird in Anwendung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und unter Beibehaltung der bisherigen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze erstellt.------------------------------------------------------ Forderungen und Verbindlichkeiten, die noch einen Zeitpunkt vor dem 31. 12. 1989 betreffen, zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung aber noch nicht bekannt waren sind mit der JMG zu verrechnen.-- Eventuelle Nachforderungen aus einer steuerlichen Betriebsprüfung für Prüfungszeiträume bis zum 31. 12. 1989 gehen zu Lasten der JMG.------------------------------------"

Am 4. April 1990 richtete Dr. Sp., der Rechtsvertreter der JMG, an den früheren Vertreter der Beschwerdeführerin, Dr. F., ein Schreiben nachstehenden Inhalts:

"Mit Notariatsakt vom 12.1.1990 hat die C & W sämtliche Stammanteile der Gesellschaft von der JMG erworben. Der Erwerb der Stammanteile hatte naturgemäß auf den Bestand der Gesellschaft und auf deren Vermögen, somit auf deren Aktiven und Passiven, keinerlei Einfluß. Die Übergabe erfolgte auf Grundlage der Bilanz zum 31.12.1989, deren einzige Voraussetzung war, daß sie ausgeglichen sein muß. In diesem Sinn wurde die Bilanz in der Zwischenzeit auch erstellt und weist einen Zuschuß der abtretenden Gesellschafterin zur Verlustabdeckung in Höhe von S 7,817.493,02 aus.

Die JMG übernahm - wie üblich - die Bilanzgarantie in dem Sinn, daß Forderungen und Verbindlichkeiten, die den Zeitpunkt vor dem 31.12.1989 betreffen, zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung aber noch NICHT BEKANNT waren, mit der abtretenden Gesellschafterin zu verrechnen sind (d.h. dieser zustehen oder von dieser zu tragen sind).

Sie, sehr geehrter Herr Kollege, scheinen sich jedoch jetzt auf einen anderen Standpunkt zu stellen und meinen, daß der abtretenden Gesellschafterin einerseits die Forderungen der Gesellschaft zustehen und andererseits Verbindlichkeiten von der abtretenden Gesellschafterin abzudecken sind. Eine solche Regelung entspricht nicht der üblichen Vorgangsweise bei Übernahme von Geschäftsanteilen und entspricht auch nicht den schriftlich getroffenen Vereinbarungen. Sie verweisen diesbezüglich aber auf Ihr Schreiben vom 28.Dezember 1989. Meine Mandantin gesteht ein, daß sie lediglich irrtümlicherweise Ihrem Schreiben nicht widersprochen hat, die Abwicklung aber keineswegs so verstanden haben wollte, wie Sie dies nunmehr behaupten.

Um der sonst unvermeidlichen Auseinandersetzung aus dem Wege zu gehen und unpräjudiziell für den eigenen Standpunkt schlägt der Y-Konzern vor, den bereits bezahlten Abtretungspreis wie folgt durch Übernahme der Verbindlichkeiten und Forderungen aus Warenlieferungen wie folgt zu adaptieren:

Forderungen der Gesellschaft

aus Warenlieferungen und Leistungen

an Dritte ................................. S  2,571.139,57

Verbindlichkeiten der Gesellschaft

aus Warenlieferungen und

Leistungen von Dritten .................... S 10,661.632,69

ergibt Saldo zu Lasten der

Gesellschaft von .......................... S  8,090.493,12

                                            ===============

Forderungen der Gesellschaft

an diverse Firmen des Y-Konzerns (...)

inkl. Verlustübernahme 1989

(laut vorliegender Bilanz in Höhe von

S 7,817.493,02) ........................... S  8,458.760,08

Verbindlichkeiten der Gesellschaft

gegenüber Firmen des Y-Konzerns .......... -S  4,279.428,62

ergibt Saldo zu Lasten

der Gesellschaft von .....................  S  4,179.331,46

                                            ===============

Saldo der Forderungen und Verbindlichkeiten

aus Warenlieferungen zu Lasten der

Gesellschaft .............................  S 12,269.824,58

zuzüglich überweist die JMG die ausstehende

Stammeinlage von ......................... +S    250.000,--

Im Wege einer vergleichsweisen Regelung

wäre meine Mandantin bereit, diesen Betrag

zu leisten, von dem allerdings abzuziehen

sind die P.P.-Doppelzahlungen über das

Konto der Gesellschaft bei der X-BANK

für Lieferungen der Gesellschaft

an P.P. im Jahr 1990 von ................. -S  1,975.676,54

ergibt ...................................  S 10,544.148,04

Von den Überweisungen, die am 26.3.1990 in

Auftrag gegeben wurden, wurden insgesamt

S 102.363,98 an anteiligen Personalkosten

für Herrn B für die Monate Jänner

und Februar 1990 abgezogen. Da Herr B

auch im März 1990 für die Gesellschaft

zur Verfügung stand, ist der oben stehende

Betrag um die anteilen Lohnkosten von .... -S     51,181,80

zu reduzieren,

sodaß sich ergibt ein Betrag von .........  S 10,492.966,24

===========================================================

Seit dem Übergabsstichtag wurden über das Konto der Gesellschaft bei der X-Bank diverse Zahlungen für Warenlieferungen geleistet. Der Negativsaldo dieses Kontos zum 21.3.1990 beträgt S 7,398.973,01.

Meine Mandantin ist bereit, den Betrag von S 10,492.966,24 auf das Konto der Gesellschaft bei der X-BANK, womit der dortige negative Saldo sowie die aufgelaufenen Debetzinsen abgedeckt werden und der Restbetrag zur freien Verfügung der Gesellschaft/der C & W steht.

Meine Mandantin will diese Vorgangsweise nur dann wählen, wenn Sie für die C & W verbindlich erklären, daß mit der oben genannten Zahlung sämtliche Ansprüche der übernehmenden Gesellschaft den Gesellschaften des Y-Konzerns und der X-BANK gegenüber endgültig erledigt sind. Ausgenommen von dieser Generalklausel wäre natürlich nur die abgegebene Bilanzgarantie in dem von meiner Mandantin stets verstandenen Sinn, nämlich, daß nicht in der Bilanz aufscheinende Verbindlichkeiten von der JMG abzudecken oder nicht aufscheinende Forderungen dieser Gesellschaft zustehen."

Nach der Darstellung der Beschwerdeführerin in der Berufung vom 14. Jänner 1991 sei es über den Kaufpreis zu einer einvernehmlichen Lösung und einer Rückzahlung an sie von S 10,492.966,24 gekommen; der Nettokaufpreis habe damit nur S 2,123.949,94 betragen.

Das Finanzamt setzte zuerst mit vorläufigem Bescheid auf einer Bemessungsgrundlage von S 8,500.000,-- und dann mit endgültigem Bescheid auf einer Bemessungsgrundlage von S 12,616.916,18 (Abtretungspreis) Börsenumsatzsteuer fest.

In den dagegen erstatteten Berufungen machte die Beschwerdeführerin geltend, daß als Abtretungspreis zwar grundsätzlich die Leistung laut Punkt Zweitens des Abtretungsvertrages vereinbart gewesen sei. Infolge der Nichteinhaltung der Bilanzgarantie sei es zur zusätzlichen Reduktion nach Punkt Siebentens des Abtretungsvertrages gekommen, sodaß im Sinne des Schreibens Doktoris Sp. S 10,492.966,24 abzuziehen seien. Diese Berechnung sei nicht nachträglich erfolgt, sondern sei von Anfang an gewollt gewesen. Aber auch eine nachträgliche Herabsetzung des Kaufpreises hätte Berücksichtigung finden müssen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen als unbegründet ab. Gemäß § 18 Abs. 2 Z. 3 KVG gelten bedingte oder befristete Anschaffungsgeschäfte als Anschaffungsgeschäfte. Da die Abgabe vom Abschluß und nicht von der Erfüllung des Rechtsgeschäftes erhoben werde, blieben alle Abreden unbeachtet, welche die sofortige Festsetzung der Steuer verhinderten.

In der gegen diese Berufungsentscheidung erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf richtige Festsetzung von Börsenumsatzsteuer verletzt.

Der Bundesminister für Finanzen legte den Verwaltungsakt und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 17 Abs. 1 KVG unterliegt der Börsenumsatzsteuer u. a. der Abschluß von Anschaffungsgeschäften über Wertpapiere. Gemäß § 18 Abs. 1 leg. cit. sind Anschaffungsgeschäfte entgeltliche Verträge, die auf den Erwerb des Eigentums an Wertpapieren gerichtet sind. Nach Abs. 2 Z. 3 der letztgenannten Gesetzesstelle gelten als Anschaffungsgeschäfte auch bedingte oder befristete Anschaffungsgeschäfte. Gemäß § 19 Abs. 2 KVG sind Geschäftsanteile an Gesellschaften m.b.H Dividendenwerte und damit Wertpapiere im Sinne des Gesetzes. Die Steuer wird regelmäßig vom vereinbarten Preis berechnet (§ 21 Z. 1 KVG).

Die Beschwerdeführerin geht selbst davon aus, daß als Abtretungspreis grundsätzlich das vereinbart war, was im Punkt Zweitens des Abtretungsvertrages seinen Niederschlag gefunden hat. Bei Nichteinhaltung der Bilanzgarantie habe nach ihrer Darstellung eine Reduktion nach Punkt Siebentens stattfinden sollen. Die in der Berufung aufgezeigte Berechnung ergebe sich aufgrund der Reduktion als Folge der Nichteinhaltung der Bilanzgarantie; diese von Anfang an gewollte Berechnung ergebe den vereinbarten Preis nach § 21 KVG. Schließlich meint die Beschwerdeführerin, daß auch eine nachträgliche Herabsetzung bei der Abgabenbemessung zu berücksichtigen wäre.

Dem ist entgegenzuhalten, daß der Abtretungspreis im Punkt Zweitens des Abtretungsvertrages abschließend genannt und seine Entrichtung im Punkt Drittens genau bestimmt wird; Punkt Siebentens beeinflußt diesen Abtretungspreis deshalb nicht, weil Punkt Zweitens eine mögliche Veränderung des Abtretungspreises zufolge "Nichteinhaltung der Bilanzgarantie" nicht ins Auge faßt.

Im übrigen weist Dr. Sp. auf die - außerhalb des Abtretungsvertrages geschlossene - Vereinbarung hin, daß die Gesellschaft eine ausgeglichene Bilanz aufweisen müsse, weshalb sich die Veräußerin zu einem Zuschuß zur Verlustabdeckung in Höhe von S 7,817.493,02 (ein Bestandteil des überwiesenen Betrages) bereit erklärte. Gegenstand der Abtretung zum Preis laut Punkt Zweitens war ein Anteil an einer Gesellschaft, die ausgeglichen bilanziert; Aufwendungen der Veräußerin zum Zweck der Herbeiführung dieser vereinbarten Eigenschaft bilden keinesfalls eine Reduktion des Abtretungspreises.

Wenn die Beschwerdeführerin meint, die abtretende Gesellschafterin habe anerkennen müssen, "daß auf Grund von ihr zu übernehmender Verbindlichkeiten bzw. eines von ihr zu übernehmenden Saldos zu ihren Lasten aus der Verrechnung nach dem Übergabestichtag der Geschäftsanteile hervorgekommenen Forderungen und Verbindlichkeiten diese von ihr auch tatsächlich zu übernehmen sind", dann mag die Auswirkung wirtschaftlich als eine Minderung des Abtretungspreises empfunden werden. Soweit diese Auswirkung auch rechtlich zu einer Minderung des Abtretungspreises geführt haben sollte, bewirkt selbst eine "Preisreduktion" keine Veränderung der bereits entstandenen Abgabenschuld (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 2. März 1992, Zl. 91/15/0109).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992160069.X00

Im RIS seit

11.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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