TE Vwgh Erkenntnis 1993/5/11 92/08/0113

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Veröffentlicht am 11.05.1993
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §502;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, über die Beschwerde des M in Israel, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt, W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 16. März 1992, Zl. MA 14-K 3/92, betreffend Begünstigung gemäß den §§ 500 ff ASVG (mitbeteiligte Partei: Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Wien 2, Friedrich Hillegeist-Straße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei leitete aufgrund einer bei ihr am 8. Juli 1991 eingelangten Eingabe des Beschwerdeführers das Begünstigungsverfahren ein. In dieser sowie einer weiteren, am 5. September 1991 bei der mitbeteiligten Partei eingelangten Eingabe brachte der Beschwerdeführer vor, er sei am 24. Juli 1931 in Cimpulung (Rumänien) geboren. Im Jahre 1941 seien er und seine Familie ins Konzentrationslager Transnistrien deportiert worden. Im Jahre 1964 sei er von Rumänien aus nach Israel emigriert. Zum Vorhalt, er sei nicht von Österreich, sondern von Rumänien aus emigriert, wandte er ein, daß dieses Gebiet (Bukowina) bis zum Jahre 1918 zu Österreich gehört habe, seine Eltern und Großeltern Österreicher gewesen seien und seine Muttersprache deutsch sei.

Mit Bescheid vom 30. September 1991 lehnte die mitbeteiligte Partei die Begünstigung für die Zeit vom 4. März 1933 bis 31. März 1959 gemäß den §§ 500 ff ASVG ab. Begründet wurde die Entscheidung damit, daß das der Bescheiderteilung vorangegangene Ermittlungsverfahren ergeben habe, daß der Beschwerdeführer nicht dem gemäß §§ 500 ASVG zu begünstigenden Personenkreis angehöre.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Einspruch, in dem er im wesentlichen sein Vorbringen in den beiden genannten Eingaben wiederholte.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Einspruch gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und bestätigte den bekämpften Bescheid. In der Bescheidbegründung wird nach Wiedergabe der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, der am 24. Juli 1931 geborene Beschwerdeführer sei nach eigenen Angaben im Jahre 1941 in das Konzentrationslager Transnistrien deportiert worden und in der Folge im Jahre 1964 von Rumänien nach Israel emigriert. Er habe unbestrittenermaßen die für eine Begünstigung gemäß § 502 Abs. 1 und 4 ASVG erforderliche Vorversicherungszeit in der Pensionsversicherung der Angestellten nicht aufzuweisen. Ebenso sei § 502 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 4 nicht anwendbar, weil der Beschwerdeführer nicht in der Zeit vom 12. März 1938 bis 9. Mai 1945, sondern erst am 24. Juli 1946 das 15. Lebensjahr vollendet habe und darüberhinaus nicht vom Gebiet der Republik Österreich aus, sondern von Rumänien nach Israel ausgewandert sei. Auch die Zeit der Inhaftierung im Konzentrationslager Transnistrien könne im vorliegenden Fall nicht begünstigt angerechnet werden, weil diese Zeit nach der Aktenlage vor Vollendung des 14. Lebensjahres erfolgt sei. Da sohin der Beschwerdeführer keinen begünstigungsfähigen Tatbestand in der Pensionsversicherung der Angestellten aufzuweisen habe, sei dem Einspruch ein Erfolg zu versagen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Nichtbegünstigung für die Zeit seiner Anhaltung im Konzentrationslager Transnistrien in den Jahren 1941 bis 1945 wendet, ist ihm - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. April 1991, Zl. 90/08/0079, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG - entgegenzuhalten, daß eine begünstigte Anrechnung von Zeiten der Haft bzw. Anhaltung nur für einen mit 9. Mai 1945 endenden, nach Vollendung des 14. Lebensjahres des Begünstigungswerbers liegenden Zeitraum in Betracht kommt. Da der Beschwerdeführer aber sein 14. Lebensjahr erst am 24. Juli 1945 beendet hat, entspricht die Abweisung seines diesbezüglichen Begehrens schon aus diesem Grund der Rechtslage.

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung seines Begehrens auf begünstigte Anrechnung der Zeiten seiner im Jahre 1964 erfolgten Auswanderung nach Israel gemäß § 502 Abs. 4, 5 und 6 ASVG wendet, kommt diesem Einwand schon deshalb keine Berechtigung zu, weil eine erst nach dem 31. Dezember 1949 erfolgte Auswanderung keinesfalls begünstigungsfähig ist. Seinem Beschwerdevorbringen fehle eine ausdrückliche (im übrigen durch den Akteninhalt nicht gedeckte) Feststellung, daß der Beschwerdeführer am 12. März 1938 seinen Wohnsitz nicht im Gebiet der Republik Österreich gehabt habe, sowie darüber, ob er nicht nach der Entlassung aus dem Konzentrationslager zunächst nach Österreich zurückgekehrt und erst in weiterer Folge im Jahre 1964 von Rumänien aus nach Israel ausgewandert sei, ist entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren derartiges nie behauptet hat, sodaß die belangte Behörde keine Veranlassung dazu hatte, zu prüfen, ob allenfalls eine Begünstigung des Beschwerdeführers für eine ab dem 13. März 1938 erfolgte Auswanderung von Österreich nach Rumänien in Betracht kommt. Bemerkt sei, daß der Beschwerdeführer selbst in seinem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gestellten Antrag auf Verfahrenshilfe sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren wiederholt hat, in dem von einem Wohnsitz oder Aufenthalt in Österreich, insbesondere am 12. März 1938 oder nach seiner Entlassung aus dem Konzentrationslager, nicht die Rede ist.

Die Beschwerde war daher, und zwar wegen Klärung der maßgebenden Rechtsfragen in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080113.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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