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L3 FinanzrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Rechtsverletzung Aufhebung des angefochtenen Bescheides aufgrund der Anlaßfallwirkung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §11 Wr AnkündigungsabgabeG 1983 mit E v 27.11.90, G31/89.Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird daher aufgehoben.
Das Bundesland Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden des Beschwerdevertreters die mit S 11.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit dem vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 Abs1 B-VG angefochtenen Berufungsbescheid der Wiener Landesregierung vom 22. Dezember 1987, Z MDR-R 47/87/Str, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 31. März 1988, Z MDR-R 27/88/Str, wurde der Beschwerdeführer gemäß §11 Abs1 des Wiener Ankündigungsabgabegesetzes 1983 mit einer Geldstrafe von
S 60.000,--, bei Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzarreststrafe von 40 Tagen, dafür bestraft, daß er durch die Vornahme von Ankündigungen durch Plakatwerbung ohne Anzeige an den Magistrat Wien und ohne Einzahlung des sich danach ergebenden Abgabenbetrages die Ankündigungsabgabe um den Betrag von S 62.720,-- bis 20. Jänner 1987 fahrlässig verkürzt habe.
2. In seiner Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid beantragt der Beschwerdeführer dessen Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof insbesondere mit der Begründung, daß §11 Abs1 des Wiener Ankündigungsabgabegesetzes 1983 verfassungswidrig sei und er somit durch Anwendung einer verfassungswidrigen Norm in seinen Rechten verletzt worden sei.
Die Wiener Landesregierung legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II. Aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §11 des Wiener Ankündigungsabgabegesetzes 1983, LGBl. für Wien Nr. 19, ein. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G31/89, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, daß diese (zufolge ArtI in Verbindung mit ArtXIX des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 44/1990 bereits außer Kraft getretene) Gesetzesbestimmung verfassungswidrig war und daß sie nicht mehr anzuwenden ist.
III. Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.404/1985).
Der Bescheid war daher aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 1.000,-
enthalten.
Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B280.1988Dokumentnummer
JFT_10098873_88B00280_00