TE Vwgh Erkenntnis 1993/5/17 92/10/0147

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Veröffentlicht am 17.05.1993
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Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich;

Norm

NatSchG OÖ 1982 §39 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs4;
NatSchG OÖ 1982 §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des A in K, BRD, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 27. Februar 1992, Zl. N-100772/Kü-1992, betreffend naturschutzbehördliche Feststellung und Entfernungsauftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Anläßlich einer Überprüfung durch Organe der Naturschutzbehörde wurde festgestellt, daß sich auf der im Eigentum des Beschwerdeführers befindlichen Parzelle 1244/127 der KG L sowie auf der Parzelle 295/1 der KG X eine Umkleidekabine (Hütte) aus Holz im Ausmaß von ca. 1,2 x 1,5 x 2 m und ein Steg im Ausmaß von ca. 14 x 0,8 m mit einer seeseitigen Plattform

(ca. 2,5 x 1,8 m) befanden. Die Bezirkshauptmannschaft (in der Folge: BH) wertete diese Objekte als Eingriff in das Landschaftsbild.

Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin die nachträgliche Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung.

Die BH holte ein Gutachten eines Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz ein. In diesem Gutachten vom 16. März 1987 wird ausgeführt, die Parzelle 1244/127 befinde sich nördlich der Kläranlage S und grenze im Norden an den X-See, im Süden an landwirtschaftlich genutzte Flächen sowie im Osten und Westen an Grünlandareale, die als Badeplätze genutzt würden. Der gesamte Uferabschnitt sei in den letzten Jahren bzw. Jahrzehnten sukzessive umgestaltet und für Badeplätze adaptiert worden. Zahlreiche, naturschutzbehördlich nicht genehmigte Eingriffe seien getätigt worden, wobei vor allem Hütten, Stege, Uferverbauungen, Hecken, Zäune, Aufschüttungen etc. installiert worden seien. Vor allem die Aufschüttungen im Bereich der Badeplätze hätten eine Vegetationsveränderung nach sich gezogen, die die ursprünglichen Schilfwiesen zu Rasenflächen degradierten. Der ursprüngliche Zustand sei im Bereich der Badeplätze noch vereinzelt, östlich der Badeplätze noch fast zur Gänze erhalten. Auch das Ufergehölz sei zum Teil bestehen geblieben und fungiere heute teilweise als Grenze zwischen den einzelnen Badeplätzen. Insgesamt betrachtet habe es sich hier bis vor nicht allzu langer Zeit um einen naturnahen, unverbauten Uferabschnitt gehandelt, der nicht nur für das Landschaftsbild wesentliche Bedeutung gehabt habe, sondern auch als ökologisches Rückzugsgebiet gegolten habe. Durch die angeführten Maßnahmen sei insofern eine Zweckentfremdung des Areals entstanden, als die gesetzten Eingriffe zu einer Möblierung der Landschaft geführt hätten. Jeder Eingriff in diesem sensiblen Seeuferbereich, sei er als noch so gering anzusehen, gelte als Fremdkörper. Da Fremdkörper als "nicht hergehörig" empfunden würden, führten sie zu einer Störung des Landschaftsbildes, wobei die Summe der Eingriffe zu einer maßgeblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führe.

Bei Entfernung aller nicht genehmigten Eingriffe werde der Uferabschnitt wieder als naturnah eingestuft werden können und der ursprüngliche Zustand nach einigen Jahren wieder eintreten. Aufgrund der bestehenden Eingriffe und der Chancen auf Wiederherstellung eines annähernd intakten Landschaftsbildes könne dem Antrag auf Erlassung eines begünstigenden Feststellungsbescheides nicht zugestimmt werden. Die Entfernung aller bestehenden bzw. beantragten Eingriffe sei demnach aus naturschutzfachlicher Sicht zu fordern.

In einem weiteren Gutachten vom 8. Jänner 1991 wiederholte der Landesbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz seine Ausführungen im Gutachten vom 16. März 1987; lediglich die Formulierung im letzten Absatz des Gutachtens wurde modifiziert. Darin heißt es, beide bereits errichteten Eingriffe seien als wesentliche optische Veränderungen und demnach als maßgebliche Eingriffe im Landschaftsbild zu bewerten. Neben den fachlichen Aspekten, die gegen eine positive Beurteilung sprächen, sei eine nachträgliche Genehmigung für Hütten- und Steganlagen auch aufgrund der zahllosen Beispielsfolgen abzulehnen. Eine positive Beurteilung einzelner Anträge würde eine eklatante Ungleichbehandlung der einzelnen Anträge bedeuten. Hinsichtlich der Liegeplattform könne dem Antrag aufgrund der Geringfügigkeit dieser Maßnahme zugestimmt werden.

Gestützt auf diese Gutachten, wies die BH mit Bescheid vom 29. Mai 1991 den Antrag des Beschwerdeführers auf (nachträgliche) naturschutzbehördliche Genehmigung der Umkleidekabine und des Steges sowie der seeseitigen Plattform auf den Parzellen 1244/127 der KG L bzw. 295/1 der KG X ab (Spruchabschnitt C) und trug dem Beschwerdeführer die Abtragung dieser Objekte auf (Spruchabschnitt D).

Der Beschwerdeführer berief.

Die belangte Behörde holte ein weiteres Gutachten eines Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz ein. Dieses Gutachten vom 16. Dezember 1991 hat folgenden Wortlaut:

BEFUND:

Das gegenständliche Grundstück ist Teilfläche einer Verlandungszone des X-Sees, die sich im östlichen Anschluß an das Siedlungsgebiet von S mit einer durchschnittlichen Breite von ca. 40 Metern zwischen dem Wasserkörper im Norden und landwirtschaftlich extensiv genutzten Wiesenflächen im Süden erstreckt. Dieser Uferabschnitt wurde in den letzten Jahrzehnten, vom Anschluß an den Siedlungsraum nach Osten fortschreitend, auf einer Länge von mehr als 200 Metern für die Zwecke der Badenutzung ausgestaltet und geht anschließend in einen völlig naturbelassenen Uferabschnitt über. Entsprechend dem starken Erholungsdruck in diesem Raum wurde der genannte Uferstreifen in riemenförmige Parzellen mit nur wenigen Metern Breite unterteilt und sukzessive für die neue Nutzungsform adaptiert. So wurden die ursprünglichen Gehölzbestände zum Teil entfernt, stark durchfeuchtete, anmoorige Bereiche zum Zwecke der Bodenverfestigung überschüttet und Rasenmischungen aufgetragen, Zäune und standortfremde Heckengehölze entlang der Grundgrenze angelegt, standortfremde Zierpflanzen eingebracht, Sitzbänke, Tische, Badehütten, Umkleidekabinen, Liegepritschen errichtet und Stege in die den Grundstücken vorgelagerte Seefläche eingebaut. Durch diese Maßnahmen wurde das ursprüngliche Zustandsbild der Verlandungszone völlig verändert. Das Ausmaß dieser Veränderung wird an den wenigen ungenutzten Grundstücken im gegenständlichen Bereich sowie im naturbelassenen Abschnitt im östlichen Anschluß an die intensiv genutzte Zone ersichtlich. Hier wird das Landschaftsbild durch die reizvolle natürliche Abfolge von Wasserfläche, den daran anschließenden dichten Schilfgürtel in der Flachwasserzone, den stufenförmig aufgebauten, vorwiegend aus Weiden und Erlen bestehenden Ufergehölzsaum, die anschließenden Feuchtwiesenflächen, die teils Schilfröhricht, teils Binsen und Seggen, Seggenriede als vorherrschenden Bewuchs aufweisen und mit Einzelgehölzen bzw. Gehölzgruppen durchsetzt sind sowie die daran anschließenden, landwirtschaftlich genutzten Wiesenflächen, deren Bewuchs auf eine starke Durchfeuchtung schließen läßt, konstituiert. Ingesamt ergibt sich somit das Bild einer intakten, stark gegliederten und reichhaltig strukturierten Naturuferlandschaft mit entsprechend hoher landschaftlicher und auch ökologischer Wertigkeit.

Demgegenüber stellt sich der zu Badezwecken umgestaltete Bereich als private Erholungsanlage dar, die in ihrer Struktur zum Teil einer Kleingartengartenanlage heutiger Prägung sehr nahe kommt, wobei insbesondere folgende Faktoren zu einer Verfremdung der ursprünglichen Landschaft führten:

-

Die kleingliedrige Parzellenstruktur bewirkt iVm Eigentumssicherungsmaßnahmen eine geometrische vertikale Gliederung dieses Bereiches durch Zäune und Hecken, die in Widerspruch zur naturräumlichen Gliederung tritt.

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Die künstlich angelegten Rasenflächen auf den Aufschüttungen stellen sowohl in ökologischer als auch landschaftsästethischer Hinsicht gegenüber dem ursprünglich naturnahen Zustand eine deutliche Verarmung, d.h. einen Verlust an Vielfalt dar. Die eingebrachten Zierpflanzen werden vor dem Hintergrund der rudimentär noch vorhandenen standortgerechten Gehölze gleichsam als Fremdkörper wahrgenommen.

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Die baulichen Konstruktionen in Form von Stegen, Hütten und Liegeplattformen treten aufgrund ihrer dreidimensionalen Wirkung bzw. der geometrischen Form als die am deutlichsten wahrnehmbaren Störfaktoren in Erscheinung und werden, wenngleich in Abhängigkeit vom jeweiligen Betrachtungsstandort in unterschiedlicher Intensität, sowohl aus landseitiger als auch aus seeseitiger Blickrichtung auch im weiten Umfeld der Grundstücke raumwirksam.

Das Grst. Nr. 295/1 iVm dem Grst. Nr. 1244/127 liegt im östlichen Bereich dieser zu Badezwecken umgestalteten Zone und ist, wie auch die unmittelbar westlich und östlich benachbarten Grundstücke, nur ca. 6 m breit. Die Längserstreckung der beiden miteinander verbundenen Grundstücke zwischen dem Weg im Süden und der Uferlinie im Norden beträgt hingegen ca. 50 Meter. Zu den ähnlich gestalteten Nachbarparzellen hin werden die beiden Parzellen durch eine geschnittene Laubholzhecke abgegrenzt. Im südlichen Teil des Grst. Nr. 1244/127 sowie im nördlichen Gewässerrandbereich der Parzelle 295/1 besteht darüber hinaus ein lichter Gehölzbestand. Die überwiegende Grundstücksfläche wird als "Grünland - Liegewiese" genutzt und bewirtschaftet. Die verfahrensgegenständliche Badekabine und der daran anschließende, aus Schilfmatten konstruierte Umkleideplatz liegt im nördlichen Teil des Grundstückes 295/1 und weist eine seeseitige Entfernung von ca. 12 Metern auf. Weiters sind an Baubestand auf den unmittelbar östlich und westlich anschließenden Grundstücken mehrere (ca. 5) ähnlich gestaltete, ebenfalls konsenslos errichtete Objekte in ca. zwanzig bis dreißig Meter Abstand zur Uferlinie vorhanden. Jedem dieser schmalen Ufergrundstücke sind seeseitig Stege unterschiedlicher Länge vorgelagert, wobei der Steg des Konsenswerbers aufgrund der Lauflänge von ca. 14 Metern und der daran anschließenden, ca. 4,5 m2 großen Plattform zu den größten Gewässereinbauten in diesem Abschnitt zu zählen ist.

Durch die Dichte der Gewässereinbauten, die vorgenommenen Ufersicherungsmaßnahmen und die dementsprechend hohe Nutzungsintensität wurde der ursprünglich vorhandene, dichte Schilfbestand weitgehend vernichtet, wodurch die Anlagen aus seeseitiger Blickrichtung weitgehend einsehbar sind. Auch die Auslichtung des ursprünglich dichten Gehölzbestandes auf den Badegrundstücken bewirkt eine, wenn auch eingeschränkte, Einsehbarkeit der landseitig vorgenommenen Gestaltungsmaßnahmen von der Wasserfläche aus. Aus südlicher Betrachtungsrichtung wird die Einsehbarkeit der Grundstücke bzw. der darauf errichteten Badekabinen durch den entlang des Weges vorhandenen dichten Gehölzbestand stark eingeschränkt.

GUTACHTEN:

Aus dem im Befund dargestellten Sachverhalt ist zu entnehmen, daß der Bereich, in dem das verfahrensgegenständliche Grundstück zu liegen kommt, infolge der Umgestaltung zu Badezwecken als anthropogen überformter und gegenüber dem ursprünglichen Zustand in landschaftlicher als auch ökologischer Hinsicht maßgeblich degradierter Uferabschnitt zu bewerten ist. Aufgrund der Einbettung der Badeplätze zwischen Seefläche und landwirtschaftlich extensiv genutzten Grünlandarealen ist in einer großräumigen Betrachtung grundsätzlich von einer hohen Wertigkeit dieses Landschaftsteilraumes auszugehen. Wenngleich bereits die Grundstücksteilung und die damit verbundene geometrische Anlage von Hecken und Zäunen sowie die teilweise Ausräumung des ursprünglichen Vegetationsbestandes eine maßgebliche Verfremdung der Landschaft bewirkten, sind die baulichen Konstruktionen aufgrund ihrer dreidimensionalen Wirkung zweifellos als dominanteste raumwirksame Störfaktoren zu bezeichnen. So tritt die verfahrensgegenständliche Umkleidekabine als Baukörper in deutlichen Kontrast zu den weichen Formen der natürlichen Raumelemente des Umfeldes und wird daher, vor allem aus seeseitiger Blickrichtung, als ein das Landschaftsbild maßgeblich belastender Fremdkörper wirksam. Dabei kommt in einer Gesamtbetrachtung aufgrund der räumlichen Nähe zu ähnlichen Einrichtungen der Summenwirkung der Einzelmaßnahmen ein besonderes Gewicht zu, indem sie dem Uferabschnitt ein Gesamtbild verleihen, das dem einer Kleingartenanlage sehr nahe kommt und in krassem Widerspruch zu dem in ca. 30 Meter östlicher Entfernung anschließenden Naturuferabschnitt steht.

Diese Beurteilung der Eingriffswirkung des Hüttengebäudes gilt für den konsenslos errichteten Steg sinngemäß. Die gegenständliche Steganlage, als eine in einer Reihe gleichartiger Anlagen, wird trotz der vergleichsweise geringen Konstruktionshöhe vor dem Hintergrund des lichten Ufergehölzsaumes unter Einbeziehung des anschließenden Naturuferabschnittes, dem ein dichter Schilfbestand vorgelagert ist, von der offenen Seefläche aus weiträumig als künstliches Raumelement wahrgenommen und bewirkt eine maßgebliche landschaftsästhetische und ökologische Belastung der Gewässerrandzone. Neben den direkten Auswirkungen des Steges als Fremdkörper in der Wasserfläche sind auch indirekt damit verbundene Folgewirkungen in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Diese werden deutlich, wenn man den Badeuferabschnitt mit dem östlich anschließenden Naturuferabschnitt vergleicht. Im letztgenannten Bereich ist der autochthone Schilfbestand noch zur Gänze erhalten, während er im Badeuferabschnitt infolge der Dichte der Gewässereinbauten und der damit verbundenen Nutzungsintensität nur mehr rudimentär vorhanden ist. Durch diese Folgewirkung der Intensivnutzung wird die Störwirkung dieser Raumelemente zusätzlich verstärkt.

Ziel des Landschaftsschutzes an den Ufern der heimischen Seen muß es sein, das Vordringen der privaten Erholungsnutzung in jenen Abschnitten, die noch eine einigermaßen naturnahe Grundstruktur aufweisen, nach Möglichkeit hintanzuhalten. Nur dadurch wird es langfristig möglich, eine die Uferflächen in ihrer Gesamtheit erfassende Umwandlung in eine gestaltende Erholungslandschaft bzw. Kunstlandschaft zu verhindern und langfristig die landschaftliche Charakteristik des Raumes zu erhalten. Unter Berücksichtigung der angeführten Summenwirkungen der im bezughabenden Uferabschnitt teils konsenslos durchgeführten Einzelmaßnahmen und der im unmittelbaren Umfeld zu erwartenden Beispielsfolgen im Falle einer nachträglichen positiven Feststellung kann daher einer Bewilligung der Vorhaben aus sachlicher Sicht keinesfalls zugestimmt werden, zumal dadurch letztlich die Sinnhaftigkeit der hier durchgeführten Räumungsaktion grundsätzlich in Frage gestellt werden müßte. Aus den genannten Gründen ist daher eine ersatzlose Entfernung der konsenslosen Einrichtungen zu fordern."

Gestützt auf dieses Gutachten, wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 27. Februar 1992 die Berufung des Beschwerdeführers ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Der Beschwerdeführer bringt vor, der angefochtene Bescheid stütze sich in der Begründung auf die im Zuge des Verfahrens erstatteten Gutachten, die aber vollkommen die bereits von der Verwaltungsbehörde erteilten Genehmigungen zur Errichtung von Gemeinschaftshütten sowie Stegen und Liegeplatzformen ignorierten. Unzutreffend sei auch die Behauptung, der beantragte Steg sei der dominanteste Eingriff im Bereich der Uferrandzone. Von der BH seien im unmittelbaren Nahebereich der Parzelle 1244/127 größer dimensionierte Objekte bewilligt worden. Die Gutachten versuchten auch, den Eindruck zu erwecken, östlich der Parzelle des Beschwerdeführers sei die Uferrandzone naturbelassen. Dies treffe nicht zu. So sei auf den östlich an die Parzelle 1244/127 anschließenden Parzellen 1244/128 und 1244/129 von der BH eine Gemeinschaftshütte sowie ein Steg und ein Schwimmfloß auf Parzelle 295/1 genehmigt worden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 5 Abs. 1 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 - O.ö.NSchG 1982, LGBl. Nr. 80/1982 idF LGBl. Nr. 72/1988, ist jeder Eingriff in das Landschaftsbild an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von fünfhundert Metern landeinwärts verboten, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, daß solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.

Diese Bestimmung verbietet nicht jede Veränderung im Seeuferbereich. Entscheidend ist vielmehr, ob die Maßnahme zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgebend verändert (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. März 1986, Slg. N.F. 12069/A u.a.).

Die belangte Behörde hat den Eingriffscharakter der Objekte des Beschwerdeführers aufgrund der im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten bejaht. Diesen Gutachten zufolge ist der Bereich, in welchem sich diese Objekte befinden, infolge der Umgestaltung zu Badezwecken als anthropogen überformter und gegenüber dem ursprünglichen Zustand in landschaftlicher wie auch ökologischer Hinsicht maßgeblich degradierter Uferabschnitt zu bewerten, dessen ursprüngliches Zustandsbild völlig verändert wurde und der derzeit das Bild einer privaten Erholungsanlage mit einer, einer Kleingartenanlage sehr ähnlichen Prägung bietet, wobei zu den prägenden Elementen insbesondere Baukonstruktionen wie Hütten etc. gehören. Aus den Ausführungen in den Gutachten wird deutlich, daß die Gutachter sämtliche im fraglichen Uferbereich errichteten Objekte als Eingriff in das Landschaftsbild betrachten, wobei die Eingriffswirkung am ursprünglichen Landschaftsbild - vor dessen Umgestaltung - gemessen wird.

Nicht erkennbar ist hingegen, inwiefern und aus welchen Gründen die Objekte des Beschwerdeführers für sich allein eine maßgebliche Veränderung des Landschaftsbildes darstellen. Zwar ist es für die Anwendung des § 5 Abs. 1 Oö NSchG 1982 ohne Belang, ob der Uferschutzbereich eine noch unberührte Landschaft darstellt, oder ob hier bereits zahlreiche Eingriffe erfolgt sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. März 1988, Zlen. 86/10/0120, 87/10/0013). Auch das Unterbleiben der "Verstärkung" einer Eingriffswirkung ("weitere Belastung") liegt im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. März 1992, Zl. 91/10/0086 u.a.). Die Schilderung des Ist-Zustandes in dem Gutachten erweckt aber den Eindruck, daß das Landschaftsbild im betrachteten Uferbereich ua durch Objekte wie Hütten, Liegeplattformen und Stege geprägt sei. Eine maßgebliche Veränderung dieses so beschriebenen Landschaftsbildes durch die Objekte des Beschwerdeführers allein läßt sich dem Gutachten nicht entnehmen. Zwar finden sich Ansätze, die auf eine Eingriffswirkung der Objekte des Beschwerdeführers hindeuten. So heißt es etwa im Gutachten vom 16. Dezember 1991, die Umkleidekabine trete als Baukörper in deutlichen Kontrast zu den weichen Formen der natürlichen Raumelemente des Umfeldes und werde daher vor allem aus seeseitiger Blickrichtung als ein das Landschaftsbild maßgeblich belastender Fremdkörper wirksam. Diese Aussage ist aber eingebettet in Ausführungen über die

-

am ursprünglichen Landschaftsbild gemessenen -

Eingriffswirkungen der Gesamtheit der im fraglichen Uferabschnitt vorgenommenen Maßnahmen.

Die belangte Behörde geht allerdings davon aus, daß "durch die Entfernung der zahllosen konsenslosen Eingriffe eine deutliche Verbesserung der Gesamtsituation erreicht werde", wenngleich nicht - wie der Gutachter im erstinstanzlichen Verfahren gemeint hatte - eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes.

Eine Maßnahme stellt auch dann einen Eingriff im Sinne des § 5 Abs. 1 Oö NSchG dar, wenn sie zwar keine maßgebliche Veränderung des Ist-Zustandes des Landschaftsbildes darstellt, wohl aber als maßgebliche Veränderung jenes Landschaftsbildes anzusehen ist, das sich ergibt, wenn konsenslos vorgenommene sonstige Eingriffe beseitigt werden.

Der Beschwerdeführer hat im Zuge des Verwaltungsverfahrens vorgebracht, in unmittelbarer Nähe zu seiner Parzelle - sowohl im Osten als auch im Westen - seien eine Reihe ähnlicher Objekte naturschutzbehördlich genehmigt worden. Die belangte Behörde hat dies auch nicht bestritten.

Da die vorliegenden Gutachten nicht zwischen naturschutzbehördlich bewilligten und konsenslos bestehenden Objekten im fraglichen Uferbereich differenzieren, ist ihnen auch nicht zu entnehmen, welches Landschaftsbild sich bei Berücksichtigung des Weiterbestandes der bewilligten Objekte ergibt und ob - ausgehend von diesem Landschaftsbild - das Objekt des Beschwerdeführers (noch) eine maßgebliche Veränderung dieses Landschaftsbildes darstellt.

Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt reicht daher nicht aus, um zu beurteilen, ob die Objekte des Beschwerdeführers einen Eingriff in das Landschaftsbild im Sinne des § 5 Abs. 1 Oö NSchG darstellen.

Nach § 39 Abs. 1 Oö NSchG kann die Behörde, wenn bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten wurden, unabhängig von einer Bestrafung nach § 37 demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wiederherzustellen bzw. den bescheidmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, daß Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.

Nach § 39 Abs. 4 leg. cit. ist Abs. 1 sinngemäß bei widerrechtlichen Eingriffen in das Landschaftsbild gemäß § 5 anzuwenden.

Ein Entfernungsauftrag nach § 39 Abs. 1 und 4 Oö NSchG iVm § 5 Abs. 1 leg. cit. setzt einen konsenslos vorgenommenen Eingriff in das Landschaftsbild voraus. Ob ein solcher vorliegt, steht aber nicht fest.

Aus den angeführten Gründen ergibt sich, daß der Sachverhalt in wesentlichen Punkten einer Ergänzung bedarf. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrungsvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft Stempelgebühren für nicht erforderliche Beilagen.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Artikel 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992100147.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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