TE Vwgh Beschluss 1993/5/17 93/10/0017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.05.1993
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, in der Beschwerdesache der Mag. M in V, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz vom 7. Dezember 1992, GZ. 262.189/7-II/A/4/92, betreffend Konzession für eine öffentliche Apotheke, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren wird eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Konzession für eine öffentliche Apotheke mit einer bestimmt bezeichneten Betriebsstätte in X abgewiesen. Mit Bescheid vom 31. März 1993 erteilte der Landeshauptmann von Kärnten der Beschwerdeführerin auf Grund eines neuerlichen Antrages nunmehr die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke mit der bereits im ursprünglichen Antrag in Aussicht genommenen Betriebsstätte.

Auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes erklärte die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 22. April 1993, sie erachte sich de facto als nicht mehr beschwert, "wenn man von den Kosten des Verfahrens, im besonderen den Beschwerdekosten absieht".

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, daß der Beschwerdeführer klaglosgestellt wurde. Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu in ständiger Rechtsprechung erkennt (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. 10092/A, und den Beschluß vom 10. Dezember 1980, Slg. 10322/A), tritt eine Klaglosstellung nur dann ein, wenn der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid formell aufgehoben wird. Wurde hingegen der angefochtene Bescheid durch keinen formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt, läßt aber der Beschwerdeführer erkennen, daß er kein rechtliches Interesse mehr daran hat, daß der Verwaltungsgerichtshof über den angefochtenen Bescheid entscheide, so ist festzustellen, daß die Beschwerde gegenstandslos geworden ist, nicht jedoch, daß dies durch eine Klaglosstellung des Beschwerdeführers herbeigeführt worden wäre.

Ein solcher Fall liegt hier vor, da zwar der angefochtene Bescheid nicht formell aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde, die Beschwerdeführerin aber im Hinblick auf die nachträgliche Erteilung der begehrten Konzession erklärt hat, de facto nicht mehr beschwert zu sein. Daher war auszusprechen, daß die Beschwerde gegenstandslos geworden und das Verfahren einzustellen ist.

Der Hinweis auf die entstandenen Kosten zeigt nichts auf, was eine meritorische Entscheidung über die vorliegende Beschwerde erforderlich erscheinen ließe, um so einen andernfalls der Beschwerdeführerin aus dem angefochtenen Bescheid drohenden Rechtsnachteil hintanzuhalten. Zum einen enthält nämlich der angefochtene Bescheid keinen Kostenausspruch. Was zum anderen die Kosten des Beschwerdeverfahrens anlangt, so sind diese erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides entstanden und können daher schon begrifflich nicht Inhalt des im gegebenen Zusammenhang allein maßgeblichen Spruches des angefochtenen Bescheides sein.

Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an die Beschwerdeführerin gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt der Grundsatz des § 58 VwGG zum Tragen, wonach jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat (vgl. den bereits erwähnten Beschluß eines verstärkten Senates Slg. 10092 A/1980). Daher kommt ein Zuspruch von Aufwandersatz an die Beschwerdeführerin nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993100017.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten