TE Vwgh Erkenntnis 1993/5/17 92/10/0374

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Veröffentlicht am 17.05.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
80/02 Forstrecht;

Norm

ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §172 Abs6;
ForstG 1975 §18;
ForstG 1975 §5 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des S in M, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 10. Juli 1992, Zl. 8-31 Ha 23/3-92, betreffend Auftrag zur Wiederbewaldung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 29. November 1991 trug die Bezirkshauptmannschaft dem Beschwerdeführer gemäß § 172 Abs. 6 des Forstgesetzes 1975 (in der Folge: ForstG) auf, "die Rodefläche" auf dem Waldgrundstück Nr. 61/24, KG K, im Ausmaß von 120 m2 bis 31. Mai 1992 mit Fichten wiederzubewalden. Nach der Begründung habe der Beschwerdeführer im Jahre 1985 konsenslos mit der Errichtung eines Bauwerkes auf dieser Fläche begonnen. Sein Antrag auf Erteilung einer Rodungsbewilligung zwecks Umwandlung dieser Fläche in eine Baufläche sei rechtskräftig abgewiesen worden.

Der Beschwerdeführer berief und machte geltend, es sei tatsächlich zu keiner Rodung, insbesondere Beseitigung des Waldbestandes gekommen. Weiters stehe die für die Errichtung einer Unterstandshütte zuletzt vorgesehene Rodungsfläche von 50 m2 mit dem im Bescheid genannten Ausmaß der wiederzubewaldenden Fläche in Widerspruch.

Der Landeshauptmann von Steiermark veranlaßte eine Überprüfung durch einen Amtssachverständigen der Fachabteilung für das Forstwesen beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung. In der erstatteten Stellungnahme vom 30. Jänner 1992 wird unter Hinweis auf eine Erhebung an Ort und Stelle am 28. Jänner 1992 und die beigelegte Lageskizze unter anderem ausgeführt, es seien auf dem gegenständlichen Grundstück entlang des vorbeiführenden Weges im Wald verschiedene Baumaterialien und Holzteile von einem alten Gebäude gelagert. Inmitten dieser Lagerungen sei ein gemauertes Fundament für ein Gebäude errichtet worden. Durch diese Maßnahmen seien derzeit MINDESTENS 120 m2 der Holzzucht entzogen.

Der Beschwerdeführer erhielt Parteiengehör, gab jedoch keine Stellungnahme ab.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab der Landeshauptmann von Steiermark der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid, wobei er eine neue Leistungsfrist festsetzte. Die Behörde legte dieser Entscheidung das unbestritten gebliebene Erhebungsergebnis zugrunde und führte in rechtlicher Hinsicht aus, da der Beschwerdeführer durch die unbefugte Inanspruchnahme von Waldgrund die Rodungsbestimmungen des Forstgesetzes 1975 außer acht gelassen habe, sei ihm gemäß § 172 Abs. 6 leg. cit. die Wiederbewaldung der betreffenden Waldfläche aufzutragen.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Beschwerdeführer hat darauf mit einem von ihm selbst verfaßten Schriftsatz repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 172 Abs. 6 ForstG hat die Behörde, wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, dem Verpflichteten durch Bescheid die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen aufzutragen. Dazu zählt unter anderen die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung (lit. a).

Nach § 17 ForstG ist die Rodung, das ist gemäß Abs. 1 die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur, ohne eine behördliche Bewilligung verboten. Im Hinblick auf diese Definition des Begriffes "Rodung" gilt die Aussage, die der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. März 1976, Zl. 1049/75, noch zu § 2 Abs. 1 des Forstgesetzes RGBl. Nr. 250/1852 getroffen hat, in gleicher Weise auch für das Forstgesetz 1975, daß nämlich darunter nicht nur die Beseitigung von Bewuchs und Humus zu verstehen ist und daß es dabei rechtlich bedeutungslos ist, ob der Waldgrund zur Ablagerung von Brettern, zur Anlegung von Rasenflächen, zur Aufstellung beweglicher Objekte oder zur Errichtung von Häusern oder Wegen verwendet wird. Dementsprechend hat der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zum Forstgesetz 1975 als Rodung etwa folgende Maßnahmen angesehen: Die Verwendung von Waldboden als Wiese bzw. Weg (Erkenntnis vom 25. Oktober 1978, Zl. 75/78), zur Schottergewinnung (Erkenntnis vom 25. Oktober 1978, Zlen. 1491, 1493/78), zur Errichtung einer Hütte und zum Aufstellen von Autobussen als Werkzeuglager (Erkenntnis vom 26. Februar 1979, Zl. 1778/78), zur Verlegung einer Wasserleitung (Erkenntnis vom 3. Dezember 1985, Zl. 85/07/0252).

Diese Rechtslage verkennt der Beschwerdeführer offensichtlich, wenn er behauptet, keine Rodungsmaßnahmen gesetzt zu haben. Es liegt auf der Hand und braucht daher nicht näher dargelegt zu werden, daß die unbestritten festgestellte Verwendung der verfahrensgegenständlichen Waldfläche zur Lagerung von Baumaterialien und zur Errichtung eines Fundamentes für ein Gebäude die gleichzeitige Verwendung dieser Fläche zu Zwecken der Waldkultur ausschließt und sich damit als Rodung im Rechtssinn darstellt. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kommt es nicht darauf an, ob die Fläche vorher "nur lose mit Waldpflanzen besetzt" war, die Lagerung der Materialien "zwischen dem gegebenen Bewuchs stattfindet" und dieser "überhaupt nicht beeinträchtigt wurde". Der vom Beschwerdeführer insoweit geltend gemachte Feststellungsmangel liegt daher nicht vor.

Desgleichen ist der Umstand ohne rechtliche Bedeutung, daß der Beschwerdeführer die Baumaterialien und die Holzteile im Wald deshalb gelagert habe, weil ein Bewilligungsbescheid der Gemeinde ausgefertigt worden sei. Dieser Bewilligungsbescheid (der nach der Aktenlage eine vom Bürgermeister erteilte Baubewilligung zum Inhalt hat) vermag keinesfalls die nach dem ForstG erforderliche Rodungsbewilligung der Forstbehörde zu ersetzen.

Der Einwand, der gegenständliche Wiederbewaldungsauftrag sei "bezogen auf das Jahr 1985 auch verspätet gestellt und verjährt", ist mangels einer näheren Begründung nicht verständlich. Es handelt sich im vorliegenden Fall nicht um ein Strafverfahren. Davon abgesehen sieht weder § 172 Abs. 6 noch eine sonstige Bestimmung des ForstG eine Frist vor, nach deren Verstreichen ein Wiederbewaldungsauftrag unzulässig wäre.

Wenn der Beschwerdeführer in dem von ihm verfaßten Schriftsatz vom 2. Februar 1993 ausführt, daß die unter anderem über das gegenständliche Waldgrundstück führende Forststraße rechtswidrig errichtet worden sei, weil er ihrer Errichtung nur mit dem Vorbehalt der Erlangung der Baubewilligung für die auf diesem Grundstück geplante Hütte zugestimmt und seine Frau als Hälfteeigentümerin bisher überhaupt noch keine Zustimmung erteilt habe, so läßt auch dieses Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erkennen. Ob die Forststraße rechtmäßig oder rechtswidrig errichtet wurde, ist im gegebenen Zusammenhang ohne Belang. Entscheidend ist die unbestrittene Tatsache, daß der Beschwerdeführer ohne Rodungsbewilligung Waldgrund für die festgestellten waldfremden Zwecke in Anspruch genommen und somit die forstrechtlichen Rodungsvorschriften außer acht gelassen hat. Damit war die gesetzliche Voraussetzung für den gegenständlichen Wiederbewaldungsauftrag gegeben.

Da sich die Beschwerde als nicht begründet erwiesen hat, ist sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992100374.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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