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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ForstG 1975 §17;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, in der Beschwerdesache des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Villach vom 7. August 1991, Zl. IA/N-Fo-20/5/90/Ti, betreffend Erteilung einer Rodungsbewilligung (mitbeteiligte Partei: F R & S-Ges.m.b.H., vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in X, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit Bescheid vom 7. August 1991 erteilte der Bürgermeister der Stadt Villach der mitbeteiligten Partei gemäß §§ 17, 18 und 170 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 (ForstG), die Bewilligung zur dauernden Rodung einer Teilfläche von 5.584 m2 (nördliches Teilstück) des Grundstückes nn1 der KG P nach Maßgabe des einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lageplanes u.a. unter der "Vorschreibung", daß die technische Durchführung der Rodung mit 1. Mai 1992 befristet ist. Sollte die Rodefläche bis zu diesem Zeitpunkt dem Rodungszweck nicht zugeführt worden sein, so erlösche die Bewilligung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art. 131 Abs. 2 B-VG in Verbindung mit § 170 Abs. 8 ForstG beruhende Beschwerde des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft.
Dem damit verbundenen Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde mit Beschluß vom 4. November 1991, Zl. AW 91/10/0071, stattgegeben.
Aufgrund einer Mitteilung der belangten Behörde vom 30. Juli 1992 ergibt sich, daß eine Kontrolle der Bezirksforstinspektion Villach am 27. Juli 1992 ergeben habe, daß die Rodung bis zu diesem Zeitpunkt nicht konsumiert worden sei. Da die technische Durchführung der Rodungsbewilligung bis 1. Mai 1992 befristet gewesen sei, sei die Bewilligung nach Auffassung der Behörde somit erloschen.
In ihrer Stellungnahme vom 21. September 1992 vertrat die mitbeteiligte Partei im wesentlichen die Auffassung, daß der Verwaltungsgerichtshof über die Beschwerde entscheiden müsse. Abgesehen von dem nicht unerheblichen Aufwand, der sich ergebe, wenn um eine neue Rodungsbewilligung angesucht werden müsse, könnte unter der Maßgabe, daß die Behörde zweiter Instanz ihre einmal geäußerte Rechtsansicht als richtig beibehalte, durch eine neuerliche Beschwerde des Bundesministers gegen einen Bewilligungsbescheid die Rodung wieder verhindert werden.
Der beschwerdeführende Bundesminister vertrat in einer Stellungnahme die Ansicht, daß die der mitbeteiligten Partei erteilte Rodungsbewilligung bereits erloschen sei.
Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, daß nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides die technische Durchführung der Rodungsbewilligung mit 1. Mai 1992 befristet war. Sollte die Rodefläche bis zu diesem Zeitpunkt dem Rodungszweck nicht zugeführt worden sein, so erlischt die Bewilligung.
Bis zu dem genannten Zeitpunkt (auch nicht während des Zeitraumes zwischen Erlassung der Rodungsbewilligung und Zustellung des Beschlusses auf Bewilligung der aufschiebenden Wirkung, in dem eine Rodung noch rechtlich zulässig gewesen wäre) erfolgten nach Mitteilung der Bezirksforstinspektion Villach keine Rodungsmaßnahmen. Diesem Vorbringen ist auch die mitbeteiligte Partei in ihrer Stellungnahme nicht entgegengetreten. Es ist daher davon auszugehen, daß die Rodungsbewilligung erloschen ist. Das Rechtsschutzbedürfnis des beschwerdeführenden Ministers an einer meritorischen Erledigung der vorliegenden, am 21. Oktober 1991 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Beschwerde ist nach ihrer Erhebung weggefallen, womit ein Fall gegeben ist, in dem im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen ist (vgl. z.B. den Beschluß vom 22. Jänner 1991, Zl. 90/11/0144, mit weiteren Judikaturhinweisen; ferner die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 311 f. wiedergegebene Rechtsprechung).
Dem Verwaltungsgerichtshof steht bei einer Bescheidbeschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG nur die Kompetenz zu, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder den angefochtenen Bescheid aus den Gründen des § 42 Abs. 2 leg. cit. aufzuheben, nicht aber auch, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides festzustellen; auch im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides wäre die belangte Behörde gemäß § 63 Abs. 1 VwGG lediglich verpflichtet, "in dem betreffenden Falle" den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Der belangten Behörde wäre es aber im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides mangels gesetzlicher Ermächtigung verwehrt, der mitbeteiligten Partei die angestrebte Bewilligung für einen vor ihrer Entscheidung liegenden Zeitraum rückwirkend zu erteilen. Im übrigen ist darauf zu verweisen, daß die Gegenstandslosigkeit einer Beschwerde ausschließlich aus der Sicht des Beschwerdeführers, nicht jedoch der eines Mitbeteiligten zu prüfen ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Beim Ausspruch über den Aufwandersatz war nicht § 56 VwGG anzuwenden, weil eine formelle Klaglosstellung im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht vorliegt, sondern § 58 VwGG (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, VwSlg. 10.092/A).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991100222.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
04.05.2012