TE Vwgh Erkenntnis 1993/5/18 93/05/0059

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Veröffentlicht am 18.05.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §13;
VwGG §42 Abs3;
VwGG §63 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer, Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde

1) des R in X und 2) des W in S, beide vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 28. Jänner 1993, Zl. VI/1-36/13-1993, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Parteien: 1) MG, 2) HG, beide in X, 3) MM in Y, und 4) Stadtgemeinde X, vertreten durch den Bürgermeister),

Spruch

I) den Beschluß gefaßt:

Das Verfahren über die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird eingestellt;

II) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Zu I): Da der Zweitbeschwerdeführer die Beschwerde zurückgezogen hat, war das Verfahren insoweit gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Zu II): Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 10. Oktober 1991 wurde dem Erstbeschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung "zum Umbau des bestehenden Betriebsgebäudes" auf den Grundstücken Nr. 971/2, 972/2, 972/4 und 974/2 des Grundbuches über die Kat. Gem. X erteilt.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 19. Dezember 1991 wurde der dagegen eingebrachten Berufung der mitbeteiligten Nachbarn keine Folge gegeben, der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides jedoch dahingehend geändert, "daß die Bewilligung zum Zu- und Umbau des bestehenden Betriebsgebäudes erteilt wird".

Dieser Berufungsbescheid wurde auf Grund der dagegen eingebrachten Vorstellung der mitbeteiligten Nachbarn mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 18. Februar 1992 mit der Begründung aufgehoben, daß mit der am 12. Dezember 1991 in Kraft getretenen Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 4. Dezember 1991, LGBl. Nr. 97, die Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der mitbeteiligten Stadtgemeinde aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaft X übertragen worden sei, weshalb dieser Berufungsbescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sei. Dieser aufsichtsbehördliche Bescheid wurde bei keinem der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bekämpft.

Mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 13. Mai 1992 wurde daraufhin der Spruch des erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheides vom 10. Oktober 1991 "dahingehend richtiggestellt, daß die Baubewilligung für den Umbau eines bestehenden Betriebsgebäudes und für den Zubau eines Stiegenhauses und einer Verkaufs- und Lagerhalle erteilt wird", Pkt. 43 der Auflagen des Bescheides "dahingehend ergänzt wird, daß die zulässige Gebäudehöhe vom natürlich gewachsenen Grund gemessen wird", und eine für dieses verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht wesentliche zusätzliche Auflage vorgeschrieben worden ist. Im übrigen wurde das Rechtsmittel der mitbeteiligten Nachbarn abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Mit hg. Erkenntnis vom 24. November 1992, Zl. 92/05/0136, wurde dieser Berufungsbescheid auf Grund der dagegen erhobenen Beschwerde der mitbeteiligten Nachbarn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.

Im fortgesetzten Verfahren erging sodann der Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 28. Jänner 1993, mit welchem unter Punkt 1. der Berufung der mitbeteiligten Nachbarn Folge gegeben und "die baubehördliche Bewilligung für den Zubau einer Verkaufs- und Lagerhalle auf dem Grundstück Nr. 974/2, KG X, versagt" worden ist. Unter Punkt 2. des Spruches dieses Bescheides wurde hinsichtlich "der Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Umbau des ehemaligen Ausstellungsraumes auf dem Grundstück Nr. 971/2, KG X, und die Errichtung von vier Sanitärgruppen mit einem Aufenthalts- bzw. einem Abstellraum in demselben, für den Zubau eines Stiegenhauses auf dem Grundstück Nr. 972/2, KG X, sowie für den Umbau der ehemaligen Werkstätte auf dem Grundstück Nr. 972/4, KG X, zum Zwecke der Errichtung eines Heiz- und Lagerraumes der angefochtene Bescheid bestätigt".

In der Begründung dieses Bescheides stützte sich die Berufungsbehörde hinsichtlich des Ausspruches über die Versagung der Baubewilligung auf die Entscheidungsgründe des erwähnten hg. Erkenntnisses.

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde des Erstbeschwerdeführers hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Erstbeschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "Recht auf richtige Anwendung der Bestimmungen der §§ 3 Abs. 5 und 5 Abs. 2 Bgld. Bauordnung sowie § 22 Abs. 3 des Bgld. Raumplanungsgesetzes verletzt".

Der Gerichtshof hat in seinem bereits erwähnten Vorerkenntnis vom 24. November 1992 ausgeführt, daß gemäß § 3 Abs. 3 der Bgld. Bauordnung die als Bauplatz erklärte Grundfläche bei geschlossener Bauweise bis zu 40 %, bei den sonstigen Bebauungsweisen bis zu 30 % bebaut werden darf, sofern im Bebauungsplan bzw. Teilbebauungsplan nicht anderes bestimmt ist (§ 22 Abs. 3 des Bgld. Raumplanungsgesetzes). Die eben erwähnte Bestimmung des Raumplanungsgesetzes richtet sich an den gemäß § 21 Abs. 2 leg. cit. für die Erlassung des Bebauungsplanes oder Teilbebauungsplanes zuständigen Gemeinderat als Verordnungsgeber, weshalb dieser im Bebauungsplan oder Teilbebauungsplan die bauliche Ausnützung der Bauplätze zufolge § 22 Abs. 3 leg. cit. so festsetzen muß, daß in Wohngebieten (§ 14 Abs. 3 lit. a) für Wohnbauten bei geschlossener Bebauungsweise im allgemeinen bis 40 %, bei offener Bebauungsweise bis 30 % des Bauplatzes bebaut werden können und ein ausreichendes Maß an Licht, Luft und Sonne gewährleistet ist. Die im § 3 Abs. 3 der Bgld. Bauordnung enthaltene Verweisung auf § 22 Abs. 3 des Bgld. Raumplanungsgesetzes bedeutet also, daß die nach Maßgabe der letztgenannten Norm erfolgende Regelung der baulichen Ausnützung der Bauplätze in einem Bebauungsplan oder Teilbebauungsplan bei der Festsetzung der baulichen Ausnützung der Bauplätze im Bescheid über die Bauplatzerklärung (§ 13 Abs. 5 lit. d der Bauordnung) vorrangig zu gelten hat. Fehlt aber, wie im Beschwerdefall, ein derartiger Bebauungsplan oder Teilbebauungsplan, so hat die Festsetzung der baulichen Ausnützung des Bauplatzes im Bauplatzbewilligungsbescheid ausschließlich nach der Vorschrift des § 3 Abs. 3 der Bauordnung zu erfolgen, weshalb die Bestimmungen des § 22 Abs. 3 des Bgld. Raumplanungsgesetzes im Beschwerdefall außer Betracht zu bleiben haben. Die im Bescheid über die Bauplatzerklärung vom 10. Oktober 1991 erfolgte Festsetzung einer 60 %-igen Ausnützung des Bauplatzes war daher rechtswidrig, weshalb die belangte Behörde ungeachtet der Frage nach der im vorliegenden Fall zu bestimmenden Bebauungsweise nicht von einem derartigen Ausmaß der zulässigen Bebauungsdichte ausgehen durfte.

Diese Erwägungen des Gerichtshofes hat die belangte Behörde in die Begründung des angefochtenen Bescheides übernommen.

In Erwiderung auf das der Anwendung des § 5 Abs. 2 der Bgld. Bauordnung gewidmete Beschwerdevorbringen ist ebenfalls auf die Ausführungen im erwähnten hg. Vorerkenntnis zu verweisen, wonach für das Grundstück Nr. 974/2 im Bauplatzbewilligungsbescheid die offene Bauweise festgelegt worden ist, wobei nach dem bei der Bauverhandlung vom 8. August 1991 aufgenommenen Befund "die verkehrsmäßige Erschließung der Baugrundstücke von der Lehargasse über das öffentl. Gut Gst. Nr. 972/5 erfolgt", weshalb davon auszugehen ist, daß das Grundstück Nr. 974/2 im Hinblick auf seine Lage zu den Verkehrsflächen nicht mit der seitlichen, sondern mit seiner HINTEREN Grundstücksgrenze an die Liegenschaft der mitbeteiligten Nachbarn anschließt. Daraus folgt, daß die Breite des Streifens, welche gegenüber der Liegenschaft der Mitbeteiligten von jeder Bebauung freigehalten werden muß, in Ermangelung einer anderslautenden Regelung in einem Bebauungsplan oder Teilbebauungsplan zufolge § 5 Abs. 1 leg. cit. mindestens 5 m zu betragen hat. Nach dem mit dem Genehmigungsvermerk vom 10. Oktober 1991 versehenen Plan soll der unmittelbar an die Liegenschaft der Mitbeteiligten anschließende Lagerraum zwar an der Grundgrenze lediglich 2,5 m hoch sein, und entspricht insofern der Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 2 leg. cit., überschreitet aber noch innerhalb der 5 m breiten Abstandsfläche diese Höhe, weshalb die Vorschriften des § 5 leg. cit. gegenüber der Liegenschaft der Mitbeteiligten durch das Bauvorhaben des Beschwerdeführers insoweit nicht eingehalten werden.

Die belangte Behörde hat auch diese Erwägungen des Gerichtshofes größtenteils wörtlich in die Begründung ihres Bescheides übernommen und sohin mit ihrer Entscheidung, die Baubewilligung für den Zubau einer Verkaufs- und Lagerhalle zu versagen, der Vorschrift des § 63 Abs. 1 VwGG entsprochen, wonach die Verwaltungsbehörden im Falle einer Stattgebung der Beschwerde verpflichtet sind, in dem betreffenden Fall mit denen ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Dabei soll nicht unerwähnt bleiben, daß der Gerichtshof an die im erwähnten aufhebenden Erkenntnis vertretene Rechtsanschauung gebunden ist und auch durch einen verstärkten Senat davon nicht abgehen könnte (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 17. April 1969, Slg. N. F. Nr. 7549/A).

Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß der Erstbeschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht im Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) verletzt worden ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993050059.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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