TE Vwgh Erkenntnis 1993/5/18 93/11/0074

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Veröffentlicht am 18.05.1993
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft;
43/01 Wehrrecht allgemein;

Norm

StbG 1985 §20;
WehrG 1990 §36 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 2. März 1993, Zl. 737.886/1-2.7/93, betreffend Befreiung von der Präsenzdienstpflicht, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Dem Beschwerdeführer wurde am 20. Februar 1992 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Bereits am 20. Dezember 1991 erhielt er einen "Zusicherungsbescheid". Seit 21. Februar 1992 besitzt er eine Gewerbeberechtigung lautend auf Verlegung von Doppelböden. Bei seiner Stellung am 8. September 1992 wurde er für tauglich befunden.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde sein Antrag vom 27. September 1992 auf befristete Befreiung von der Präsenzdienstpflicht gemäß § 36 Abs. 2 Z. 2 des Wehrgesetzes 1990 abgewiesen.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 36 Abs. 2 Z. 2 des Wehrgesetzes 1990 sind Wehrpflichtige auf ihren Antrag von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes zu befreien, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.

Die belangte Behörde hat anerkannt, daß der Beschwerdeführer wirtschaftliche Interessen an seiner Befreiung von der Präsenzdienstpflicht hat, hat aber deren besondere Rücksichtswürdigkeit im Sinne des Gesetzes verneint. Sie begründete dies damit, daß der Beschwerdeführer seine Verpflichtung zur Harmonisierung seiner beruflichen und wirtschaftlichen Dispositionen mit seiner Wehrpflicht verletzt hat, indem er vor der Ableistung seines Präsenzdienstes sein Unternehmen aufgebaut, vergrößert und sich in diesem Zusammenhang durch Abschluß von Verträgen verpflichtet hat.

Der Beschwerdeführer behauptet, daß seine Harmonisierungspflicht erst mit der Feststellung seiner Tauglichkeit eingesetzt habe, sodaß der Aufbau seines Unternehmens zu einer Zeit erfolgt sei, in der eine solche Verpflichtung noch nicht bestanden habe. Der Beschwerdeführer ist damit insofern im Unrecht, als die in Rede stehende Harmonisierungspflicht schon früher einsetzen kann. Als einen solchen früheren Zeitpunkt hat der Verwaltungsgerichtshof insbesondere den Erhalt eines Bescheides, mit dem die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft im Sinne des § 20 des Staatsbürgerschaftsgesetzes zugesichert wird, anerkannt (vgl. das Erkenntnis vom 22. Jänner 1991, Zl. 90/11/0068, 0074). Bereits auf Grund des dadurch erlangten Grades der Gewißheit, daß seinem Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft stattgegeben wird, bestand für den Beschwerdeführer die Pflicht, alle Handlungen zu unterlassen, die die Erfüllung der mit der Staatsbürgerschaft verbundenen Wehrpflicht vereiteln oder gefährden könnten.

Damit erweist sich die Beschwerde zur Gänze als unbegründet, da die behaupteten, das Ausmaß seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Falle der Präsenzdienstleistung betreffenden, Verfahrensmängel nicht wesentlich sein können, weil es auf dieses Ausmaß angesichts des Umstandes, daß er seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten infolge Verletzung seiner Harmonisierungspflicht selbst zu vertreten hat, gar nicht ankommt.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren abzuweisen.

Angesichts der Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den - zur hg. Zl. AW 93/11/0021 protokollierten - Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110074.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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