TE Vfgh Erkenntnis 1990/11/29 B1889/88

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Veröffentlicht am 29.11.1990
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Index

L3 Finanzrecht
L3701 Getränkeabgabe, Speiseeissteuer

Norm

B-VG Art83 Abs2
Sbg GetränkesteuerG 1967 §2 Abs4
Sbg GdO 1976 §63

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Einbeziehung der Verpackungsanteile in die Bemessungsgrundlage für die Getränkesteuer; Zuständigkeit der Landesregierung zur Entscheidung über die Vorstellung

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird daher abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Zell am See vom 18. November 1985 wurde der H KG aufgrund einer Überprüfung der getränkesteuerpflichtigen Umsätze Getränkesteuer für den Zeitraum vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1984 in Höhe von S 680.363,-- nachträglich vorgeschrieben, weil vom Betriebsprüfer festgestellt worden war, daß der Verpackungsanteil der einzelnen Getränke von den Erlösen herausgerechnet und nicht in die Bemessungsgrundlage für die Getränkesteuer einbezogen worden war.

Mit einem weiteren Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Zell am See vom 13. Jänner 1986 wurde ergänzend ein Säumniszuschlag von S 13.607,-- vorgeschrieben.

1.2. Die dagegen erhobenen Berufungen wurden mit Bescheid der Gemeindevorstehung der Stadtgemeinde Zell am See vom 15. Mai 1986 als unbegründet abgewiesen.

1.3. Aufgrund einer gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung wurde mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 6. August 1987 der vorgeschriebene Säumniszuschlag aufgehoben, im übrigen die Vorstellung jedoch als unbegründet abgewiesen.

1.4. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1987, Z87/17/0311, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründend wurde im wesentlichen ausgeführt:

"... Die im Beschwerdefall anzuwendende Rechtslage unterscheidet sich nicht von jener nach dem Steiermärkischen Getränkeabgabegesetz LGBl. Nr. 23/1950 in der Fassung 11/1974 (hg. Erkenntnis vom 27. März 1987, Zl. 83/17/0056), nach dem NÖ Getränke- und Speiseeissteuergesetz 1973, LGBl. Nr. 3701-0 (hg. Erkenntnis vom 10. April 1987, Zl. 86/17/0172), nach dem Vorarlberger Getränkesteuergesetz LGBl. Nr. 5/1974 (hg. Erkenntnis vom 10. April 1987, Zl. 85/17/0139) und nach dem Oberösterreichischen Getränkesteuergesetz LGBl. Nr. 15/1950 (hg. Erkenntnisse vom 18. September 1987, Zlen. 87/17/0262, 87/17/0263 und 87/17/0264).

Der Salzburger Landesgesetzgeber hat somit vor der Novelle LGBl. Nr. 30/1987 - anders als der Novellengesetzgeber und der Tiroler Getränkesteuergesetzgeber (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. März 1987, Zl. 83/17/0247) - seine landesgesetzliche Ermächtigung zur Erhebung von Getränkesteuer nicht auf Verpackungskostenanteile ausgedehnt und diesbezüglich von seinem Abgabenerfindungsrecht nicht Gebrauch gemacht.

Auf §43 Abs2 VwGG wird Bezug genommen."

1.5. Mit (Ersatz-)Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 8. November 1988, Z11/01-20566/7-1988, wurde über die Vorstellung neuerlich dahin entschieden, daß der Bescheid hinsichtlich der Vorschreibung eines Säumniszuschlages aufgehoben, im übrigen die Vorstellung jedoch als unbegründet abgewiesen wird.

Zur Begründung wurde ausgeführt, daß das Salzburger Getränkesteuergesetz 1967 mit Gesetz vom 3. Februar 1988, LGBl. Nr. 37/1988, dahin ergänzt worden sei, daß §2 Abs4 leg.cit. idF LGBl. Nr. 109/1973 und Nr. 30/1987 auch auf steuerpflichtige Tatbestände Anwendung finde, die vor dem 11. Juni 1987 verwirklicht worden seien, und daß in Vollziehung dieser Regelung die Stadtgemeinde Zell am See am 28. Juli 1988 eine Verordnung dieses Inhaltes erlassen habe. Aufgrund der nunmehrigen Rechtslage hat die Stadtgemeinde Zell am See somit die Kostenanteile für die Getränkeverpackungen zu Recht in die Getränkesteuerbemessungsgrundlage einbezogen.

2.1. Gegen den Teil dieses Bescheides, mit welchem die Vorstellung als unbegründet abgewiesen wurde, richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Unversehrtheit des Eigentums und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich des Gesetzes vom 3. Februar 1988, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 37/1988, geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.

2.2. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrt.

3. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlaß dieser Beschwerde ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes vom 3. Feber 1988, mit dem der Geltungsbeginn des §2 Abs4 des Salzburger Getränkesteuergesetzes 1967 bestimmt wird, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 37/1988, sowie ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Abs2 des §3a der Getränkesteuerverordnung der Stadtgemeinde Zell am See vom 28. Juli 1988, Z4240/1988, eingeleitet. Mit Erkenntnis vom 2. Oktober 1990, G13-15/90, V73-75/90 ua., hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß weder die in Prüfung gezogene Gesetzesstelle als verfassungswidrig noch die in Prüfung gezogene Verordnungsstelle als gesetzwidrig aufgehoben werden.

4. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

4.1. Die Beschwerde macht zunächst die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unverletzlichkeit des Eigentums infolge des Gesetzes vom 3. Februar 1988, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 37/1988, und der darin gelegenen Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze geltend.

Hiezu genügt es, auf das unter Pkt. 3 erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen.

4.2. Die geltend gemachten Grundrechtsverstöße wegen Anwendung verfassungswidriger Normen könnten daher nur vorliegen, wenn einer anderen Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides, insbesondere §2 Abs4 des Salzburger Getränkesteuergesetzes idF LGBl. für das Land Salzburg Nr. 30/1987, Verfassungswidrigkeit anzulasten wäre. Aus der Sicht der im Beschwerdefall präjudiziellen Regelungen sieht der Verfassungsgerichtshof jedoch keine Veranlassung, ein weiteres Normprüfungsverfahren einzuleiten.

4.3. Im Hinblick auf die Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen könnte eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur im Falle von Willkür, eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums nur im Falle einer denkunmöglichen Gesetzesanwendung vorliegen.

Derartige Behauptungen werden von der Beschwerde nicht aufgestellt. Auch der Verfassungsgerichtshof kann nichts finden, das auf einen solchen Verstoß gegen die genannten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte hindeuten würde.

4.4. Des weiteren wird in der Beschwerde die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter geltend gemacht. Dazu führt die Beschwerde im Hinblick auf die Aufhebung des Bescheides der Salzburger Landesregierung vom 6. August 1987 durch den Verwaltungsgerichtshof aus, die belangte Behörde habe - statt ihrer Verpflichtung zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide nachzukommen - die Abgabenbehörden erster und zweiter Instanz ausgeschaltet, sodaß sie sich eine Entscheidung gesetzlos angemaßt habe. Es genüge in diesem Zusammenhang nicht, "im übrigen" auf die Begründung des Bescheides vom 6. August 1987 hinzuweisen. Wenngleich die Rückwirkung des §4 Abs2 des Salzburger Getränkesteuergesetzes vom Landtag beschlossen worden sei, hätte die belangte Behörde dennoch aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einen Bescheid erlassen dürfen, mit welchem sie diesem Erkenntnis die Wirksamkeit nehme; sie hätte vielmehr die Entscheidung der Vorinstanzen aufheben und diesen die Neudurchführung des Verfahrens überlassen müssen.

Auch mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin nicht im Recht: Dem §63 der Salzburger Gemeindeordnung zufolge war die Salzburger Landesregierung zur Entscheidung über die erhobene Vorstellung zuständig. Ob ihre Entscheidung richtig war, berührt nicht das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (siehe die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, zB VfSlg. 9026/1981).

4.5. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß die Beschwerdeführerin in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist auch ausgeschlossen, daß sie in ihren Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen und antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

5. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.

Schlagworte

Getränkesteuer Salzburg, Gemeinderecht, Vorstellung, Behördenzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1889.1988

Dokumentnummer

JFT_10098871_88B01889_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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