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L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Kärnten;Norm
AVG §63 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer, Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten, vertreten durch Dr. W, RA in S, gegen den Bescheid der Krnt LReg vom 3.12.1992 Zl. Ro-540/2/1992, betr Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit nach dem Grundstücksteilungsgesetz 1985 (mP: 1) Bund, vertr durch die FLD Krnt in Klagenfurt, 2) K in N, vertr durch Dr. T, Notariatssubstitut in N), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem am 13. August 1992 zugestellten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen in Kärnten vom 11. August 1992 wurde der erstmitbeteiligten Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unter Berufung auf das Grundstücksteilungsgesetz 1985 die Genehmigung zur Teilung eines in der Katastralgemeinde Rabensdorf gelegenen Grundstückes erteilt.
Die dagegen erhobene Berufung der beschwerdeführenden Stadtgemeinde wurde mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 3. Dezember 1992 "mangels Zuständigkeit der Kärntner Landesregierung als Berufungsbehörde zurückgewiesen".
Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Die infolge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Oktober 1991, G 242/91-6, G 271/91-6, erfolgte Änderung des § 1 Abs. 1 des Grundstücksteilungsgesetzes 1985 ist zufolge Art. II Abs. 1 der Novelle dieses Gesetzes LGBl. Nr. 104/1992 am 1. Oktober 1992 in Kraft getreten, wobei im Abs. 2 des genannten Artikels bestimmt worden ist, daß die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei der Bezirksverwaltungsbehörde anhängigen Verfahren auf Genehmigung der Teilung eines Grundstückes von der Gemeinde, in der das Grundstück gelegen ist, fortzuführen sind.
Die belangte Behörde hat zwar richtig erkannt, daß sie im Hinblick auf das Inkrafttreten der Novelle des Grundstücksteilungsgesetzes LGBl. Nr. 104/1992 im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr für eine meritorische Entscheidung über den Antrag der erstmitbeteiligten Partei zuständig war und daher auch über die Berufung der beschwerdeführenden Stadtgemeinde nicht in der Sache selbst entscheiden durfte, hat aber dabei übersehen, daß der Gesetzgeber für jene Fälle, in welchen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der erwähnten Novelle zwar bereits eine Berufung gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht, darüber aber noch nicht entschieden worden ist, keine besondere Regelung vorgesehen hat, sodaß der in der zitierten Übergangsbestimmung vorgesehene Grundsatz, demzufolge anhängige Verfahren nach dem Wirksamwerden der geänderten Regelung von der Gemeinde fortzuführen sind, auch für Fälle der vorliegenden Art zu gelten hat. Daraus folgt, daß das auf Grund des Rechtsmittels der Beschwerdeführerin anhängige Verfahren auf Gemeindeebene fortzuführen und bescheidmäßig zu erledigen ist. Da nun aber keine Vorschrift den nach § 94 Abs. 1 der Allgemeinen Gemeindeordnung 1982 für die Entscheidung über Berufungen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zuständigen Gemeindevorstand berechtigt, über Berufungen gegen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft zu entscheiden und eine diesbezügliche Regelung überdies mit den geltenden Vorschriften der Bundesverfassung über den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden in eindeutigem Widerspruch stünde (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 21. November 1985, Zl. 85/06/0042), hätte die belangte Behörde auf Grund der vorliegenden Berufung den erwähnten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft zu beheben gehabt, um damit der nunmehr gemäß § 1 Abs. 1 des Grundstücksteilungsgesetzes in der Fassung der genannten Novelle in erster Instanz für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zuständigen Gemeindebehörde eine Sachentscheidung über den Antrag der erstmitbeteiligten Partei zu ermöglichen.
Die Beschwerdeführerin hat daher zutreffend geltend gemacht, daß die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat und nicht zur Zurückweisung der Berufung berechtigt war, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben war.
Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde zu beheben haben, damit der Bürgermeister der beschwerdeführenden Stadtgemeinde im Gegenstande bescheidmäßig meritorisch entscheiden kann. Über eine allfällige Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters hätte sodann im Sinne des § 94 Abs. 1 der Allgemeinen Gemeindeordnung 1982 der Gemeindevorstand zu entscheiden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993050014.X00Im RIS seit
03.05.2001