TE Vwgh Beschluss 1993/5/18 93/05/0068

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.05.1993
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82000 Bauordnung;
L82009 Bauordnung Wien;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134 Abs5 idF 1976/018;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §35;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Hauer und Dr. Degischer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, in der Beschwerdesache der A-GmbH in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 15. Februar 1993, Zl. MD-VfR - B XX - 9/92, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 18. August 1992 erteilte der Wiener Magistrat der M-AG, Industriezentrum NÖ Süd, als Mieter von Baulichkeiten den auf § 129 Abs. 1 der Bauordnung für Wien (BO) gestützten Auftrag, die bewilligungswidrige Benützung von bestimmten Räumen aufzulassen. Auf Grund der dagegen vom Mieter erhobenen Berufung behob die Bauoberbehörde für Wien mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid den erstinstanzlichen Auftrag gemäß § 66 Abs. 2 AVG und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Baubehörde erster Instanz zurück. Die Berufungsbehörde begründete ihre Entscheidung im wesentlichen damit, daß noch nicht ausreichend geprüft worden sei, ob tatsächlich eine bewilligungswidrige Benützung von Räumen vorliege. Dieser Bescheid wurde auch an die Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin zugestellt.

Die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Berufungsbescheid erhobene Beschwerde erweist sich als unzulässig. Bei einem baupolizeilichen Auftrag handelt es sich um einen von Amts wegen erlassenen Bescheid. Nach § 134 Abs. 5 BO in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 34/1992 ist in einem Verfahren betreffend einen von Amts wegen erlassenen Bescheid Partei die Person, die hiedurch zu einer Leistung, Unterlassung oder Duldung verpflichtet wird. Alle sonstigen Personen, die hiedurch in ihren Privatrechten oder Interessen betroffen werden, sind Beteiligte (§ 8 AVG). Diese gesetzliche Regelung, die im Hinblick auf die Übergangsbestimmung des Art. IV der Novelle LGBl. Nr. 34/1992 im Beschwerdefall anzuwenden war, bedeutet, daß in einem baupolizeilichen Auftragsverfahren ausschließlich diejenige Person Partei ist, die Adressat des Auftrages ist. Da die Beschwerdeführerin nicht Adressat des Auftrages war, kam ihr Parteistellung im durchgeführten Verwaltungsverfahren - daß sie als Eigentümerin und nicht als Mieterin dem Verfahren beigezogen worden war, hat sie nicht bestritten - nicht zu, zumal die bloße Zustellung eines Bescheides die Parteistellung nicht begründet (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Februar 1969, Slg. N.F. Nr. 7507/A). Die Beschwerdeführerin konnte daher durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, sodaß ihre Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.

Schlagworte

Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher Auftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993050068.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten