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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §27;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über eine nach den Behauptungen des Beschwerdeführers am 18. Februar 1991 erhobene Berufung in einer Angelegenheit des Asylrechtes, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird wegen Unterlassung der Behebung eines Mangels gemäß §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 2 VwGG eingestellt.
Begründung
Mit hg. Verfügung vom 15. April 1993 wurde dem Beschwerdeführer die Säumnisbeschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Fristsetzung von zwei Wochen einerseits zur Beibringung der Rechtsanwaltsunterschrift und andererseits zur Glaubhaftmachung des Fristablaufes gemäß § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGG zurückgestellt, weil auf der vorgelegten Kopie der Berufung ein Postaufgabeschein abgelichtet war, der keine postamtliche Stampiglie trug.
Innerhalb der gesetzten Frist brachte der Beschwerdeführer zwar die fehlende Unterschrift seines Rechtsanwaltes nach, legte aber zur Glaubhaftmachung des Ablaufes der sechsmonatigen Frist des § 27 VwGG nur die Kopie eines nicht unterschriebenen, vom 20. Februar 1991 datierten Schreibens an den Beschwerdeführer vor, aus dem nicht einmal hervorgeht, von wem es stammt. Dieses Schreiben ist daher in keiner Weise geeignet zu bescheinigen, daß im vorliegenden Fall die Frist des § 27 VwGG, die von dem Tag an läuft, an dem die Berufung bei der Stelle einlangte, bei der sie einzubringen war, abgelaufen ist, weil angesichts des Fehlens der postamtlichen Stampiglie auf dem Postaufgabeschein die Frage nach wie vor offen ist, ob die Berufung überhaupt zur Post gegeben wurde.
Der Beschwerdeführer ist daher dem erteilten Verbesserungsauftrag nur zum Teil nachgekommen. Auch eine nur teilweise Befolgung eines Mängelbehebungsauftrages schließt aber die in § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellte Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 S 523 Abs. 2 und 3 referierte hg. Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993010269.X00Im RIS seit
20.11.2000