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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des Dr. A in G, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Militärkommandos Steiermark vom 16. März 1993, Zl. ST/58/17/08/14, betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Unterlagen ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der am 2. August 1958 geborene Beschwerdeführer leistete im Jahre 1990 Grundwehrdienst. Mit Bescheid des Militärkommandos Wien vom 31. Oktober 1990 wurde er mit Ablauf dieses Tages gemäß § 39 Abs. 5 Z. 2 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 Z. 2 des Wehrgesetzes 1978 vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen. Dies wurde damit begründet, daß er vom 1. November 1990 an "im Sanatorium N als Turnusarzt zu arbeiten beginnen" könne; darin erblickte die Behörde einen Umstand, der besonders rücksichtswürdige Interessen des Beschwerdeführers im Sinne des Wehrgesetzes begründete. Die Ausfertigung dieses Bescheides enthielt abschließend unter der Überschrift "Zur Beachtung" u. a. Hinweise darauf, daß die vorzeitige Entlassung einer neuerlichen Einberufung nach Wegfall des Entlassungsgrundes nicht entgegenstehe und der Beschwerdeführer mit einer neuerlichen Einberufung zur Ableistung des restlichen ordentlichen Präsenzdienstes "ab Oktober 1993" zu rechnen habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Militärkommandos Steiermark vom 16. März 1993 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 35 des Wehrgesetzes 1990 zur Ableistung des restlichen Grundwehrdienstes vom 1. Juli 1993 an einberufen.
Mit einem weiteren Bescheid des Militärkommandos Steiermark vom 29. März 1993 wurde festgestellt, daß der Bescheid des Militärkommandos Wien vom 31. Oktober 1990 seine Wirksamkeit verloren habe. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer berufen.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde gegen den Einberufungsbefehl vom 16. März 1993 macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorauszuschicken ist, daß der zuletzt genannte Bescheid der belangten Behörde vom 29. März 1993 keine Rechtswirkungen entfaltet, die im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beachten wären. Dies schon deswegen, weil der Berufung gegen diesen Bescheid nicht im Sinne des § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt worden ist. Die Prüfung der Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hat überdies auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung zu erfolgen.
Der Beschwerdeführer erblickt die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, daß ihm aus dem Bescheid des Militärkommandos Wien vom 31. Oktober 1990 das Recht erwachsen sei, nicht vor dem Oktober 1993 einberufen zu werden, sofern "der Entlassungsgrund der Turnusausbildung nicht vorher wegfällt". Wenn die belangte Behörde der Auffassung gewesen sei, daß der Entlassungsgrund weggefallen sei, hätte sie vor Erlassung des angefochtenen Bescheides den Bescheid des Militärkommandos Wien vom 31. Oktober 1990 aus dem Rechtsbestand beseitigen müssen.
Der Beschwerdeführer verkennt den rechtlichen Gehalt des Bescheides vom 31. Oktober 1990. Er wurde damit aus dem Grundwehrdienst vorzeitig entlassen, weil die Behörde die von ihm in seinem darauf gerichteten Antrag angeführte Möglichkeit, eine Ausbildung als Turnusarzt an einer bestimmten Stelle zu absolvieren, als besonders rücksichtswürdig erachtete. Für die Dauer der Ausbildung an dieser Stelle war er damit auch von seiner Präsenzdienstpflicht befreit; m.a.W. er hätte nicht zur Leistung des restlichen Grundwehrdienstes einberufen werden dürfen, solange er noch als Turnusarzt an dieser Stelle tätig war. Daß dies bei Erlassung des angefochtenen Bescheides noch der Fall war, behauptet er nicht. Dem Bescheid vom 31. Oktober 1990 ist aber nicht zu entnehmen, daß damit die gesamte künftige Ausbildung des Beschwerdeführers als Turnusarzt auf welchem Ausbildungsplatz immer als Befreiungsgrund anerkannt worden wäre. Die Rechtskraft dieses Bescheides erfaßt somit - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - nicht seine gesamte berufliche Ausbildung als Turnusarzt. Hätte der Beschwerdeführer die Auffassung vertreten, auch eine weitere Möglichkeit der Ausbildung an einer anderen als der im Bescheid vom 31. Oktober 1990 genannten Stelle würde besonders rücksichtswürdige Interessen im Sinne des Wehrgesetzes begründen, hätte er einen entsprechenden Befreiungsantrag stellen müssen; in dem darüber abzuführenden Verwaltungsverfahren hätte er sodann seinen Standpunkt vertreten können. So aber unterlag er offensichtlich einem Irrtum über die rechtlichen Auswirkungen des Bescheides vom 31. Oktober 1990. Für die belangte Behörde bestand jedenfalls keine Veranlassung, vor Erlassung des angefochtenen Bescheides einen weiteren Bescheid zu erlassen, der die Rechtswirkungen des Bescheides vom 31. Oktober 1990 zum Gegenstand hat.
Der im Bescheid vom 31. Oktober 1990 enthaltene Hinweis, der Beschwerdeführer habe mit der neuerlichen Einberufung zur Ableistung des restlichen ordentlichen Präsenzdienstes "ab Oktober 1993" zu rechnen - der insoferne verfehlt ist, als der Wegfall des Entlassungsgrundes vor diesem Monat (oder theoretisch auch erst später) eintreten kann, was die Zulässigkeit der Einberufung zu einem früheren Termin (oder allenfalls die Unzulässigkeit der Einberufung zum Oktobertermin 1993) zur Folge haben würde - vermittelte dem Beschwerdeführer kein subjektives Recht auf Unterbleiben einer früheren Einberufung; dieser Hinweis ist im Hinblick auf seine Überschrift und die Formulierung zumindest seines übrigen Inhaltes als bloße Wiedergabe des Gesetzesinhaltes unmißverständlich ohne normativen Gehalt mit lediglich informativem Charakter.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Angesichts der Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den - zur hg. Zl. AW 93/11/0022 protokollierten - Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen MitteilungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110075.X00Im RIS seit
11.07.2001