TE Vwgh Erkenntnis 1993/5/19 92/09/0238

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Veröffentlicht am 19.05.1993
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §112 Abs1;
BDG 1979 §94 Abs1 Z1;
DO Wr 1966 §19 Abs2 idF 1979/026;
DO Wr 1966 §58 Abs1 Z6 idF 1988/013;
DO Wr 1966 §61 Abs1 Z1 idF 1991/027;
DO Wr 1966 §61 Abs5 idF 1988/013;
DO Wr 1966 §76 Abs1 idF 1988/013;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Mag. Meinl, Dr. Fürnsinn, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des G in O, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission, Senat 1, beim Magistrat der Stadt Wien vom 20. Juli 1992, Zl. MD-1115-19/92, betreffend Suspendierung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht seit 28. Februar 1993 in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zur Stadt Wien; bis zu seiner Suspendierung versah er als Leiter der Mag. Abt. nn seinen Dienst.

Nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens informierte der Leiter der Mag. Abt. 2 - Personalamt den Vorsitzenden der Disziplinarkommission mit Schreiben vom 21. Mai 1992 im Zusammenhang mit gegen den Beschwerdeführer damals laufenden Disziplinarverfahren über die bisher bekannt gewordenen, allenfalls disziplinär ahndbaren Sachverhalte hinsichtlich des Beschwerdeführers. Diesem Schreiben ist eine mit 16. Mai 1992 datierte, als "disziplinäre Gesamtbeurteilung und Würdigung der Leitungseignung" des Beschwerdeführers bezeichnete Auflistung von Sachverhalten angeschlossen, die einen "Auszug aus den der MA 2 zur Verfügung stehenden Unterlagen" darstellt. In dieser Auflistung sind die entscheidenden Angaben zu allen dem Beschwerdeführer mit der Disziplinaranzeige vom 27. Mai 1992 zur Last gelegten Verfehlungen enthalten.

Auf Grund dieser Disziplinaranzeige wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid der Disziplinarkommission vom 17. Juni 1992 mit Wirkung der Zustellung dieses Bescheides vom Dienst suspendiert.

Zur Begründung führte die Behörde erster Instanz nach Wiedergabe der Rechtslage weiter aus, daß sie im Hinblick auf das anhängig gewordene Disziplinarverfahren auch für die Suspendierung des Beschwerdeführers zuständig geworden sei. Nach zusammengefaßter Darstellung der Disziplinaranzeige bezeichnete die Disziplinarkommission eine Reihe der dem Beschwerdeführer mit der Disziplinaranzeige bekanntgegebenen als Dienstpflichtverletzung angelasteten im Schriftwechsel mit verschiedenen Personen gebrauchten Formulierungen aus dem Zeitraum vom 7. Juni 1991 bis 10. März 1992 als für die Suspendierung ausschlaggebend. Diese Vorwürfe begründeten im Fall ihres Zutreffens den Verdacht der Verletzung des § 19 Abs. 2 DO 1966 und seien ihrer Art nach geeignet, die Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit den von ihn angegriffenen Dienststellen und Personen äußerst zu erschweren bzw. unmöglich zu machen. Dies deshalb, weil dessen schriftliche bzw. mündliche Äußerungen weit über sachliche Kritik hinaus, vielfach unmittelbar gegen die persönliche Ehre der betroffenen Personen gerichtet seien und ein mit normalem Ehrgefühl ausgestatteter Mensch auf dem sozialen Niveau der betroffenen Personen solche unsachlichen Äußerungen ohne dienstlichen Zwang nur mit dem Abbruch der zwischenmenschlichen Beziehungen beantworten könne. Da die dienstlichen Erfordernisse aber eine Zusammenarbeit der betroffenen Personen mit dem Beschwerdeführer bzw. der Dienststelle des Beschwerdeführers notwendig machten, würde eine Belassung des Beschwerdeführers im Dienst bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Disziplinaranzeige den Dienstbetrieb zwischen der Dienststelle des Beschwerdeführers und den Dienststellen, denen die betroffenen Personen angehörten, unvertretbar anspannen. Auf Grund der vom Beschwerdeführer

-

wie auch aus seinem Personalakt hervorgehe - über lange Zeit hinaus gezeigten beharrlichen Neigung zu beleidigenden Äußerungen werde dieser höchstwahrscheinlich dadurch provoziert, Angehörige der Magistratsdirektion

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Stadtbaudirektion sowie andere Mitarbeiter des Magistrates neuerlich zu beleidigen, zu verspotten, herabzusetzen und strafbarer Handlungen zu bezichtigen. Daß bei dieser Spannungssituation eine gedeihliche Zusammenarbeit des Beschwerdeführers bzw. seiner Dienststelle mit den angegriffenen Personen bzw. deren Dienststellen unmöglich sei, liege auf der Hand. Gerade aber eine reibungslose gedeihliche Zusammenarbeit zwischen Dienststellen des Magistrates und der Mitarbeiter untereinander liege im wesentlichen dienstlichen Interesse; dieses wäre bei einer Weiterbelassung des Beschwerdeführers im Dienst ernstlich gefährdet. Zu den wesentlichen dienstlichen Interessen gehöre auch der Schutz der Mitarbeiter des Magistrates vor Ehrverletzungen durch andere Mitarbeiter des Magistrates. Ein Instrument dieses Schutzes sei bei definitiven Beamten die Einrichtung des Disziplinarverfahrens. Wenn der ausreichend begründete Verdacht bestehe, der Beschwerdeführer habe durch wiederholte Ehrverletzungen gegenüber anderen Mitarbeitern seine Dienstpflichten verletzt, und aus dem bisherigen dienstlichen und außerdienstlichen Verhalten des Beschwerdeführers hervorgehe, daß dieser eine ausgeprägte habituelle Neigung zu beleidigenden Äußerungen besitze, müsse bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen zum Schutz des erwähnten wesentlichen dienstlichen Interesses alles getan werden, damit der Beschwerdeführer zumindest nicht im dienstlichen Verkehr weiterhin Mitarbeiter in ihrer Ehre verletze. Dies könne nur durch eine Suspendierung erreicht werden. Hinsichtlich dieser Überlegungen zur Wiederholungsgefahr sei darauf hingewiesen, daß der Verwaltungsgerichtshof die Funktion der Suspendierung zur Vorbeugung gegen eine Tatwiederholung ausdrücklich anerkannt habe. Auch seitens der Lehre werde auf den Präventionsgedanken bei der Suspendierung ausdrücklich hingewiesen. Demnach sei eine Suspendierung erforderlich, wenn eine Belassung des Beamten im Dienst als besondere Gelegenheit zur neuerlichen Begehung der gleichen oder ähnlicher Dienstpflichtverletzungen benützt würde. Dies läge auch dann vor, wenn die Einstellung des Beamten zum Dienst wegen der begangenen Dienstpflichtverletzungen als "gestört" zu erachten sei; insbesondere müsse auf die Einstellung des Beschwerdeführers zu den rechtlich geschützten Werten Bezug genommen werden.

Nach der vorliegenden Disziplinaranzeige zeige der Beschwerdeführer gegenüber dem Rechtsgut der Ehre von Vorgesetzten und Mitarbeitern anderer Dienststellen ein gestörtes Verhältnis. Es müsse mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, daß der Beschwerdeführer im Dienst bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Disziplinarverfahren neuerlich Ehrverletzungen begehen und daher eine Weiterbelassung des Beschwerdeführers im Dienst wesentliche dienstliche Interessen gefährden würde. Die Behörde erster Instanz habe sich auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Suspendierung im Fall einer Amtsenthebung und Versetzung des Beschwerdeführers entbehrlich wäre. Hiebei sei sie zur Auffassung gelangt, daß die aus dem eigenen Schreiben des Beschwerdeführers hervorgehende Neigung zu Ehrverletzungen gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern anderer Dienststellen so geartet sei, daß der Beschwerdeführer dieser Neigung nach der Lebenserfahrung in jeder Dienststelle und in jeder Funktion nachgeben würde, ja daß durch die Unterstellung unter einen anderen Dienststellenleiter noch ein weiteres Objekt der Ehrverletzungsmöglichkeit hinzukäme. Eine Verwendung des Beschwerdeführers, der immerhin in die Dienstklasse VIII eingereiht sei, derart, daß er keine Vorgesetzten bzw. keine Kommunikations- und Ehrverletzungsmöglichkeit gegenüber anderen Mitarbeitern hätte, erscheine ausgeschlossen. Daher sei auch unter diesem Gesichtspunkt eine Suspendierung der einzige rechtlich vorgesehene Weg, den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer einschlägiger Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er im wesentlichen vorbrachte, der Magistratsdirektor hätte ihm im November 1991 schriftlich mitgeteilt, daß gegen seine Dienstentsagung kein Einwand bestehe. Dadurch könne er sich auch ein Disziplinarverfahren wegen der Vorfälle in der R-Straße, welches sonst eingeleitet werden müßte, ersparen. Ähnliche Mitteilungen hätte er auch mehrmals telefonisch gemacht. Im Telefongespräch am 12. Juni 1992 betreffend die Genehmigung einer Dienstreise nach Madrid hätte der Magistratsdirektor etwa wörtlich gesagt: "Die jetzige Suspendierung wird wahrscheinlich wieder aufgehoben, so ist das Spiel, so geht das weiter. Schuld daran ist der Herr Bürgermeister, der auf Ihrer Belassung als Abteilungsleiter insistiert. Sie sind als Leiter der Magistratsabteilung nn ungeeignet, nehmen Sie das zur Kenntnis. Ihre Entfernung ist nur eine Frage der Zeit." Er hätte noch erklärt, daß er keine Chance hätte, und daß weitere Unterlagen für weitere Disziplinarverfahren zusammengestellt würden. Daraus abgeleitet begründe er die Berufung damit, daß das Disziplinarrecht nicht dazu dienen könne, Mißverständnisse zwischen dem Bürgermeister und dem Magistratsdirektor zu klären oder zu lösen. Ebenso sei die Suspendierung mit den gegebenen Härten für den Beamten und die Familie ein nicht gerechtfertigter Nebeneffekt dieser Vorgangsweise. Auf der einen Seite stehe der Bürgermeister, der auf seiner Belassung im Amt insistiere. Neben ihm stehe Stadtrat Dr. H, der seine Belassung als unentbehrlichen Fachmann im Amt vehement fordere und die Vorgangsweise öffentlich kritisiere. Auf der anderen Seite stehe der Magistratsdirektor, der seine Ansicht, in Kenntnis der gegenteiligen Ansicht des Bürgermeisters hinsichtlich seiner Verwendung, durch Suspendierung, wegen nicht erreichbarer Enthebung bzw. Versetzung, durchsetzen wolle. Dazu sei festzuhalten, daß er mit Schreiben vom 8. November 1991 gebeten hätte, über die Frage eines allfälligen Abganges "in Ehren" nachzudenken und ihm allenfalls Nachricht zu geben. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer, als ihm das, was sich bisher ereignete, klar vor Augen gestanden sei, am 15. Jänner 1992 wegen offenbarer Aussichtslosigkeit seines Verbleibes um Enthebung vom Posten des Leiters der Mag. Abt. nn ersucht. Dieses Ersuchen sei vom Bürgermeister in einem langen Gespräch mit aller Deutlichkeit abgelehnt worden; es sei dreimal der Vorwurf erhoben worden, daß das Ersuchen noch nicht zurückgezogen worden sei und jedwede andere Beschäftigung, wie "Schafe züchten, Universität oder Konsulent", sei mit aller Deutlichkeit verworfen worden. Er hätte in der Folgeperiode die Abteilung zeitweise unter Streß geführt. Es wäre niemals zum Führerscheinentzug am 10. März 1992 gekommen, wenn er nicht derartig unter Streß gestanden wäre. In einer ruhigen Atmosphäre wäre er fraglos von Krems - er wohne auf halbem Weg zwischen Tulln und Wien - nach Hause gefahren und hätte nicht nochmals versucht, ins Büro zu fahren, um dort die Post zu erledigen. Ebenso hätte er in Krems, wie bei vielen früheren Bauverhandlungen, die harte Linie durchgehalten, statt beim Durchkosten der Fässer und Lob des Weines eine versöhnliche Linie einzuschlagen. Die Fronten und Kämpfe im Magistrat wären auch niemals soweit eskaliert, daß es zu einem so drastischen Polizeibericht mit Abholung einer Kopie beim Polizeipräsidenten und Verteilung im Rathaus einschließlich Indiskretion gegenüber der Presse gekommen wäre. Damit sei das erste Disziplinarverfahren zwar gerechtfertigt, aber doch unter erheblichen Milderungsgründen entstanden. Das zweite Disziplinarverfahren stelle im wesentlichen Beschuldigungen nach § 19 Abs. 2 der Dienstordnung 1966 (DO 1966) in den Raum, die alle auf Mängelfeststellungen gegenüber der Baudirektion und der Mag. Abt. 26 basierten und § 19 Abs. 1 DO 1966 zum Gegenstand hätten. Diesbezüglich hätte er 1991 Disziplinaranzeigen erstattet. Das gegenständliche Disziplinarverfahren einschließlich der laufenden Recherchen für ein drittes Disziplinarverfahren stünde daher auch unter dem Aspekt einer Deckungshandlung. Die diesbezüglichen Argumente seien in der Stellungnahme vom 10. Juni 1992 zur neuerlichen Disziplinaranzeige des Magistrates vom 27. Mai 1992 enthalten. Der gesamte Fragenkomplex beeinträchtige die Belange des Dienstes und das Ansehen des Magistrates ohne Suspendierung nicht, mit Suspendierung dagegen ganz erheblich. Die vom Gesetzgeber gedachte Wirkung werde daher mit der Suspendierung ins Gegenteil gerichtet.

Dieser Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nicht Folge. Zur Begründung des angefochtenen Bescheides werden vorerst die Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer wie folgt wiedergegeben:

"Er habe I.) durch im einzelnen bezeichnete Textstellen in von ihm verfaßten, der Disziplinaranzeige beiliegenden Schreiben an Vorgesetzte bzw. Aktenvermerken die ihm obliegenden Dienstpflichten, gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern ein höfliches Verhalten an den Tag zu legen und im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, verletzt; und II.) er habe seine Pflicht, gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern ein höfliches und hilfsbereites Verhalten an den Tag zu legen und im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, dadurch verletzt, daß er

1.

in einem Telefonat vom 15. Oktober 1991 mit TOAR Ing. A, welches in dem Aktenvermerk vom selben Tage festgehalten wurde, die Vorgangsweise der MD-BD, Dez. 1, als blamabel bezeichnete, und erklärte, daß man die Leute von der Baudirektion alle einmal außeschicken müßte auf eine Stelle, wo sie eine Verantwortung tragen, dann würden sie nicht so reden und das Telefongespräch mit dem Nachsatz beendete, daß man mit Ing. A halt leider nicht normal reden könne; und

2.

am 10. März 1992 TOAR Ing. T in einem Telefongespräch zweimal als "das größte Arschloch, das es gibt" bezeichnete.

Dadurch habe er die in § 19 Abs. 2 DO 1966 normierten Dienstpflichten verletzt."

Zur weiteren Begründung des angefochtenen Bescheides wird nach Wiedergabe des Verfahrensablaufes und der Rechtslage ausgeführt:

Die Suspendierung stelle ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme dar, die bei Zutreffen der oben angeführten gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen sei und keine endgültige Lösung darstelle. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liege allein in dem funktionalen Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung und der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen.

Die Behörde habe daher auf Grund dieser Rechtslage ausschließlich zu prüfen, ob der Verdacht der Begehung von Dienstpflichtverletzungen bestehe, die wegen "ihrer Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdeten, und ob dem Ansehensverlust bzw. den verletzten dienstlichen Interessen nicht auch mit weniger schwerwiegenden Maßnahmen als mit der Suspendierung begegnet werden könne. Nach der angeführten Gesetzesstelle sei somit nicht festzustellen, ob ein Beamter die weitere Eignung für einen bestimmten Dienstposten besitze, sondern nur, ob die weitere Dienstverrichtung durch den Beamten auf irgendeinem seiner Ausbildung entsprechenden Dienstposten mit dem durch eine Dienstpflichtverletzung eingetretenen Ansehensverlust bzw. mit den dadurch gefährdeten wesentlichen Interessen des Dienstes vereinbar sei. Daraus folge, daß mit einem auf § 76 Abs. 1 DO 1966 gegründeten Bescheid jedenfalls keine Entscheidung über die vom Beschwerdeführer behauptete Differenz zwischen dem Magistratsdirektor und dem Bürgermeister betreffend seine Eignung als Leiter der Mag. Abt. nn und seine Weiterbelassung im Amt getroffen werden könne.

Was den Verdacht der Begehung von Dienstpflichtverletzungen betreffe, so sei dieser nach Ansicht der belangten Behörde begründet. Die dem Beschwerdeführer in der Disziplinaranzeige vom 27. Mai 1992 angelasteten Tatsachen, welche auf den S. 2 bis 9 im erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnis wörtlich wiedergegeben seien, seien nämlich aus Schreiben des Beschwerdeführers bzw. Aktenvermerken von Beamten über Telefongespräche mit dem Beschwerdeführer entnommen. Diese Äußerungen stellten jedenfalls kein höfliches Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern dar und seien auch geeignet, die Achtung und das Vertrauen, die der Stellung des Beschwerdeführers entgegengebracht werden sollten, zu untergraben. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Berufung Bezug auf die Vorfälle vom 10. März 1992 (- Alkoholisierung am Steuer -) nehme, gehe dieses Vorbringen an der Sache vorbei, da diese Ereignisse nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien. Zu betonen sei in diesem Zusammenhang, daß es keine Dienstpflichtverletzung darstelle, wenn sich die Kritik an Dienststellen sowie Mitarbeitern und Vorgesetzten auf die Sache beschränke, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht werde und nicht Behauptungen enthalte, die einer Beweisführung nicht zugänglich seien. Der Beschwerdeführer habe allerdings bei seiner schriftlichen und mündlichen Formulierung der Kritik an Dienststellen sowie an Vorgesetzten und Mitarbeitern diese Grundsätze außer acht gelassen. Ein solches Vorgehen könne auch nicht durch ein vermeintliches oder tatsächlich rechtswidriges Handeln jener Dienststellen und Personen, an denen Kritik geübt worden sei, gerechtfertigt werden.

Was die weiteren Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 DO 1966 betreffe, nämlich die Gefährdung des Ansehens des Amtes oder wesentlicher Interessen des Dienstes, der nur mit einer Suspendierung begegnet werden könne, so seien nach Ansicht der belangten Behörde durch die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen bei Belassung dessen im Dienst wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Die der Stadt Wien im Rahmen der Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung zufallenden Aufgaben seien im Rahmen der gegebenen Verwaltungsorganisation zu besorgen. Die effiziente Erfüllung dieser Aufgaben sei nur dann gewährleistet, wenn die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Dienststellen reibungslos funktioniere und nicht durch eine fortgesetzte überschießende Kritik eines in diese Organisation Eingebundenen an anderen Verwaltungsstellen, Vorgesetzten und Mitarbeitern belastet werde. Der Beschwerdeführer habe die ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen innerhalb eines Zeitraumes von einem dreiviertel Jahr begangen. Daraus sei zu erkennen, daß es Ausdruck der Persönlichkeit des Beschwerdeführers sei, Dienststellen, Vorgesetzte und Mitarbeiter, die nicht seine Meinung teilten oder nicht seinen Vorstellungen entsprechend agierten, zynisch, aggressiv und unsachlich anzugreifen. Dieses Verhalten erschwere den dienstlichen Verkehr mit dem Beschwerdeführer bzw. mit der Dienststelle, in deren Rahmen er seinen Dienst versehe, erheblich, weil ein entspanntes, sachliches Zusammenarbeiten nach den Angriffen des Beschwerdeführers von den Betroffenen nicht erwartet werden könne. Es müsse auch für die Zukunft erwartet werden, daß der Beschwerdeführer in der Folge Widerspruch mit überschießender Kritik und persönlicher Diffamierung beantworte. Die Belassung des Beschwerdeführers im Dienst, gegebenenfalls auch auf einem anderen, seinem Bildungsniveau entsprechenden Dienstposten würde somit wesentliche Interessen des Dienstes, nämlich die Aufrechterhaltung eines geordneten, reibungslosen Dienstbetriebes gefährden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Beschwerdeführer hat unaufgefordert eine Äußerung zur Gegenschrift eingebracht.

Nach seinem gesamten Vorbringen sieht sich der Beschwerdeführer in seinem Recht, nicht vom Dienst suspendiert zu werden, verletzt. Er bringt im wesentlichen unter Vorlage der Kopie eines Schreibens des Magistratsdirektors vom 18. November 1991 vor, daß sich aus diesem Schreiben, mit dem ihm ein Disziplinarverfahren im Hinblick auf die Vorfälle in Wien, R-Straße, in Aussicht gestellt worden sei, ergebe, daß die Frist für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens spätestens am 18. Mai 1992 schon abgelaufen gewesen wäre. Das Disziplinarverfahren gegen ihn sei erst neun Tage nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist mit der Disziplinaranzeige vom 27. Mai 1992, also verspätet, eingeleitet worden. Weiters habe die Behörde den Sachverhalt nicht richtig erhoben und den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt. Der Beschwerdeführer habe die Mängel und das Fehlverhalten der Baudirektion und der Mag. Abt. 26 in Ausübung seines Berufes aufgezeigt. Der angefochtene Bescheid befasse sich aber überhaupt nicht mit der Frage der Berechtigung dieser Vorwürfe. Weiters weist der Beschwerdeführer auf seine dienstlichen Ehrungen und Auszeichnungen sowie auf eine frühere, aus anderen Gründen erfolgte Suspendierungsentscheidung der Disziplinaroberkommission hin und bezeichnet die nunmehr den Verfahrensgegenstand bildende Suspendierung als eine unzulässige Ermessensüberschreitung.

Der Beamte hat gemäß § 19 Abs. 2 der Dienstordnung 1966, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 26/1979, gegenüber den Vorgesetzten, den Mitarbeitern, den Parteien und Kunden ein höfliches und hilfsbereites Verhalten an den Tag zu legen. Er hat im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte.

Werden durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat der Magistrat gemäß § 76 Abs. 1 DO 1966, in der Fassung LGBl. Nr. 13/1988, wenn jedoch ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission oder bei der Disziplinaroberkommission bereits anhängig ist, diese den Beamten vom Dienst zu suspendieren.

Ein Beamter darf wegen einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 61 Abs. 1 DO 1966, in der Fassung LGBl. Nr. 27/1991, nur bestraft werden, wenn gegen ihn

1.

innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem die nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien oder dem Statut für die Unternehmungen der Stadt Wien mit Disziplinarangelegenheiten betrauten Dienststellen des Magistrates (ausgenommen die mit der Führung der Bürogeschäfte der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission betraute Dienststelle) von der Dienstpflichtverletzung Kenntnis erlangt haben, ...

ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde.

Nach Abs. 5 des § 61 DO 1966 gilt das Disziplinarverfahren mit dem Zeitpunkt der ersten vom Magistrat gegen einen bestimmten Beamten als Beschuldigten gerichteten Amtshandlung (Verfolgungshandlung) als eingeleitet, und zwar auch dann, wenn die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Die Suspendierung stellt ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme dar, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist und keine endgültige Lösung darstellt. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem funktionalen Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung und der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe dem Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen.

Die Verfügung der Suspendierung setzt den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen "ihrer Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei schwerer Belastung des Betriebsklimas.

Es genügt, wenn gegen den Beamten ein Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die die vom § 76 Abs. 1 DO 1966 geforderten Tatbestandsmerkmale erfüllt. Es müssen hinreichende Gründe vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß eine derartige schwere Dienstpflichtverletzung begangen worden ist. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlußfolgerung nach Tatsachen entstehen (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. insbesondere Erkenntnis vom 18. Jänner 1990, Zl. 89/09/0107).

Diesen Erfordernissen entspricht der angefochtene Bescheid.

Vom Beschwerdeführer wird weder der ihm im Verdachtsbereich vorgeworfene Sachverhalt noch dessen grundsätzliche Wertung als schwere Belastung für den Dienstbetrieb in Frage gestellt. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der belangten Behörde, daß bei den sich laufend wiederholenden und eine gewisse Steigerung der Intensität erkennen lassenden mündlichen und schriftlichen Entgleisungen des Beschwerdeführers in Summe ein Verhalten ersichtlich wird, das einen schweren Verstoß gegen die Bestimmung des § 19 Abs. 2 DO 1966 und eine wesentliche Gefährdung der Interessen des Dienstbetriebes darstellt. Auch wenn Kritik ein notwendiges Mittel zur Optimierung der Effizienz der Verwaltung darstellt, darf diese - auch unter Berücksichtigung der Funktion des Beschwerdeführers als akademisch gebildeter Spitzenbeamter - nicht in wiederholten und unangebrachten Entgleisungen vorgebracht werden, weil durch eine solche Vorgangsweise der Tatbestand des § 19 Abs. 2 DO 1966 erfüllt wird. Wenn die belangte Behörde ausgehend von dieser dem Beschwerdeführer eigenen Haltung auch die Verwendung des Beschwerdeführers auf einem anderen, seinem Niveau entsprechenden Dienstposten als Gefährdung für den Dienstbetrieb bezeichnet, kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Was die Einwendung des Beschwerdeführers zur Frage der Verjährung betrifft, so ist einzuräumen, daß eine Suspendierung, die auf Grund einer bereits verjährten Dienstpflichtverletzung verhängt wird, jedenfalls rechtswidrig wäre. Die nach der Geschäftseinteilung mit Disziplinarangelegenheiten betraute Organisationseinheit trifft daher gemäß § 61 Abs. 1 Z. 1 DO 1966 die Verpflichtung, innerhalb von sechs Monaten nach Kenntniserlangung von dem möglichst konkreten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung das Disziplinarverfahren durch eine gegen einen bestimmten Beamten als Beschuldigten gerichtete Verfolgungshandlung einzuleiten.

Diesem Erfordernis wurde mit der am 27. Mai 1992 erstatteten Disziplinaranzeige entsprochen. Ausgehend vom Datum dieser Disziplinaranzeige zeigt sich, daß jedenfalls die derbste der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen verbalen Entgleisungen innerhalb der Verjährungsfrist liegt. Vor dem Hintergrund der bereits früher in die gleiche Richtung gehenden Verfehlungen und der solcherart erst erkennbar werdenden Haltung bzw. Steigerung der Ausdrucksweise des Beschwerdeführers erweist sich die Suspendierung als gerechtfertigt. Die Kenntnis der Disziplinarkommission von der Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit dem Baudirektor und einigen von dessen Mitarbeitern allein, die nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers schon auf 1991 zurückgehen soll, sagt jedenfalls noch nichts über die Offenkundigkeit des Beginnes des Ablaufes der Verfolgungsverjährungsfrist für die genannte Behörde aus.

Wenn der Beschwerdeführer bemängelt, im angefochtenen Bescheid werde die Frage der Berechtigung seiner Vorwürfe nicht untersucht, verkennt der Beschwerdeführer den Verfahrensgegenstand. Gleiches gilt für die Darlegungen des Beschwerdeführers zu seiner durch 27 Jahre hindurch gegebenen hervorragenden Arbeit. Aufgabe der belangten Behörde war lediglich, das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Suspendierung zu prüfen und zu entscheiden. Dem ist die belangte Behörde nachgekommen. Mangels eigener Sachverhaltserhebungen der belangten Behörde erübrigte sich auch die Einräumung des Parteiengehörs. Auch die vom Beschwerdeführer behauptete angebliche Ermessensüberschreitung liegt schon deshalb nicht vor, weil die Suspendierung bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich ZWINGEND zu treffen ist (vgl. die einleitend wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes BGBl. Nr. 45/1965 hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090238.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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