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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AHG 1949 §11 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 28.1.1992, GZ. 13 Cg 308/91, auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Suspendierungsbescheides der Disziplinarkommission für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen beim Landesschulrat für Stmk vom 17.12.1986, Zl. DK II W 7/9-1986 (weitere Parteien des Verfahrens gem § 64 VwGG: 1. J.W. in M, vertr durch Dr. R, RA in G, 2. Land Stmk, vertr durch Dr. G, RA in G, und 3. Disziplinarkommission für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen beim Landesschulrat für Stmk), zu Recht erkannt:
Spruch
Gemäß § 67 VwGG wird festgestellt, daß der Suspendierungsbescheid der Disziplinarkommission für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen beim Landesschulrat für Steiermark vom 17. Dezember 1986 rechtswidrig war.
Begründung
Mit Schreiben vom 28. Jänner 1992 hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz "in Entsprechung des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Graz vom 30. Oktober 1991" gemäß § 11 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes (AHG) den Antrag gestellt, den Bescheid der Disziplinarkommission für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen beim Landesschulrat für Steiermark vom 17. Dezember 1986 auf seine Rechtswidrigkeit zu überprüfen. Eine Begründung dieses Antrages ergibt sich aus dem bezogenen Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz.
Das dem Amtshaftungsverfahren zugrunde liegende Verwaltungsgeschehen läßt sich im wesentlichen wie folgt zusammenfassen:
Die im Amtshaftungsverfahren klagende Partei J.W. steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark; bis zur vorläufigen Suspendierung mit Bescheid der Stmk. Landesregierung vom 14. Oktober 1986 verrichtete er Dienst als Volksschuloberlehrer an der Hauptschule M, deren Leiter der Bruder des Genannten war.
Mit dem bereits genannten Bescheid der Stmk. Landesregierung vom 14. Oktober 1986 wurde J.W. gemäß § 80 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LDG 1984) in Verbindung mit § 2 des Stmk. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1966, LGBl. Nr. 209, vorläufig vom Dienst suspendiert. Begründend war dargelegt worden, der Landesschulrat habe J.W. vorgeworfen, dienstliche Anordnungen des Schulleiters wie auch des Bezirksschulinspektors nicht befolgt zu haben, ein gesteigertes Bedürfnis zu zeigen, Großveranstaltungen, die jeder Realität entbehrten, zu organisieren, ein unkoordiniertes Verhalten an den Tag zu legen sowie in unqualifizierter Weise vor Schülern und anderen Lehrkräften lautstarke Auseinandersetzungen zu provozieren.
Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. April 1987, Zl. 86/09/0190, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Bereits vor dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hatte die Disziplinarkommission für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen beim Landesschulrat für Steiermark in ihrer Sitzung vom 17. Dezember 1986 den dem gegenständlichen Prüfungsantrag zugrunde liegenden Bescheid mit folgendem Spruch beschlossen:
"1.
Gemäß § 80 Abs. 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, in der geltenden Fassung, wird VOL J.W., HS M, vom Dienst suspendiert.
2.
Gemäß § 92 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, in der geltenden Fassung, wird gegen den Genannten das Disziplinarverfahren eingeleitet.
VOL J.W. steht im Verdacht dadurch, daß er
1.
mit Schreiben vom 23. 9. 1986 an den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport den Dienstweg umgangen hat,
2.
bei der Schullandwoche der Klasse b des angeschlossenen Polytechnischen Lehrganges (16. - 21. 6. 1986) toleriert hat, als mehrere Schüler Bier tranken,
3.
beim Faschingsfest 1986 die Durchführung eines Dosenwerfens mit Geldeinsatz toleriert hat,
4.
der Weisung des Bezirksschulrates vom 21. 7. 1986, die Schullandwochenabrechnung vorzulegen, nicht fristgerecht nachgekommen ist und
5.
am 4. 10. 1986 eine lautstarke Auseinandersetzung mit HDir. H.W. vor zwei anwesenden Schülern provoziert hat, welche nur deshalb nicht zu Tätlichkeiten führte, weil der Schulleiter die Direktion verließ
Dienstpflichtverletzungen gemäß § 29 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 LDG 1984 begangen zu haben."
Zur Begründung wird hinsichtlich des allein den nunmehrigen Verfahrensgegenstand bildenden Suspendierungsbeschlusses (Punkt 1.) nach Wiedergabe der Rechtslage lediglich ausgeführt, die Disziplinarkommission habe die im Bescheid des Amtes der Stmk. Landesregierung (- gemeint ist die vorläufige Suspendierung - vgl. das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. April 1987, Zl. 86/09/0190) und die im Punkt 2.) dieses Bescheides angezogenen Tatbestände (Nichtbeachtung dienstlicher Anordnungen, gesteigertes Bedürfnis Großveranstaltungen, die jeder Realität entbehren, zu organisieren, ein unkoordiniertes Verhalten an den Tag zu legen sowie in unqualifizierter Weise vor Schülern und anderen Lehrkräften lautstarke Auseinandersetzungen zu provozieren) als erhärtet angesehen und damit das Ansehen der Schule und wesentliche dienstliche Interessen gefährdet erachtet. Punkt 1.) des Bescheides gründe sich auch auf die Disziplinaranzeige des Landesschulrates für Steiermark vom 24. Oktober 1986, den Bescheid des Amtes der Stmk. Landesregierung vom 14. Oktober 1986 über die vorläufige Suspendierung, die Berichte der Direktion der Hauptschule M vom 13. September 1986 vom 8. November 1986 und die mit sieben namentlich aufgezählten Bediensteten aufgenommenen Niederschriften.
Auf Grund der gegen den letztgenannten Bescheid bezüglich der Suspendierung erhobenen Berufung behob die Disziplinaroberkommission für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen beim Amt der Stmk. Landesregierung mit Bescheid vom 4. Mai 1987 diese Suspendierung "gemäß § 66 Abs. 2 und 4 AVG 1950 wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes ersatzlos". Weiters wurde in diesem Bescheid ausgesprochen, daß eine Rückverweisung an die Disziplinarkommission zur neuerlichen Entscheidung wie auch eine Entscheidung in der Sache selbst durch die Disziplinaroberkommission im Hinblick auf die zwischenzeitig rechtskräftig ergangene Entscheidung der Disziplinarkommission (- die Suspendierung endet mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens -) weder möglich noch erforderlich sei. Es werde jedoch festgestellt, daß die mit Bescheid der genannten Disziplinarkommission vom 17. Dezember 1986 ausgesprochene Suspendierung mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 80 Abs. 1 LDG 1984 zu Unrecht erfolgt sei. Begründend wurde im wesentlichen ausgeführt, daß dieser Bescheid unter gravierender Verletzung von Verfahrensvorschriften ergangen sei, wie sie J.W. in seiner Berufung zu Recht rüge. So sei das Parteiengehör dadurch verletzt worden, daß einem berechtigten Antrag auf Fristerstreckung für die Abgabe einer Äußerung nicht stattgegeben worden sei, obwohl die Disziplinarkommission es offenbar verabsäumt habe, die dem J.W. übermittelten Unterlagen auch seinem Verteidiger zur Verfügung zu stellen, andererseits aber eine derart kurze Frist von nur drei Tagen zur Abgabe der Stellungnahme gewährt habe, innerhalb der eine Kontaktnahme des J.W. mit seinem Verteidiger nicht möglich gewesen sei. Weiters habe die Disziplinarkommission die der mit Bescheid der Stmk. Landesregierung vom 14. Oktober 1986 erfolgten vorläufigen Suspendierung des J.W. zugrunde gelegten Anschuldigungspunkte, daß er nämlich dienstliche Anordnungen des Schulleiters wie auch des Bezirksschulinspektors nicht befolgt hätte, ein gesteigertes Bedürfnis gezeigt hätte, Großveranstaltungen, die jeder Realität entbehrten, zu organisieren, ein unkoordiniertes Verhalten an den Tag gelegt hätte sowie in unqualifizierter Weise vor Schülern und anderen Lehrkräften lautstarke Auseinandersetzungen provoziert hätte, der Suspendierung weiterhin zugrunde gelegt, indem sie ausgeführt habe, die Disziplinarkommission habe die im Bescheid des Amtes der Stmk. Landesregierung und die im Punkt 2.) dieses Bescheides angezogenen Tatbestände als erhärtet angesehen und damit das Ansehen der Schule und wesentliche dienstliche Interessen für gefährdet erachtet. Die Disziplinarkommission selbst habe aber im Spruch ihres Bescheides vom 17. Dezember 1986 die Anschuldigungspunkte ihm gegenüber eingeschränkt (- vgl. die vorher im Spruch des Bescheides vom 17. Dezember 1986 enthaltenen fünf Anschuldigungspunkte -).
In diesem Punkt stehe also die Begründung des Punktes 1.) des Bescheides der Disziplinarkommission vom 17. Dezember 1986, womit die Suspendierung des J.W. vom Dienst ausgesprochen worden sei, in Widerspruch zu den Feststellungen des Punktes 2.) des genannten Bescheides, worin diese Verdachtsmomente weitestgehend eingeschränkt worden seien. Diese eingeschränkten Verdachtsmomente seien hingegen wiederum im Gegensatz zu den wesentlich umfangreicheren Anschuldigungspunkten in der Disziplinaranzeige und damit auch zu den der vorliegenden Suspendierung der Stmk. Landesregierung zugrunde liegenden Verdachtsmomenten nach Meinung der Disziplinaroberkommission keine ausreichende Grundlage für den Ausspruch einer Suspendierung gemäß § 80 Abs. 1 und 3 LDG 1984.
Mit Schriftsatz vom 12. April 1989 erhob J.W.
Amtshaftungsklage gegen das Land Steiermark. Er begehrte für den Zeitraum seiner Suspendierung vom 14. Oktober 1986 bis 23. März 1987 den Ersatz der ihm durch rechtswidriges und schuldhaftes Organverhalten in Vollziehung der Gesetze durch seine Suspendierung zugefügten Schäden (insgesamt S 75.052,50 samt Zinsen für Verdienstentgang durch Entfall von Mehrdienstleistungsvergütungen und Remunerationen sowie für bestimmte ihm durch seine Suspendierung entstandene Aufwendungen).
Die im ersten Rechtsgang erfolgte teilweise stattgebende Entscheidung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz wurde in ihrem stattgebenden Teil (Zuspruch S 42.076,30 samt Zinsen für entgangene Mehrdienstleistungsentschädigungen sowie an Kosten und Gebühren und Verteidigerkosten) von der beklagten Partei (Land Steiermark) mit Berufung bekämpft.
Mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 30. Oktober 1991 wurde dieser Berufung Folge gegeben, das erstinstanzliche Urteil im bekämpften Umfang aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an die erste Instanz zurückverwiesen. Maßgebend hiefür war nach der Begründung dieses Beschlusses folgendes:
Das Erstgericht gehe davon aus, daß die Rechtswidrigkeit beider Suspendierungsbescheide vom 14. Oktober und 17. Dezember 1986 bindend feststehe. Die berufungswerbende Partei beharre auf ihrem bereits in erster Instanz eingenommenen Standpunkt einer Rechtmäßigkeit der (vorläufigen) Suspendierung des J.W. Da hinsichtlich des Bescheides vom 14. Oktober 1986 bereits das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. April 1987, Zl. 86/09/0190, über dessen Rechtswidrigkeit vorliege, habe zutreffend von einer Bindung des Amtshaftungsgerichtes ausgegangen werden können. Eine Antragstellung beim Verwaltungsgerichtshof habe damit hinsichtlich dieses Bescheides zu unterbleiben, gleichgültig aus welchem näheren Grund die Rechtswidrigkeit angenommen worden sei. Anders verhalte es sich hinsichtlich des Bescheides der Disziplinarkommission vom 17. Dezember 1986. Bei dieser liege nämlich noch kein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vor. Der Amtshaftungskläger (J.W.) behaupte, auch dieser Bescheid, aus dem er ebenfalls Schadenersatzansprüche ableite, sei rechtswidrig. Das Amtshaftungsgericht habe jedoch die Rechtswidrigkeit dieses Bescheides nicht selbst annehmen und aus diesem Grunde Haftungsansprüche anerkennen dürfen. Vielmehr sei nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 11 Abs. 1 AHG die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof überlassen. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 11 Abs. 1 AHG sei allerdings, daß in der Angelegenheit überhaupt eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gegeben sein könne. Ein solcher Ausschluß der Zuständigkeit liege bezüglich des Bescheides vom 17. Dezember 1986 nicht vor.
Zufolge der Textierung des § 11 Abs. 1 AHG hätte das Amtshaftungsgericht die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 17. Dezember 1986 zwar selbständig verneinen, nicht aber ohne Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes bejahen dürfen. Es sei aber nicht Aufgabe des Rechtsmittelgerichtes, einen Antrag nach § 11 Abs. 1 AHG zu stellen. Eine Feststellung nach § 11 Abs. 1 AHG sei andererseits auch dann noch bedeutsam, wenn der Bescheid infolge nachträglicher Aufhebung im Verwaltungsweg nicht mehr dem Rechtsbestand angehöre. Da das Erstgericht diesen Verfahrensschritt nicht unternommen und weitere erforderliche Feststellungen nicht getroffen habe, die bei seiner Rechtsauffassung zur Subsumtion nicht erforderlich gewesen seien, sei aus Anlaß der zulässigen Rechtsrüge die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben gewesen.
Im fortzusetzenden Verfahren werde das Erstgericht zunächst das Verfahren gemäß § 11 Abs. 1 AHG zu unterbrechen haben und beim Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde (Antrag) nach Art. 131 Abs. 2 B-VG die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides der Disziplinarkommission für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen beim Landesschulrat für Steiermark vom 17. Dezember 1986 zu begehren haben.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz unterbrach daraufhin das Verfahren und trat unter gleichzeitiger Vorlage der gesamten vorhandenen Verwaltungsakten (der Originaldisziplinarakt ist nach Mitteilung der Behörde durch eine Verkettung unglücklicher Umstände in Verstoß geraten) antragstellend gemäß § 64 VwGG an den Verwaltungsgerichtshof heran.
Nach § 64 VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, sind Parteien im Verfahren nach dem zweiten Unterabschnitt dieses Gesetzes das antragstellende Gericht, die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, und die Parteien des Rechtsstreites vor dem antragstellenden Gericht.
Über die "Einleitung des Verfahrens" bestimmt § 65 Abs. 1 VwGG:
Sobald der Beschluß auf Unterbrechung des Verfahrens rechtskräftig geworden ist, hat das Gericht den Antrag auf Überprüfung des Bescheides an den Verwaltungsgerichtshof zu leiten. Den übrigen Parteien steht es frei, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Unterbrechungsbeschlusses ergänzende Ausführungen zur Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu machen.
Nach Abs. 3 der zuletzt genannten Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufzufordern, die Akten des Verwaltungsverfahrens, soweit sie nicht bereits dem Akt des antragstellenden Gerichtes beiliegen, binnen zwei Wochen vorzulegen.
Soweit sich aus den §§ 64 bis 69 VwGG nicht anderes ergibt, gelten gemäß § 70 VwGG die §§ 22 bis 25, 29, 31 bis 34, 36 Abs. 8, 40, 41 Abs. 1, 43 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 7 und 8, §§ 45, 46 und 62 sinngemäß.
Da auf Grund der vorliegenden Akten nicht zweifelsfrei beurteilt werden konnte, ob gemäß § 65 Abs. 1 letzter Satz VwGG den übrigen Parteien des Verfahrens, nämlich insbesondere der Behörde (Disziplinarkommission), der Unterbrechungsbeschluß zur Kenntnis gebracht worden ist, wurden die Parteien entsprechend § 70 VwGG in sinngemäßer Anwendung des § 36 Abs. 8 VwGG unter Fristsetzung analog § 65 Abs. 1 VwGG darauf hingewiesen, daß die Möglichkeit besteht, ergänzende Ausführungen zur Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu erstatten.
Hievon machten alle Parteien des Verfahrens Gebrauch. Die Disziplinarkommission für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen beim Landesschulrat für Steiermark und das Land Steiermark vertraten in ihrer Äußerung die Rechtmäßigkeit des in Frage stehenden Suspendierungsbescheides vom 17. Dezember 1986.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Ist die Entscheidung des Rechtsstreites von der Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides einer Verwaltungsbehörde abhängig, über die noch kein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, und hält das Gericht den Bescheid für rechtswidrig, so hat es, sofern die Klage nicht gemäß § 2 Abs. 2 AHG abzuweisen ist, das Verfahren gemäß § 11 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes vom 18. Dezember 1948, BGBl. Nr. 20/1949, zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde (Antrag) nach Art. 131 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu begehren. Nach Einlangen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hat das Gericht das Verfahren fortzusetzen und den Rechtsstreit unter Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes zu entscheiden. Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nach Abs. 2 der zuletzt genannten Bestimmung des AHG nicht, wenn der Bescheid in einer Angelegenheit erlassen wurde, die nach Art. 133 des Bundes-Verfassungsgesetzes von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist.
Das VwGG enthält in seinem 2. Unterabschnitt besondere Bestimmungen über Beschwerden in Amts- und Organhaftungssachen. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach § 65 Abs. 3 VwGG die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufzufordern, die Akten des Verwaltungsverfahrens, soweit sie nicht bereits dem Akt des antragstellenden Gerichtes beiliegen, binnen zwei Wochen vorzulegen. Kommt die Behörde dieser Aufforderung nicht nach, kann der Verwaltungsgerichtshof, sofern es sich um ein gemäß § 11 AHG eingeleitetes Verfahren handelt, seinen Beschluß auf Grund der ihm vorliegenden Akten und der Behauptung des Klägers, sofern es sich aber um ein gemäß § 9 des Organhaftpflichtgesetzes eingeleitetes Verfahren handelt, auf Grund der ihm vorliegenden Akten und der Behauptungen des Beklagten fassen.
Nach § 67 VwGG hat das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes über die Rechtswidrigkeit eines Bescheides lediglich feststellende Bedeutung. Die in diesem Verfahren erwachsenden Kosten sind nach § 68 VwGG Kosten des Rechtsstreites vor dem antragstellenden Gericht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielsweise Erkenntnis vom 13. Mai 1968, Zl. H 1/66; vgl. in diesem Zusammenhang weiters VfSlg. 8202/1977) ist der Antrag des Zivilgerichtes gemäß § 11 AHG als Beschwerde im Sinne des Art. 131 Abs. 2 B-VG aufzufassen. Im Falle der Stattgebung der Beschwerde hat der Gerichtshof die Rechtswidrigkeit des Bescheides festzustellen, andernfalls ist die Beschwerde abzuweisen. Gemäß § 11 AHG kann das Gericht nicht schon dann einen Antrag an den Verwaltungsgerichtshof auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides stellen, wenn diese Rechtsfrage als Vorfrage in einem Amtshaftungsverfahren auftritt, sondern erst unter der weiteren Bedingung, daß das antragstellende Gericht den Bescheid für rechtswidrig hält. Der Verwaltungsgerichtshof geht zunächst davon aus, daß der Antrag des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz und der Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 30. Oktober 1991, auf den das antragstellende Gericht verweist, als eine einheitliche Beschwerde im Sinne des § 11 AHG anzusehen sind.
Der bisherigen Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1977, G 17/77 bzw. 32/77, VfSlg. 8202/1977, bzw. die diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Anträge bzw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere vom 23. Mai 1978, H 1/76, sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Jänner 1982, Zl. 81/16/0003) folgend sind die Voraussetzungen, die für Bescheidbeschwerden gegeben sein müssen, nämlich insbesondere, daß es sich um letztinstanzliche, noch dem Rechtsbestand angehörige Bescheide handeln muß, bei Beschwerden nach dem 2. Unterabschnitt des VwGG "Besondere Bestimmungen über Beschwerden in Amts- und Organhaftungssachen" nicht zwingend notwendig.
Im vorliegenden Fall gehört der Bescheid, dessen Überprüfung beantragt worden ist, dem Rechtsbestand nicht mehr an; er ist von der Disziplinaroberkommission mit Erkenntnis vom 4. Mai 1987 wegen Rechtswidrigkeit behoben worden. Da die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nach § 11 Abs. 1 AHG feststellender Art ist, kann eine solche Feststellung aber auch noch dann Bedeutung haben, wenn der Bescheid infolge nachträglicher Aufhebung im Verwaltungswege nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. In Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der vorliegende Antrag demnach zulässig.
Ausgehend von der Zulässigkeit des Antrages hatte der Verwaltungsgerichtshof gemäß dem in § 11 AHG verankerten gesetzlichen Auftrag den Bescheid der unter 3. genannten weiteren Partei vom 17. Dezember 1986, und zwar ohne Bindung an die im aufhebenden Bescheid der Disziplinaroberkommission vom 4. Mai 1987 vertretene Auffassung zu überprüfen. Je nach dem Ergebnis dieser Prüfung wird künftig die Berechtigung des zivilgerichtlichen Klagebegehrens, soweit es auf das Vorliegen dieser Rechtswidrigkeit gestützt ist, zu bejahen oder diesem Klagebegehren insoweit der rechtliche Boden entzogen sein.
In seiner an die genannte Disziplinarkommission gerichteten Verfügung vom 26. April 1993 wies der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, daß der Verwaltungsgerichtshof auf Grund des bei den vorgelegten Akten befindlichen Schreibens der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. Juni 1989 davon ausgeht, daß der Disziplinarakt durch eine Verkettung unglücklicher Umstände in Verstoß geraten ist und die vorgelegte Rekonstruktion der Verfahrensakte durch die Rechtsabteilung 13 des Amtes der Stmk. Landesregierung den Erfordernissen des § 65 Abs. 3 erster Satz VwGG entspricht. Dazu wurde von der genannten Behörde ausgeführt, daß die Abgabe einer entsprechenden Stellungnahme durch die "versehentliche Entsorgung" des Disziplinaraktes sehr erschwert sei; der rekonstruierte Akt stelle nur ein Fragment dar, der lediglich neben dem in Frage stehenden Bescheid und der Berufung einige der Abgabe einer Stellungnahme nicht dienlichen Aktenstücke enthalte.
Da die Behörde im Sinne des § 65 Abs. 3 zweiter Satz VwGG nicht in der Lage war, (weitere) Akten (bzw. Rekonstruktionen) vorzulegen, hat der Verwaltungsgerichtshof seinen Beschluß auf Grund der ihm vorliegenden (rekonstruierten) Akten und der Behauptung des J.W. zu fassen.
Wird über einen Landeslehrer die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch die Belassung eines Landeslehrers im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen der Schule oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat gemäß § 80 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, die landesgesetzlich zuständige Behörde die vorläufige Suspendierung zu verfügen. Gegen die vorläufige Suspendierung ist nach Abs. 2 der genannten Bestimmung kein Rechtsmittel zulässig. Jede vorläufige Suspendierung ist nach Abs. 3 der genannten Bestimmung unverzüglich der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser Entscheidung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bereits anhängig, so hat die zur Durchführung dieses Verfahrens berufene Behörde bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen. Nach Abs. 5 der genannten Bestimmung endet die Suspendierung spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens.
Im Hinblick auf die im wesentlichen gegebene Inhaltsgleichheit dieser Regelung mit § 112 BDG 1979 ist auch die Heranziehung der zu dieser Bestimmung ergangenen Rechtsprechung angezeigt.
Wie bereits in dem zur vorläufigen Suspendierung des J.W. ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. April 1987, Zl. 86/09/0190, unter Bezugnahme auf weitere Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht wurde, handelt es sich bei der Suspendierung um eine einstweilige Sicherungsmaßnahme, deren Verfügung bereits vor eindeutiger Klärung der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen im Verdachtsbereich erfolgt. Es braucht von der Behörde daher nicht nachgewiesen werden, daß der Beamte (Lehrer) die Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat, es genügt vielmehr der konkrete Verdacht des Vorliegens solcher. Ein solcher Verdacht liegt dann vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 1988, Zl. 88/09/0046). Liegt ein solcher Verdacht der Begehung einer Dienstpflichtverletzung vor, die ihrer Art nach das Ansehen der Schule oder wesentlicher Interessen des Dienstes gefährdet, so liegt es nicht im Ermessen der Behörde, ob eine Suspendierung verfügt wird oder nicht, sondern sie ist verpflichtet, die Suspendierung zu verhängen. Die Behörde hat in der Begründung des Suspendierungsbescheides die Sachverhaltselemente darzulegen und zu würdigen, die für den Verdacht und die Einordnung des vorgeworfenen Verhaltens als Dienstpflichtverletzung maßgebend sind (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1987, Zl. 87/09/0229). Ebenso ist darzulegen, daß durch das dem Beschuldigten angelastete Verhalten das Ansehen des Amtes (der Schule) sowie wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet werden.
Diesen Anforderungen wird der in Prüfung gezogene Suspendierungsbescheid nicht gerecht.
Aus den zum Einleitungsbeschluß formulierten fünf Anschuldigungspunkten zeigt sich, worin die Behörde den Verdacht der angelasteten Dienstpflichtverletzungen für die Einleitung des Disziplinarverfahrens gesehen hat. Die Suspendierung stützt sich aber nicht nur darauf, sondern übernimmt in der Begründung des Suspendierungsbeschlusses mit dem Klammerausdruck ausdrücklich jene Punkte aus dem vorläufigen Suspendierungsbescheid der Stmk. Landesregierung, die als Begründung für die vorläufige Suspendierung für eine Überprüfung bzw. Einordnung des Verhaltens nicht ausreichten (vgl. das bereits mehrfach zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. April 1987) und die dem J.W. auch nicht im gleichzeitig eingeleiteten Disziplinarverfahren angelastet worden sind. Dem J.W. wurden daher als für die Suspendierung maßgebende Gründe mit dem der Prüfung unterworfenen Suspendierungsbescheid vom 17. Dezember 1986 - vom Wortlaut her unzweifelhaft - nicht nur die zur Einleitung des Disziplinarverfahrens führenden, im Verdachtsbereich bestehenden und in den Punkten 1.) bis 5.) des Einleitungsbeschlusses angelasteten Dienstpflichtverletzungen vorgeworfen, sondern auch die weiteren, bereits im Zusammenhang mit der vorläufigen Suspendierung vom Verwaltungsgerichtshof nicht als hinreichend substantiiert befundenen Dienstpflichtverletzungen.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag in diesem Zusammenhang nicht den Ausführungen der Disziplinarkommission in ihrer Stellungnahme vom 10. Mai 1993 zu folgen, nach der es sich nur um eine "Fehlinterpretation" handle. Entgegen dem Vorbringen der Disziplinarkommission lautet der Hinweis auf die nicht als hinreichend substantiiert befundenen Dienstpflichtverletzungen unter "ad 1.:" (Bezugnahme auf den Suspendierungsbeschluß) wie folgt:
"Die Disziplinarkommission hat die im Bescheid des Amtes der Steierm. Landesregierung und die im Punkt 2 dieses Bescheides angezogenen Tatbestände (Nichtbeachtung dienstlicher Anordnungen, gesteigertes Bedürfnis Großveranstaltungen, die jeder Realität entbehren, zu organisieren, ein unkoordiniertes Verhalten an den Tag zu legen sowie in unqualifizierter Weise vor Schülern und anderen Lehrkräften lautstarke Auseinandersetzungen zu provozieren) als erhärtet angesehen und damit das Ansehen der Schule und wesentliche dienstliche Interessen gefährdet erachtet.
Punkt 1 des Bescheides gründet sich auch auf die Disziplinaranzeige des Landesschulrates für Steiermark vom 24. 10. 1986, GZ.: VII We 288/108-1986, den Bescheid des Amtes der Steierm. Landesregierung vom 14. 10. 1986, GZ.: 13-368/I We 126/27-1986, über die vorläufige Suspendierung, die Berichte der Direktion der Hauptschule M vom 13. 9. 1986, vom 8. 11. 1986 und" auf mit einer Reihe von namentlich genannten Kollegen des J.W. aufgenommene Niederschriften.
Die von der Disziplinarkommission in ihrer Stellungnahme genannten Ausführungen in der Begründung des in Überprüfung gezogenen Bescheides beziehen sich auf "Punkt 2", das war der Einleitungsbeschluß, und nicht auf die Suspendierungsentscheidung.
Ungeachtet dieser somit aufgezeigten Rechtswidrigkeit wäre die Suspendierungsentscheidung aber im Ergebnis dann im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG nicht rechtswidrig, wenn aus den dem J.W. im Verdachtsbereich konkret vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen eine für sich allein oder alle bzw. mehrere in ihrem Zusammenwirken von einer solchen Art wären, daß daraus bereits offenkundig die Verletzung des Ansehens der Schule bzw. wesentlicher Interessen des Dienstes folgt. Diesfalls wäre die Unterlassung entsprechender Feststellungen bzw. einer Begründung nicht als entscheidungswesentliche Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zu werten (vgl. in diesem Sinne beispielsweise Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 1978, Zl. 1245/77).
Eine derartige Qualifikation kommt aber den dem J.W. mit dem Einleitungsbeschluß im Verdachtsbereich vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu, denn nicht jeder Verdacht, irgendwelche Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, rechtfertigt bereits eine Suspendierung, sondern grundsätzlich nur der Verdacht des Vorliegens gewichtiger Dienstpflichtverletzungen (vgl. in diesem Sinne beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 1990, Zl. 89/09/0163). Bei den dem J.W. unter den Punkten 1. bis 4. vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen handelte es sich unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem diese dem J.W. vorgeworfenen Unterlassungen erfolgt sind, jedenfalls nicht um solche schwerwiegenden Dienstpflichtverletzungen, bei denen bereits auf Grund der Art der Dienstpflichtverletzung die Berechtigung zur Suspendierung von vornherein zu bejahen gewesen wäre. Allen dem Beschwerdeführer im Verdachtsbereich angelasteten Anschuldigungspunkten mangelt es an entsprechenden Feststellungen der Disziplinarkommission, die - wenn auch nur im Verdachtsbereich - im Hinblick auf die gemäß § 74 LDG anzuwendenden Verfahrensvorschriften der §§ 37 und 60 AVG zu treffen und begründungsmäßig darzustellen gewesen wären. Der Hinweis auf die Disziplinaranzeige, die (- vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobene -) vorläufige Suspendierung, auf Berichte der "Direktion der Hauptschule M" und auf die Einvernahme verschiedener Kollegen des J.W. für sich allein genügt diesen Erfordernissen nicht (vgl. in diesem Sinne beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1987, Zl. 87/09/0229).
Da bereits auf Grund dieser Überlegungen die Rechtswidrigkeit des in Prüfung gezogenen Bescheides vom 17. Dezember 1986 gemäß § 67 VwGG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 AHG festzustellen war, erübrigte sich eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage, ob allenfalls auch eine Verletzung des Parteiengehörs gegeben war.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090032.X00Im RIS seit
15.01.2002