TE Vfgh Beschluss 1990/12/1 V110/89

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Veröffentlicht am 01.12.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand

Leitsatz

Keine normative Bedeutung der in der Planzeichenerklärung beispielhaft angegebenen Zahlen über die Bauhöhe; keine Bekämpfbarkeit dieses Textteiles der Legende eines Bebauungsplanes als Verordnung

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Mit dem vorliegenden, auf Art139 B-VG gestützten Antrag wird der vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Schwaz (Tirol) am 26.4.1989 beschlossene, ein näher bezeichnetes Gebiet im Stadtkernbereich betreffende Aufbauplan 10/1 zum Teilbebauungsplan 13, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde Schwaz vom 8. bis 23. Mai 1989, angefochten. Die antragstellende Gesellschaft meint, mit dieser Verordnung seien nachstehende Bauhöhen festgelegt worden:

"Traufenseitige Wandhöhe: 10,00 m

straßenseitige Wandhöhe: 10,65 m

Zahl der Vollgeschoße Höchstmaß (§24 Abs2): IV Höhe des obersten Punktes von baulichen Anlagen: 17,50 m."

Die gesamte Begründung des Antrages geht davon aus, daß durch diese Verordnung für die Grundstücke der Antragstellerin eine straßenseitige Wandhöhe von 10,65 m gelte. Abschließend wird beantragt, der Verfassungsgerichtshof möge die bekämpfte Verordnung "hinsichtlich der darin verordneten Bauhöhen (§24 TROG)" als gesetzwidrig aufheben.

II. Der oben zitierte, im Antrag wiedergegebene und bekämpfte Textteil findet sich auf dem Bebauungsplan seitlich neben der planlichen Darstellung unter der Überschrift "Planzeichenerklärung", und zwar im Zuge der Darstellung sämtlicher in der planlichen Darstellung verwendeter Zeichen. Nach der Art der Gestaltung dieser Legende kann kein Zweifel daran bestehen, daß die dort angeführten Zahlen nur beispielsweise zur Erläuterung dienen, wie innerhalb der planlichen Darstellung die genannten Bauhöhen festgelegt werden; keinesfalls bedeuten diese Zahlen, daß für das gesamte Planungsgebiet diese Höhen festgelegt werden. Vielmehr finden sich - völlig im Einklang mit der Legende - in der planlichen Darstellung bei jedem Grundstück individuell festgelegt die für dieses Grundstück geltenden Bauhöhen (im übrigen für die Grundstücke der Antragstellerin andere als von ihr aus der Legende abgeleitet).

Es bedarf keiner weiteren Begründung, daß den in der Planzeichenerklärung beispielhaft angegebenen Zahlen keine normative Bedeutung zukommt. Diese sind daher nicht als Verordnung gemäß Art139 Abs1 letzter Satz B-VG bekämpfbar.

Der Antrag ist folglich gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Prüfungsgegenstand, Bebauungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:V110.1989

Dokumentnummer

JFT_10098799_89V00110_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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