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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AuslBG §28 idF 1990/450;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde der E-G.m.b.H. in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 4. Februar 1993, AZ IIc 6702 B, betreffend Nichterteilung von Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei, die in Wien ein Baugewerbe betreibt, hatte nach Ausweis der Akten des Verwaltungsverfahrens am 29. September 1992 als Arbeitgeberin beim Arbeitsamt Bau-Holz für den jugoslawischen Staatsangehörigen Z für die berufliche Tätigkeit als Elektromechaniker die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 475/1992 (AuslBG), beantragt.
Dieser Antrag war vom Arbeitsamt Metall-Chemie mit Bescheid vom 5. Oktober 1992 unter Berufung auf § 4 Abs. 6 AuslBG mit der Begründung abgewiesen worden, der Vermittlungsausschuß hätte im gegenständlichen Verfahren die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet. Darüber hinaus hätte das Ermittlungsverfahren ergeben, daß keine der im § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 AuslBG vorgesehenen Voraussetzungen vorliege.
In ihrer Berufung vom 22. Oktober 1992 brachte die beschwerdeführende Partei gegen diesen erstinstanzlichen Bescheid im wesentlichen vor, die Behörde erster Rechtsstufe sei bisher nicht in der Lage gewesen, befähigte, geeignete und gewillte Ersatzkräfte zu vermitteln. Im übrigen stelle die Zitierung des bloßen Gesetzestextes keine Begründung dar. Die Behörde erster Rechtsstufe habe die besondere Qualifikation des beantragten Ausländers vollkommen unberücksichtigt gelassen. Gerade für die weiterhin freie Arbeitsstelle sei auf Grund der bisherigen schulischen Ausbildung und praktischen Erfahrung der beantragte Ausländer besonders qualifiziert.
Daraufhin brachte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei mit schriftlichem Vorhalt vom 18. Dezember 1992 folgendes zur Kenntnis:
"Im Rahmen des anhängigen Verfahrens werden Sie gebeten zu nachstehenden Punkten Stellung zu nehmen:
Gemäß § 4 Abs. 3 Ziff. 12 darf eine Beschäftigungsbewilligung nur dann erteilt werden, wenn der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht trotz Ablehnung eines Antrages oder ohne einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung eingebracht zu haben, wiederholt Ausländer beschäftigt hat.
Im ho. Ermittlungsverfahren wurde festgestellt, daß gegen Ihre Firma bereits mehrere Anzeigen wegen illegaler
Beschäftigung von Ausländern erstattet wurden:
Folgende Anzeigen wurden erstattet:
1) Anzeige des Landesarbeitsamtes Wien (LAA) vom 28.8.1992 wegen illegaler Beschäftigung des A auf der Baustelle 1060 Wien, am 26.8.1992.
2) Anzeige des LAA vom 16.9.1992 wegen illegaler Beschäftigung des B auf der Baustelle 1130 Wien, am 11.9.1992.
3) Anzeige des LAA vom 24.8.1992 wegen illegaler Beschäftigung des C, D, F auf der Baustelle 1170 Wien, am 21.8.1992.
4) Anzeige des LAA vom 24.8.1992 wegen illegaler Beschäftigung des G, H auf der Baustelle 1170 Wien, am 19.8.1992.
5) Anzeige des LAA vom 29.5.1992 wegen illegaler Beschäftigung des J, L.
Die beiden Obgenannten wurden auf der Baustelle in 7000 Eisenstadt, arbeitend vorgefunden.
Die angeführten Personen waren jedoch lediglich im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung bzw. Arbeitserlaubnis für den örtlichen Geltungsbereich Wien.
Die Beschäftigung im Bundesland Burgenland verstößt daher gegen die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes.
Auch gab der auf dieser Baustelle angetroffene Polier der Fa. K an, daß es sich bei den ertappten Personen um Leihpersonal der Fa. E, die der genannten Firma verliehen wurden, handelt.
Die Fa. E hat somit die oa. Ausländer außerhalb des Geltungsbereiches der Beschäftigungsbewilligung bzw. der Arbeitserlaubnis und entgegen der Bestimmung des § 6 Abs. 1 bzw. § 14c Zi. 1 AuslBG nicht im eigenen Betrieb beschäftigt.
6) Anzeige des LAA vom 29.9.1992 wegen illegaler Beschäftigung des F, D auf der Baustelle 1170 Wien, am 2.9.1992.
Weiters wird auch der Verdacht des unerlaubten Verleihes von Arbeitskräften durch die niederschriftliche Aussage des Hrn. M erhärtet.
Dieser Bewerber wurde anläßlich eines Ihrerseits erteilten Vermittlungsauftrages am 13.10.1992 zugewiesen.
Der gegenständliche Bewerber gab an, daß ihm anläßlich seiner Bewerbung mitgeteilt wurde, daß ihm eine Bruttostundenentlohnung für die Tätigkeit eines Maurers i.d. Höhe von ÖS 75,-- geboten werde, das ist eine Entlohnung die keinesfalls den kollektivvertraglichen Bestimmungen entspricht, und andererseits wurde ihm auch mitgeteilt, daß er an andere Firmen verliehen werde, weshalb er letzendlich die angebotene Stelle ablehnte.
Durch diese Aussage, die nach den gesetzlichen Bestimmungen die Beweiskraft einer öffentl. Urkunde entfaltet, bestehen einerseits massive Bedenken, daß die Lohn- u. Arbeitsbedingungen durch Ihre Firma nicht eingehalten werden, weshalb auch der § 4 Abs. 3 Ziff. 4 gegen die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung spricht.
Auch darf gemäß § 4 Abs. 3 Ziff. 1 eine Beschäftigungsbewilligung nur dann erteilt werden, wenn der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Beriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt.
Aus obigen Ausführungen ergibt sich aber der begründete Verdacht des Arbeitskräfteverleihes.
Auch der Tatbestand des § 4 Abs. 3 Ziff. 12 wird i.S. der obigen Ausführungen ha. als gegeben angesehen.
Aufgrund der Ermittlungsergebnisse ist daher für die erkennende Behörde, das vom Gesetzgeber geforderte Kriterium der Zuverlässigkeit des Arbeitgebers, nicht gegeben. ..."
Zu diesem Vorhalt führte die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 19. Jänner 1993 aus, der Inhalt dieses Schreibens enthalte keine Ausführungen, die es rechtlich notwendig erscheinen ließen, beantwortet zu werden. Aus dem Vorhalt gehe nicht hervor, daß auf Grund von "Anzeigen" gegen die beschwerdeführende Partei ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und mit einer rechtskräftigen Verurteilung abgeschlossen worden sei. Vor rechtskräftiger Erledigung eines auf Grund von Anzeigen allenfalls tatsächlich eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens sei die behauptete Tatsache von "illegal beschäftigten Ausländern" für die sachliche Erledigung des streitverfangenen Antrages rechtlich unbeachtlich. "Anzeigen" und darauf gestützte Vermutungen seien keine Entscheidungsgrundlagen.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 4. Februar 1993 gab die belangte Behörde der Berufung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 4 Abs. 1 und 6, § 4 Abs. 3 Z. 1 und 12 sowie § 13a AuslBG keine Folge und bestätigte den Bescheid der Behörde erster Rechtsstufe. In der Begründung, die sich nahezu wörtlich mit den oben wiedergegebenen Ausführungen im Vorhalt vom 18. Dezember 1992 deckt, führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der obgenannten Rechtsvorschriften, soweit für die Beschwerde von Relevanz, aus, die mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 28. November 1991, BGBl. Nr. 598/1991, für das Kalenderjahr 1992 festgesetzte Landeshöchstzahl für das Bundesland Wien im Höchstausmaß von 95.000 sei laut der offiziellen Statistik des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sei Beginn des Kalenderjahres 1992 weit überschritten. Die erschwerten Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach § 4 Abs. 6 AuslBG seien entweder die Einstimmigkeit der Auffassung der Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in der zur Beratung der Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung berufenen Institution (Verwaltungsausschuß gemäß § 23 AuslBG) über die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. im einzelnen Fall oder, wenn Einstimmigkeit der Interessenvertreter nicht vorliege, besonders wichtige Gründe oder öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen, welche die Beschäftigung eines Ausländers erfordern. Diese Umstände sowie die Feststellungen hinsichtlich der illegalen Beschäftigung von insgesamt sechs ausländischen Arbeitskräften sowie die Tatsache der wiederholten Anzeigeerstattung seien der beschwerdeführenden Partei mit dem oben wiedergegebenen Vorhalt vom 18. Dezember 1992 zur Kenntnis gebracht und ihr damit die Gelegenheit geboten worden, im Rahmen ihres gesetzlichen Rechtes auf Parteiengehör Gegenteiliges vorzubringen. Trotz ausdrücklicher Aufforderung hiezu habe die beschwerdeführende Partei zu diesem Sachverhalt keine sachlichen Gegenausführungen erstattet. Es sei daher davon auszugehen, daß der Tatbestand des § 4 Abs. 3 Z. 12 bzw. § 4 Abs. 3 Z. 1 vorliege. Darüber hinaus habe die belangte Behörde befunden, daß grundsätzlich die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 6 AuslBG nicht gegeben seien, weil die von dieser Gesetzesstelle geforderten wichtigen Gründe, die eine Beschäftigung der ausländischen Arbeitskraft trotz Überschreitung der Landeshöchstzahl rechtfertigen könnten oder öffentlich oder gesamtwirtschaftliche Interessen, welche die Beschäftigung von Ausländern erfordern, in den vorliegenden Fällen nicht vorlägen. Auch dies sei der beschwerdeführenden Partei im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden bzw. sei ihr die Möglichkeit gegeben worden, die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 6 AuslBG darzulegen. Eine Stellungnahme dazu sei jedoch nicht erfolgt. Die Berufungsausführungen seien daher bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht geeignet gewesen, eine andere Entscheidung iSd § 4 Abs. 1 AuslBG herbeizuführen, noch seien die Tatbestände des § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG mangels jeglicher Mitwirkung im Verfahren nachgewiesen worden.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, Unzuständigkeit der belangten Behörde sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die beschwerdeführende Partei in dem Recht auf Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung verletzt. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes erhebt die beschwerdeführende Partei unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit den Vorwurf, der mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Bescheid der Behörde erster Rechtsstufe erfülle nicht die Mindesterfordernisse des § 18 Abs. 4 AVG, weil die der beschwerdeführenden Partei zugestellte Ausfertigung der Erledigung kein eigenhändiges Handzeichen enthalte, aus welchem zu entnehmen sei, daß der Genehmigende und der Fertigende ident seien.
Dieser Einwand kann die Beschwerde nicht zum Erfolg führen.
Nach der Anordnung des § 18 Abs. 4 vierter Satz AVG genügt bei Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, die Beisetzung des Namens des Genehmigenden; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich.
Der bei den Akten des Verwaltungsverfahrens erliegende Bescheidnachdruck des erstinstanzlichen Bescheides vom 5. Oktober 1992, welcher mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wurde, enthält als Beisetzung den Namen des genehmigenden Organwalters "R".
Wenn die beschwerdeführende Partei meint, auf Grund des Zusatzes beim Namen des Genehmigenden "Ihr Arbeitsamt" sei nicht nachvollziehbar, welches Arbeitsamt den Bescheid erlassen hätte, ist ihr zu erwidern, daß links oben im Kopf des Bescheides die Bezeichnung des Arbeitsamtes Metall-Chemie aufscheint und solcherart die Voraussetzungen nach § 18 Abs. 4 erster Satz AVG erfüllt sind.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde bringt die beschwerdeführende Partei vor, gemäß § 4 Abs. 8 AuslBG könne über Höchstzahlen hinaus der Bundesminister für Arbeit und Soziales Beschäftigungsbewilligungen erteilen. Wenn die Höchstzahl - wie dies die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides festgestellt habe - überschritten sei, dann sei gemäß § 4 Abs. 8 AuslBG nicht die Zuständigkeit der belangten Behörde, sondern des Bundesministers für Arbeit und Soziales gegeben; dieser habe im Beschwerdefall nicht entschieden.
Auch diesem Vorbringen bleibt es verwehrt, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.
Gemäß § 4 Abs. 8 AuslBG in der Fassung gemäß BGBl. Nr. 450/1990 kann der Bundesminister für Arbeit und Soziales über Höchstzahlen gemäß § 13 hinaus bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände in Einzelfällen Beschäftigungsbewilligungen erteilen. Sonst dürfen über die Höchstzahlen gemäß § 13 hinaus Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn der Bundesminister für Arbeit und Soziales dies durch Verordnung für einzelne Berufsgruppen oder Berufsarten oder für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf lokalen Arbeitsmärkten festlegt.
Da die Landeshöchstzahlenverordnung keine Höchstzahl auf Grund des § 13 AuslBG (sondern nach § 13a Z. 3 leg. cit.) festlegt, kommt § 4 Abs. 8 AuslBG, der unmißverständlich nur auf eine Höchstzahlenregelung nach § 13 leg. cit. abstellt, im Beschwerdefall von vornherein nicht in Betracht, sodaß das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ins Leere geht.
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid sowohl auf § 4 Abs. 3 Z. 12 als auch auf § 4 Abs. 6 AuslBG in der im Beschwerdefall anzuwendenden, seit 1. Jänner 1992 in Kraft stehenden Fassung gemäß der Novelle BGBl. Nr. 684/1991, gestützt. Schon die Berechtigung auch nur eines dieser Versagungsgründe rechtfertigt die Abweisung der Beschwerde.
Gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Beschäftigungsbewilligung zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zuläßt und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.
§ 4 Abs. 3 AuslBG zählt weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung auf. So darf gemäß § 4 Abs. 3 Z. 12 AuslBG die Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht trotz Ablehnung eines Antrages oder ohne einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung eingebracht zu haben, wiederholt Ausländer beschäftigt hat.
Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens hat die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei mit dem oben wiedergegebenen Schreiben vom 18. Dezember 1992 sechs Anzeigen des Landesarbeitsamtes Wien vorgehalten, in welchen der beschwerdeführenden Partei u.a. vorgeworfen worden ist, namentlich genannte ausländische Staatsbürger auf näher bezeichneten Baustellen an bestimmten Tagen im August und September 1992 unerlaubt beschäftigt zu haben. Die beschwerdeführende Partei hat sich zu den in diesem Schreiben enthaltenen Vorwürfen der - wiederholten - unerlaubten Beschäftigung von Ausländern sachlich nicht geäußert.
Der Versagungsgrund der Z. 12 des § 4 Abs. 3 AuslBG für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist dann gegeben, wenn der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung - trotz Ablehnung eines Antrages oder ohne einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung eingebracht zu haben - wiederholt Ausländer beschäftigt hat. Der gegenständliche Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den beantragten Ausländer stammt vom 29. September 1992. Der (der beschwerdeführenden Partei im Schreiben der belangten Behörde vom 18. Dezember 1992 vorgehaltene) Vorwurf der - mehrfachen - unerlaubten Beschäftigung von ausländischen Staatsbürgern bezieht sich auf bestimmte Tage im August und September 1992. Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei ist es nicht erforderlich, daß bereits rechtskräftige Verurteilungen nach § 28 AuslBG (wegen der - wiederholten - unerlaubten Beschäftigung von ausländischen Staatsbürgern) vorliegen müssen, um die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung auf § 4 Abs. 3 Z. 12 AuslBG stützen zu können. Vielmehr konnte die belangte Behörde selbständig das Vorliegen des Versagungsgrundes des § 4 Abs. 3 Z. 12 AuslBG (wiederholte unerlaubte Beschäftigung von Ausländern während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung) beurteilen, ohne den Ausgang allenfalls schon anhängiger Verwaltungsstrafverfahren (die Anzeigen des Landesarbeitsamtes Wien allein bedeuten noch nicht die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren; vgl. dazu näher das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 1993,
Zlen. 92/09/0333-0344) abwarten zu müssen. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde auf Grund der vorliegenden Beweismittel (mehrere Anzeigen des Landesarbeitsamtes Wien; die darin enthaltenen Vorwürfe der mehrfachen unerlaubten Beschäftigung von ausländischen Staatsbürgern während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung hat die beschwerdeführende Partei - trotz gebotener Gelegenheit zur Stellungnahme - weder im Verwaltungsverfahren noch in ihrer Beschwerde bestritten) den Schluß gezogen hat, daß die Bewilligungsvorausetzung nach § 4 Abs. 3 Z. 12 AuslBG nicht gegeben war (vgl. im Zusammenhang das gegenüber der beschwerdeführenden Partei erflossene hg. Erkenntnis vom 18. März 1993, Zlen. 93/09/0017 bis 0019).
Das weitere Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, der angefochtene Bescheid enthalte - abgesehen von der Zitierung gesetzlicher Bestimmungen - keine Begründung bzw. mangels Begründung liege daher auch kein Bescheid vor, geht schon deshalb ins Leere, weil die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nach Wiedergabe der maßgebenden Rechtslage näher begründet hat, warum sie im Beschwerdefall vom Nichtvorliegen der Bewilligungsvoraussetzung des § 4 Abs. 3 Z. 12 AuslBG ausgegangen ist.
Konnte aber die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid zu Recht auf das Nichtvorliegen der im § 4 Abs. 3 Z. 12 AuslBG normierten Tatbestandsvoraussetzung stützen, so ist es entbehrlich, auf den weiteren von der belangten Behörde herangezogenen Versagungsgrund nach § 4 Abs. 6 AuslBG und auf das dazu erstattete Beschwerdevorbringen einzugehen. Hierbei verschlägt es rechtens nichts, daß die belangte Behörde ihrer Entscheidung nicht die im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Landeshöchstzahlenverordnung 1993, sondern die mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft getretene Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 28. November 1991, BGBl. Nr. 598/1991 (Landeshöchstzahlenverordnung 1992) zugrundegelegt hat.
Die Beschwerde war aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei von der Abhaltung der von der beschwerdeführenden Partei beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden konnte.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 VwGG iVm der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993090049.X00Im RIS seit
20.11.2000