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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AuslBG §26 Abs1 idF 1990/450;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des EF in L, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 11. Februar 1992, Zl. KUVS-K1-278/5/1991, betreffend Bestrafung nach § 28 Abs. 1 Z. 2 lit. d des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit und Soziales), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 13. August 1991 erstattete das Arbeitsamt Villach (im folgenden AA) an die Bezirkshauptmannschaft Villach (im folgenden BH) folgende Anzeige (auszugsweise):
"Am 31.7.1991 wurde das Arbeitsamt Villach vom Landesarbeitsamt Kärnten, Hrn. Dr. P beauftragt, eine Fremdarbeiterüberprüfung bei der Fa. EF durchzuführen. Lt. einer Anzeige soll der Unternehmer mehrere jugoslawische Staatsbürger illegal beschäftigen. Diese Ausländer sollen in firmeneigenen Unterkünften am Bauhof untergebracht sein. Das Arbeitsamt Villach hat den Gendamerieposten F um Amtshilfe ersucht und den Überprüfungstermin für den 1.8.1991 um 5.30 Uhr festgesetzt. Am 1.8.1991 um 5.40 Uhr sind die erhebenden Beamten des Arbeitsamtes, Hr. K, Hr. P, sowie die beiden Gendamerieinspektoren Hr. S und Hr. Sch vom Posten F vor dem Betriebsgelände eingetroffen. Gleichzeitig kam auch Hr. EF dort an. Hr. EF erkundigte sich sofort über den Grund der Anwesenheit der Beamten. Es wurde ihm mitgeteilt, daß eine Fremdarbeiterüberprüfung durchgeführt wird, und daß dazu das Betreten des Betriebsgeländes sowie der Unterkünfte erforderlich wäre. Hr. EF lehnte lautstark das Betreten seines Betriebes ab. Er wurde darauf aufmerksam gemacht, daß nach § 26
(2) Ausl.BG die Arbeitämter berechtigt wären, die vom Arbeitsgeber den Arbeitnehmern bereitgestellten Wohnräume und Unterkünfte zu betreten. Hr. EF wiederholte nur, daß niemand seinen Betrieb zu betreten hätte. Die anschließend den Betrieb verlassenden Arbeitskräfte wurden von den Gendameriebeamten kontrolliert. Es handelte sich dabei jedoch nur um Ausländer, die eine gültige Beschäftigungsbewilligung für die Firma seines Sohnes MF haben.
Der Verdacht der illegalen Ausländerbeschäftigung bestätigt sich nicht nur durch das Verhalten des Hrn. EF, sondern auch dadurch, daß sich Personenkraftwagen mit absichtlich verdeckten Nummerschildern am Bauhof befinden."
Auf Grund dieser Anzeige und der Rechtfertigung des Beschwerdeführers vom 23. September 1991 erkannte die BH mit Straferkenntnis vom 8. Oktober 1991 den Beschwerdeführer schuldig, er habe am 1. August 1991 um 5.40 Uhr zwei (namentlich genannte) Beamte des AA, die sich in Begleitung zweier Gendarmeriebeamter des Gendarmeriepostenkommandos F befunden hätten, als verantwortlicher Betriebsinhaber der Firma EF, Baumeister, daran gehindert, sein Betriebsgelände mit dem Standort in L, K-Weg, zu betreten, um die ortsüblichen Unterbringungen von ausländischen Arbeitskräften in firmeneigenen Unterkünften am Bauhof zu überprüfen, obwohl Organen des Arbeitsamtes der Zutritt zu Betriebsstätten und vom Arbeitgeber Arbeitnehmern beigestellten Wohnräumen und Unterkünften zwecks Untersuchung eines begründenden Verdachtes der nicht ortsüblichen Unterbringung gestattet werden müsse. Dem Einschreiten des Arbeitsamtes Villach habe nämlich ein Auftrag des Landesarbeitsamtes Kärnten zugrunde gelegen, wonach laut einer Anzeige der Beschwerdeführer mehrere jugoslawische Staatsangehörige, die in firmeneigenen Unterkünften am Bauhof untergebracht wären, illegal beschäftigen solle. Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen § 28 Abs. 1 Z. 2 lit. d in Verbindung mit § 26 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 450/1990 (AuslBG) verstoßen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung verhängte die Behörde erster Instanz über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: sieben Tage).
Begründend führte die Behörde erster Instanz im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in seiner Rechtfertigung vorgebracht, die einschreitenden Organe des AA hätten sich zum Zeitpunkt seines Eintreffens am Firmensitz bereits im Firmengelände befunden, wozu sie seiner Ansicht nach nicht berechtigt gewesen seien, da hiezu seine Zustimmung nicht vorgelegen sei. Die Organe des AA hätten ohne richterlichen Befehl nicht das Betriebsgelände überprüfen dürfen. Dem hielt die Behörde erster Instanz entgegen, die Organe seien auf Grund des Gesetzes (§§ 26 Abs. 2 und 28 Abs. 1 Z. 2 lit. d AuslBG) zum Betreten des Betriebsgeländes des Beschwerdeführers zur Durchführung ihrer ihnen nach dem Gesetz übertragenen Aufgaben befugt gewesen. Der objektive Tatbestand sei durch die in jeder Hinsicht glaubwürdigen Angaben in der Anzeige des AA als erwiesen anzunehmen; der Beschwerdeführer habe überdies in seiner Rechtfertigung "eine Verhaltensweise" seiner Person "gezeichnet", die genau dem tatbestandsmäßigen Vergehen entspreche. Auch die subjektive Tatseite sei vom Beschwerdeführer als Konsequenz seiner Rechtfertigung in tatbestandsmäßiger Weise bestätigt worden, zumal sich die Version des Herganges in den verfahrensgegenständlichen Punkten mit den Angaben der beiden Organe des AA fast völlig decke. Ob sich die einschreitenden Organe bereits vor dem Eintreffen des Beschwerdeführers auf dem Betriebsgelände aufgehalten hätten oder nicht, sei von völlig untergeordneter Bedeutung. Zweckdienliche Erhebungsergebnisse kämen nur dann zustande, wenn eine derartige Überprüfung nicht angekündigt werde. Sollte dadurch bedingt der Betriebsinhaber im Überprüfungszeitpunkt nicht anwesend sein, erscheine es durch das Gesetz gedeckt, "Außenprüfungen" ohne Beiziehung von betrieblichen Personen durchzuführen; hingegen machten "Innenüberprüfungen" die Beiziehung von Firmenvertretern erforderlich. Im Beschwerdefall sei es zu Innenüberprüfungen gar nicht gekommen: Laut Anzeige sei der Beschwerdeführer nämlich beinahe gleichzeitig mit den Organen des AA oder nur unwesentlich später am Firmengelände eingetroffen. Nach der gegenüber dem Beschwerdeführer stattgefundenen Aufklärung über die Gesetzeslage sei der Beschwerdeführer jedoch verpflichtet gewesen, den Organen des AA den Zutritt zu seinen Betriebsstätten usw. zu gewähren. Da er dies verweigert habe, habe er sich bei der gegebenen Sach- und Rechtslage im Sinne der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung schuldig gemacht. In der Folge führte die Behörde erster Instanz noch die für die Strafbemessung maßgebenden Gründe aus.
In seiner Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, er sei nicht der Eigentümer des Lagerplatzes (auf dem sich der Vorfall abgespielt habe); dieser Lagerplatz gehöre seinem Sohn (MF) und ihm. Deshalb sei eine Befragung des Eigentümers notwendig, bevor das Grundstück betreten werden könne. Der Lagerplatz habe bis heute keine Benützungsbewilligung und daher auch keine Quartiere; die anderen Räumlichkeiten würden nicht benützt. Der Beschwerdeführer habe das Verbot nur deshalb ausgesprochen, weil die einschreitenden Organe keine Zustimmung der Eigentümer gehabt bzw. ihre Absicht nicht den Eigentümern mitgeteilt hätten. Deshalb hätte er die Amtsorgane auch des Lagerplatzes verwiesen. Er sei nicht über die Gesetzeslage aufgeklärt worden. Ohne Befragung der Eigentümer dürften amtliche Organe seiner Meinung nach weder in ein Haus eindringen noch Räumlichkeiten durchsuchen. In der Vergangenheit von den Arbeitsämtern erstattete Anzeigen, die auch zu Bestrafungen seitens der BH geführt hätten, habe der Verwaltungsgerichtshof aufgehoben.
Die belangte Behörde führte in der Folge zwei mündliche öffentliche Verhandlungen durch, in denen sie die beiden Organwalter des AA (P. und K.), die beiden Gendarmeriebeamten sowie unter Beiziehung des Dolmetsch für serbokroatisch, Frau Q, über Antrag des Beschwerdeführers Branko M., Slavica J. und Melon J. als Zeugen einvernahm.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11. Februar 1992 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, daß der Spruch nunmehr zu lauten habe:
"Sie haben am 1.8.1991 um 5.40 Uhr als verantwortlicher Betriebsinhaber der Firma EF, Bauunternehmen, zwei Beamten des Arbeitsamtes Villach (Herrn P. und Herrn K.) den Zutritt zu Ihrem Betriebsgelände in L, E-Weg, nicht gewährt, obwohl diese im Rahmen der Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben - Erhebung wegen Verdachtes illegaler Ausländerbeschäftigung - zum Betreten des Betriebsgeländes berechtigt waren. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 2 lit. d iVm § 26 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes begangen. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 2 lit. d leg. cit. wird über Sie hiefür eine Geldstrafe von S 15.000,-- verhängt. Im Uneinbringungsfall tritt an deren Stelle gemäß § 16 VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 7 Tagen. Ferner haben Sie gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens 10 % der verhängten Geldstrafe, das sind S 1.500,--, zu leisten."
Nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage nahm die Behörde folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Durch das AA hätte im Auftrag des Landesarbeitsamtes bei der Firma des Beschwerdeführers eine Überprüfung wegen Verdachtes illegaler Ausländerbeschäftigung durchgeführt werden sollen. Die damit betrauten Beamten des AA (P. und K.) seien zu diesem Zweck in Begleitung zweier Gendarmeriebeamter des GPK F am 1. August 1991 gegen 5.30 Uhr zu dem unter der Anschrift L, E-Weg, befindlichen Betriebsgelände gefahren und seien dort gegen 5.40 Uhr eingetroffen. Unmittelbar danach sei der Beschwerdeführer hinzugekommen; er sei von P. unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 26 Abs. 2 AuslBG über das beabsichtigte Vorhaben - Überprüfung des Betriebsgeländes wegen Verdachtes illegaler Ausländerbeschäftigung - in Kenntnis gesetzt worden. Der Beschwerdeführer habe sich nicht einverstanden erklärt bzw. dem Beamten das Betreten des Betriebsgeländes ausdrücklich verboten. Bei der Auseinandersetzung sei außer den vier Beamten und dem Beschwerdeführer niemand zugegen gewesen. Die Beamten hätten weder vor noch nach dem Eintreffen des Beschwerdeführers das eingefriedete Betriebsgelände betreten. Das betreffende Betriebsgelände habe sich zum Zeitpunkt des Vorfalles im Miteigentum des Beschwerdeführers befunden; es sei auch von ihm bzw. von seiner Firma als Bauhof benutzt worden. Die Abänderung der Anschrift des Betriebsgeländes beruhe auf den Angaben des Beschwerdeführers ebenso wie die Feststellung des Miteigentums und die betriebliche Nutzung des Betriebsgeländes. Die weiteren Feststellungen stützten sich auf die zeugenschaftlichen Angaben der einschreitenden Beamten (P., K. und der zwei Gendarmeriebeamten). Die belangte Behörde habe keinerlei Bedenken an der Richtigkeit und Verwertbarkeit dieser Angaben, stimmten diese doch in den wesentlichen Punkten untereinander überein; die Aussagen seien auch unter ausdrücklichem Hinweis auf die Wahrheitspflicht getätigt worden. Für den Beschwerdeführer sei jedenfalls aus den von ihm beantragten Zeugeneinvernahmen nichts zu gewinnen gewesen. Milan J., Branko M. und MF (Sohn) seien als Zeugen zum Beweis dafür angeführt worden, daß alle vier Beamten am Betriebsgelände (und zwar schon unmittelbar vor dem Eingang des Hauses) gewesen seien. Die Zeugen Milan J. und M. hätten jedoch dieses Vorbringen des Beschwerdeführers nicht bestätigt; deren Einvernahme sowie die Verantwortung des Beschwerdeführers seien somit keineswegs geeignet gewesen, die Angaben der einvernommenen Beamten zu erschüttern. MF sei versehentlich nicht geladen worden. Seine Einvernahme habe jedoch auf Grund des hinreichend ermittelten Sachverhaltes ohnedies unterbleiben können, zumal es sich bei ihm um keinen direkten Tatzeugen gehandelt habe. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers sei als reine Schutzbehauptung zu werten: Hätte sich die Amtshandlung nämlich tatsächlich, so wie vom Beschwerdeführer dargelegt ... abgespielt, wäre auf Grund der Erfahrungen des täglichen Lebens zu erwarten gewesen, daß der Beschwerdeführer sogleich bei der ersten Verfahrenshandlung die ihm unbestrittenermaßen zur Verfügung stehenden Zeugen namhaft gemacht hätte. Die zum gleichen Beweisthema von ihm angebotenen Fotos seien mit dem Hinweis, sie seien unscharf, nicht vorgelegt worden. Auf Grund des Sachverhaltes habe der Beschwerdeführer den ihm zur Last gelegten Tatbestand einer Verwaltungsübertretung erfüllt. Dem sinngemäßen Einwand, die einschreitenden Beamten des AA hätten vor dem Betreten des Betriebsgeländes die Zustimmung aller Eigentümer einholen müssen, sei zu entgegnen, daß die Eigentumsverhältnisse an der Betriebsliegenschaft ohne rechtliche Relevanz seien: Es komme ausschließlich auf deren faktische Nutzung durch den Arbeitgeber im Sinne des AuslBG an. Diese rechtliche Voraussetzung sei jedoch vorgelegen. Wenngleich Organe der Arbeitsmarktverwaltung dem Arbeitgeber (dessen Bevollmächtigten) und dem Betriebsrat bei Betreten von ihrer Anwesenheit im Betrieb Kenntnis zu geben hätten, seien sie dennoch nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber vorher die Besichtigung des Betriebes anzukündigen. Dem Gesetz lasse sich auch nicht entnehmen, daß die berechtigten Organe zum Betreten der im § 26 Abs. 2 AuslBG genannten Orte das vorherige Einverständnis des Arbeitgebers oder jener anderen Personen, die vom Betreten des Betriebes zu verständigen seien, bräuchten. Die Spruchneufassung sei ausschließlich deshalb erfolgt, um eine hinreichende Konkretisierung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a Z. 1 VStG vorzunehmen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und (im Ergebnis auch) Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 26 Abs. 1 bis 4 AuslBG in der Fassung der Novelle, BGBl. Nr. 450/1990, lautet:
"(1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern sowie den Trägern der Krankenversicherung auf deren Verlangen Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer bekanntzugeben. Die Arbeitgeber und die Ausländer sind auf Verlangen verpflichtet, den vorerwähnten Behörden und den Trägern der Krankenversicherung die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren.
(2) Die im Abs. 1 genannten Behörden und die Träger der Krankenversicherung sind zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstellen, die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer sowie bei begründetem Verdacht nicht ortsüblicher Unterbringung auch die vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern beigestellten Wohnräume und Unterkünfte zu betreten.
(3) Die im Abs. 1 genannten Behörden und die Träger der Krankenversicherung haben bei Betreten des Betriebes den Arbeitgeber, in jenen Fällen, in denen der Arbeitgeber Arbeitsleistungen bei einem Auftraggeber erbringen läßt, auch diesen, oder deren Bevollmächtigte und den Betriebsrat von ihrer Anwesenheit zu verständigen; hiedurch darf der Beginn der Betriebskontrolle nicht unnötig verzögert werden. Vor Beginn der Betriebskontrolle ist in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterliegen, jedenfalls der Bergbauberechtigte oder ein von ihm namhaft gemachter Vertreter zu verständigen. Auf Verlangen haben sich die einschreitenden Organe durch einen Dienstausweis auszuweisen. Dem Arbeitgeber, dessen Auftraggeber oder deren Bevollmächtigten sowie dem Betriebsrat steht es frei, die einschreitenden Organe bei der Amtshandlung im Betrieb zu begleiten; auf Verlangen der einschreitenden Organe sind der Arbeitgeber, dessen Auftraggeber oder deren Bevollmächtigte hiezu verpflichtet. Die Betriebskontrolle hat tunlichst ohne Störung des Betriebsablaufes zu erfolgen.
(4) Der Arbeitgeber, dessen Auftraggeber oder deren Bevollmächtigter ist verpflichtet, über die Identität von Personen, die sich an einem in Abs. 2 genannten Ort oder in einem dem Arbeitgeber zurechenbaren Fahrzeug aufhalten, Auskunft zu geben, wenn Grund zur Annahme besteht, daß es sich bei den in Frage kommenden Personen offensichtlich um ausländische Arbeitskräfte handelt, die beschäftigt werden oder zu Arbeitsleistungen herangezogen werden sollen. Die einschreitenden Organe der in Abs. 1 genannten Behörden und die Träger der Krankenversicherung sind berechtigt, die Identität dieser Personen zu überprüfen."
Nach § 28 Abs. 2 lit. d AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 26 Abs. 2 den Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern sowie den Trägern der Krankenversicherung den Zutritt zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen, auswärtigen Arbeitsstellen, Aufenthaltsräumen der Arbeitnehmer, den vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern beigestellten Wohnräumen oder Unterkünften nicht gewährt, mit Geldstrafe von S 2.000,-- bis zu S 30.000,--.
Nach § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
Gemäß § 39a Abs. 1 AVG ist für den Fall, daß eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, taubstumm, taub oder stumm ist, erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen. Die §§ 52 Abs. 2 und 53 sind sinngemäß anzuwenden.
Nach § 53 Abs. 1 AVG ist auf Amtssachverständige § 7 anzuwenden. Andere Sachverständige sind ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs. 1 Z. 1 bis 3 und 5 zutrifft; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte.
Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die belangte Behörde habe das erstinstanzliche Straferkenntnis dahingehend abgeändert, der inkriminierte Tatbestand sei nicht an der Adresse K-Weg (dem Wohnort des Beschwerdeführers), sondern an der Adresse E-Weg erfolgt.
Soweit der Beschwerdeführer damit zum Ausdruck bringen wollte, es läge eine unzulässige Auswechslung des Tatortes vor, ist ihm zu erwidern, daß es im Verwaltungsstrafverfahren unbestritten war, wo sich der gegenständliche Vorfall abgespielt hat. Es liegt hier lediglich eine Klarstellung bezüglich der Adresse des unbestrittenen Tatortes vor (vgl. dazu die Angabe des Beschwerdeführers in der ersten Verhandlung vor der belangten Behörde vom 3. Dezember 1991, Seite 2 der Verhandlungsschrift: "Wo die Amtshandlung stattgefunden hat, ist die Adresse E-Weg").
Der Beschwerdeführer rügt weiters, aus seiner Verantwortung und aus den Zeugenvernehmungen habe sich ergeben, daß er nicht der verantwortliche Betriebsinhaber der an der Adresse E-Weg ansässigen Firmen sei. Vielmehr handle es sich lediglich um eine im Hälfteeigentum des Beschwerdeführers stehende Liegenschaft, auf der sein Sohn derzeit ein Gebäude errichte. Ferner sei festgestellt worden, daß auf diesem Betriebsgelände keinerlei Unterkünfte, sondern nur eine Halle stünden und dort lediglich seine Tochter wohnhaft sei. Die einschreitenden Organe hätten festgestellt, daß sich keine Arbeitnehmer des Beschwerdeführers auf der Liegenschaft aufgehalten hätten. Der Verdacht, der Beschwerdeführer beschäftige ausländische Arbeitskräfte, sei völlig entkräftet. Da es sich bei der Adresse E-Weg nicht um die alleinige Betriebsstätte des Beschwerdeführers handle, die Räumlichkeiten weder Betriebsräume noch auswärtige Arbeitsstellen noch Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer des Beschwerdeführers seien und es sich dabei auch nicht um vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern beigestellten Unterkünfte gehandelt habe, lägen die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 28 Abs. 1 Z. 2 lit. d AuslBG nicht vor.
Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Aus dem Zusammenhang der Abs. 2, 3 und 4 des § 26 AuslBG ist abzuleiten, daß es sich bei den in Abs. 2 genannten Objekten, die der Überwachung durch die im Abs. 1 taxativ aufgezählten Organe unterliegen, um solche des Arbeitgebers bzw. des Auftraggebers, bei dem der Arbeitgeber Arbeitsleistungen erbringen läßt, handeln muß. Daß dieser zur Duldung der Überwachung verpflichtete Personenkreis, den auch nach § 26 Abs. 3 und 4 AuslBG eine bestimmte Mitwirkungsverpflichtung treffen könne, auch Eigentümer der im § 26 Abs. 2 AuslBG genannten Objekte sein muß, läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes reicht daher die (auf welchem Rechtstitel auch immer) beruhende Innehabung der genannten Objekte aus, sodaß der auf dem Miteigentum des Beschwerdeführers beruhende Einwand ins Leere geht. Daß der Lagerplatz E-Weg jedenfalls auch vom Bauunternehmen des Beschwerdeführers genützt wurde und daher (ungeachtet des Ausstehens hiefür allenfalls erforderlicher Bewilligungen) eine Betriebsstätte des Beschwerdeführers war, konnte die belangte Behörde auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der ersten mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 1991 unbedenklich annehmen, gab doch der Beschwerdeführer damals an: "Es ist richtig, daß dies ein Betriebsgelände meiner Firma und der Firma meines Sohnes ist, jedoch gibt es dafür noch keine gewerberechtliche Bewilligung". Auch in seiner Beschwerde weist der Beschwerdeführer darauf hin, daß es sich nicht um seine alleinige Betriebsstätte gehandelt habe. Aus diesem Vorbringen des Beschwerdeführers kann auch nichts für das Vorliegen eines entschuldigenden Rechtsirrtums (im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG) gewonnen werden, da die angewendete Gesetzesbestimmung eindeutig ist und der Beschwerdeführer darüberhinaus von den einschreitenden Organen des AA nach der in der Beschwerde unbestritten gebliebenen Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde auf die Bestimmung des § 26 Abs. 2 AuslBG ausdrücklich hingewiesen wurde.
Nach dem dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Unterlassen (Nichtgewährung des Zutrittes zum Betriebsgelände = Betriebsstätte zwecks Durchführung einer Kontrolle im Sinne des § 26 Abs. 2 AuslBG) kommt es nicht darauf an, ob ein sonstiges Objekt im Sinne des § 26 Abs. 2 AuslBG überhaupt vorlag oder nicht. Auch kann der Beschwerdeführer aus einer "ex post-Betrachtung" (keine Feststellung einer nach dem AuslBG rechtswidrigen Beschäftigung von Ausländern durch den Beschwerdeführer) nichts für seinen Standpunkt gewinnen, er habe den Zutritt zutreffend verweigern können. Abgesehen davon, daß das Vorliegen eines begründeten Verdachtes nur für den letzten Tatbestand nach § 26 Abs. 2 AuslBG ausdrücklich vom Gesetzgeber vorgesehen ist, gehört es zum Wesen des Verdachtes, daß keine Gewißheit über vermutete Umstände vorliegt, es für deren Zutreffen aber gewisse Anhaltspunkte gibt. Daß im Beschwerdefall die einschreitenden Organwalter geradezu willkürlich ihre Kontrollbefugnisse an Anspruch genommen hätten, hat nicht einmal der Beschwerdeführer behauptet und läßt sich auch nicht der Aktenlage entnehmen, zumal dem Beschwerdeführer vor der Betriebskontrolle wiederholt Verstöße gegen die Bestimmungen des AuslBG vorgeworfen wurden, die auch zum Teil zu rechtskräftigen Verurteilungen führten. Daß in dem Fall einer neuerlichen Anzeige, der Beschwerdeführer beschäftige entgegen den Bestimmungen des AuslBG Ausländer, auf den Grund zu gehen war, liegt auf der Hand.
Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, die als Dolmetsch beigezogene Frau Q sei - wie er erst im Anschluß an die Berufungsverhandlung erfahren habe - Mitarbeiterin des AA. Es liege daher ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG vor, die volle Unbefangenheit von Q. in Zweifel zu ziehen, da es sich bei den einschreitenden Organen (P. und K.) um Beamte derselben Dienststelle gehandelt habe. Dem Beschwerdeführer sei dieser Ablehnungsgrund nicht bekannt gewesen, da auf diesen Umstand im Verhandlungsprotokoll nicht hingewiesen worden sei. Wäre ihm dieser Umstand bekannt gewesen, hätte er die Amtssachverständige mit Gewißheit abgelehnt. Die Verantwortung des Beschwerdeführers sei auch im wesentlichen auf Grund der von ihm vorgeschlagenen und als Zeugen vernommenen Ausländer, bei deren Einvernahme Q. als Dolmetsch tätig geworden sei, beurteilt worden.
Es kann dahingestellt bleiben, ob Q. im Beschwerdefall als nichtamtlicher Dolmetscher oder als Amtsdolmetscher dem Verfahren beigezogen wurde. Die bloße Tatsache, daß Frau Q. derselben Dienststelle angehört, wie die im Beschwerdefall eingeschrittenen Organwalter P. und K., begründet nämlich für sich allein weder einen Befangenheitsgrund im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG noch ist sie geeignet, die Unbefangenheit im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz AVG in Zweifel zu stellen. Sonstige konkrete Gründe, die für das Vorliegen der behaupteten Befangenheit sprächen, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Sie sind auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar. Es erübrigt sich daher auf die Frage einzugehen, ob die Mitwirkung eines allenfalls befangenen Dolmetschers für den Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens überhaupt von Bedeutung sein konnte oder nicht.
Aus den angeführten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet; sie war daher nach § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Befangenheit von SachverständigenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090183.X00Im RIS seit
20.11.2000