TE Vwgh Erkenntnis 1993/5/24 92/10/0069

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Veröffentlicht am 24.05.1993
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Index

24/01 Strafgesetzbuch;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

EGVG Art9 Abs1 Z1;
StGB §34;
VStG §19;
VStG §20;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des M in L, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 13. Dezember 1991, Zl. St-81/2/91, betreffend Übertretung des Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (belangte Behörde) wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 26. Februar 1990 von 00.20 bis 00.25 Uhr in L, A-Gasse nächst dem Haus Nr. 10, durch lautstarkes Schreien und Beschimpfen von zwei Sicherheitswachebeamten während einer nicht ihn betreffenden Amtshandlung unter anderem mit den Worten "He Ihr da, was wollt"s Ihr da, Ihr Schwuchteln, schwule Schweine, Trotteln, Bullen" und somit durch ein Verhalten, das Ärgernis zu erregen geeignet ist, insofern die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört, als bei mehreren Personen Ärgernis erregt worden sei.

Der Beschwerdeführer habe dadurch Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG verletzt, weshalb über ihn gemäß Art. IX Abs. 1 leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 170 Stunden) verhängt werde.

Nach der Begründung hätten zwei Wachebeamte am 26. Februar 1990 um 00.20 Uhr den Pkw mit Kennzeichen L nn.nm in L in der A-Gasse nächst dem Hause Nr. 10 zu einer Fahrzeugkontrolle angehalten. Wie sich später herausgestellt habe, sei die Lenkerin des Fahrzeuges die Ehegattin des Beschwerdeführers gewesen. Dieser sei im Verlauf der Amtshandlung offensichtlich alkoholisiert aus dem Lokal "J" gekommen und habe schon aus einer Entfernung von ca. 20 m die ihm vorgeworfenen Äußerungen gebrüllt. Der Beschwerdeführer habe derart gegröhlt und gebrüllt, daß er mehrere "umliegende Hausbewohner" in ihrer Nachtruhe gestört habe. Trotz mehrmaliger Abmahnungen habe er sein renitentes und aggressives Verhalten fortgesetzt und die Beamten immer wieder mit Worten wie "schwule Schweine, Schwuchteln, Trotteln" beschimpft. Da die Abmahnungen erfolglos geblieben seien und mehrere Hausparteien schon die Wegbringung des Beschwerdeführers gefordert hätten, sei dieser um 00.25 Uhr wegen Fortsetzung der strafbaren Handlung festgenommen worden. Bei der körperlichen Visitierung sei bei ihm eine verbotene Waffe (Tränengasspray) vorgefunden worden. Der Beschwerdeführer habe zunächst keinerlei Rechtfertigungsangaben gemacht, sondern lediglich unflätige Äußerungen von sich gegeben. Bei seiner Einvernahme am 26. Februar 1990 um 08.40 Uhr habe der Beschwerdeführer angegeben, er würde sich der Aussage enthalten. Zeugen für sein Verhalten könne er derzeit nicht nennen. Die Spraydose habe er zuvor im Lokal jemandem abgenommen.

Am 9. Mai 1990 habe der Beschwerdeführer eine umfangreiche schriftliche Gegendarstellung des Vorfalles abgegeben, wonach ihn seine Ehegattin aus dem genannten Lokal mit dem Pkw hätte abholen sollen, da er schon einiges getrunken gehabt habe. Von Zeit zu Zeit habe er einen Blick aus dem Lokal gemacht, um zu sehen, ob seine Frau schon gekommen sei. Dabei habe er auch im Eingang zum Lokal zwei Männer gesehen, von denen einer mit einem Tränengasspray hantiert habe. Da ihm bekannt gewesen sei, daß Tränengas in Österreich als verbotene Waffe gelte, habe er den Mann aufgefordert, die Spraydose herauszugeben, damit er sie bei der Polizei abliefern könne. Dabei habe er auch gesehen, wie seine inzwischen eingetroffene Frau von zwei Polizisten kontrolliert worden sei. Mit der Spraydose habe er sich dann zu den amtshandelnden Polizisten begeben. Dort sei er mit den Worten "Ah, der M" begrüßt worden. Er habe sich etwas mehr Respekt erbeten, habe jedoch zur Antwort bekommen, daß er es der Polizei überlassen müßte, wie er angesprochen werde. Im Zuge dieses unerfreulichen Streitgespräches habe er sich dann entschlossen, die Spraydose erst anderntags abzugeben. Plötzlich habe ihn jedoch einer der Polizisten ohne Vorwarnung erfaßt, ihn herumgedreht und ihm Handschellen angelegt. Erst durch diese Amtshandlung sei die öffentliche Ruhe gestört worden. Die ihm vorgeworfenen Äußerungen habe er nicht gemacht; die angeführten Worte entstammten nicht seinem Wortschatz.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers habe als Zeugin vernommen im wesentlichen dessen Angaben bestätigt: Der gesamte Vorfall habe in normaler Lautstärke stattgefunden. Sie habe nicht gehört, daß der Beschwerdeführer die beiden Beamten mit den ihm vorgeworfenen Worten beschimpft habe. Diese Worte gehörten nicht zu seinem Wortschatz. Die anwesenden Personen hätten sich im übrigen über das Verhalten der Polizeibeamten aufgeregt.

Auch die vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen W und K hätten im wesentlichen die Angaben des Beschwerdeführers bestätigt.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung jedoch die Angaben der anzeigenden Wachebeamten zugrunde, da die Aussagen der vernommenen Zeugen widersprüchlich seien. So habe der Zeuge Altreiter bei seiner Vernehmung vor der Verwaltungsbehörde am 14. August 1990 zunächst angegeben, er habe den Beschwerdeführer VOR dem gegenständlichen Lokal getroffen, als die Verkehrskontrolle von dessen Gattin bereits im Gange gewesen sei. In seiner Aussage vor dem Bezirksgericht Linz (Hauptverhandlung wegen des verbotenen Waffenbesitzes des Beschwerdeführers) am 17. April 1990 habe er hingegen angegeben, er sei mit einem Freund IM Lokal gewesen. Diesem Freund habe er die Gasspraydose zeigen wollen, als der Beschwerdeführer gekommen sei und gesagt habe, er solle die Dose weggeben, weil es verboten sei, Tränengas zu besitzen. Der Zeuge K habe bei der bezeichneten Verhandlung ebenfalls ausgesagt, der Beschwerdeführer habe im Lokal zum Zeugen W gesagt, er solle ihm die Tränengasdose geben, damit er sie der Polizei aushändigen könne. Bei der Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Linz am 18. Mai und 17. Juni 1990 hätten dann die Zeugen W und K sinngemäß angegeben, einander gegen Mitternacht beim Würstelstand am Hauptplatz getroffen zu haben. Sie hätte dann beide gemeinsam ins X gehen wollen. Bei der Stiege hinunter zum X habe W die Spraydose ausprobiert. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer unterhalb der Stiege am Parkplatz gestanden.

Da die beiden Zeugen, bei inhaltlich sonst gleichen Aussagen, schon bei der Frage, ob sie vorher mit dem Beschwerdeführer im Lokal beisammen gewesen seien oder nicht, widersprechende Angaben machten, scheine es der belangten Behörde um die Qualität der Aussagen nicht gut bestellt zu sein. Da von den vernommenen Zeugen die Amtshandlung der Beamten als reiner Übergriff dargestellt werde, sei nicht verständlich, weshalb der Beschwerdeführer schon bei seiner ersten Einvernahme nicht einmal ansatzweise auf diesen Umstand hingewiesen habe.

Es scheine der belangten Behörde unglaubwürdig, daß dem Beschwerdeführer, der nach den Feststellungen des Bezirksgerichtes Linz im Zuhältermileau verankert sei, Schimpfworte mit sexuellem Hintergrund fremd wären. Für die belangte Behörde sei auch nicht ersichtlich, weshalb die eingeschrittenen Sicherheitswachebeamten gegen den Beschwerdeführer nicht nur eine falsche Anzeige erstattet, sondern auch zweimal eine falsche Zeugenaussage abgelegt haben sollten, bloß um den Beschwerdeführer, wie dieser ausführe, "eins auszuwischen". Jene Motive, die der Beschwerdeführer den Sicherheitswachebeamten unterstelle, könnten auch für ihn gelten, wenn es darum gehe, die einschreitenden Beamten in einem schlechteren Licht erscheinen zu lassen.

Was den vom Beschwerdeführer beantragten Ortsaugenschein anlage, so halte die belangte Behörde diesen für nicht mehr zielführend, da auf dem in Rede stehenden Platz größere Umbauten vorgenommen worden seien. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom 28. November 1990 selbst ausgeführt, daß mit fortschreitender Umgestaltung des Platzes die Bezugspunkte verloren gehen würden. Die Umgestaltung des Platzes sei mittlerweile fast zum Abschluß gekommen. Im übrigen komme es auch nach der Stellungnahme des Beschwerdeführers auf ein paar Meter mehr oder weniger nicht an. Die belangte Behörde gehe daher davon aus, daß der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Ordnungsstörung begangen habe. Durch sein Verhalten sei auch eine Störung des an einem öffentlichen Ort herrschenden Ordnungszustandes herbeigeführt worden, da nach den Zeugenaussagen der beiden Wachebeamten vom 28. März 1990 mehrere Passanten deutlich ihren Unmut über das Verhalten des Beschwerdeführers geäußert hätten.

Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers verwies die belangte Behörde auf die Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Vernehmung am 26. Februar 1990 und in der Verhandlung vor dem Bezirksgericht Linz am 17. April 1990. Den in § 19 Abs. 1 VStG genannten Interessen sei erheblich zuwidergehandelt worden, da die entstandene Ordnungsstörung ein solches Ausmaß erreicht habe, daß der Beschwerdeführer sogar habe festgenommen werden müssen. Der Beschwerdeführer weise zwar keine einschlägige, wohl aber eine Vormerkung nach § 5 Abs. 1 StVO auf. Gravierender erschienen aber seine insgesamt 27 gerichtlichen Vorstrafen, die eine strengere Bestrafung durchaus gerechtfertigt erscheinen ließen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu S 3.000,-- zu bestrafen, wer durch ein Verhalten, das Ärgernis zu erregen geeignet ist, die Ordnung an öffentlichen Orten stört.

Das Tatbild der "Ordnungsstörung" nach Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG ist durch zwei Elemente gekennzeichnet: Zum einen muß der Täter ein Verhalten gesetzt haben, das objektiv geeignet ist, Ärgernis zu erregen. Zum anderen muß durch das Verhalten des Täters die Orndung an einem öffentlichen Ort gestört worden sein. Dafür ist es nicht erforderlich, daß das Verhalten zu Aufsehen oder einem Zusammenlaufen von Menschen geführt hat, es muß vielmehr nur unmittelbar oder mittelbar zur Folge haben, daß ein Zustand geschaffen wird, der geordneten Verhältnissen an einem öffentlichen Ort widerspricht (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 12. Dezember 1988, Zl. 87/10/0156).

Daß die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Äußerungen objektiv geeignet sind, Ärgernis zu erregen, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zweifelhaft sein (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 25. Mai 1987, Zlen. 85/10/0148 u.a., und vom 26. Februar 1990, Zl. 89/10/0215).

In der Beschwerde wird im wesentlichen die Beweiswürdigung der belangten Behörde bekämpft. Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei die Durchführung eines Ortsaugenscheines vor allem deshalb erforderlich gewesen, um festzustellen, ob sich seine Frau in die Amtshandlung eingemischt habe oder ruhig stehengeblieben sei, in welcher Entfernung vom Eingang zum Lokal "J" seine Verhaftung stattgefunden habe und wo der Funkstreifenwagen abgestellt gewesen sei. Dabei wären noch jene Personen zu vernehmen gewesen, die angeblich am 26. Februar 1990 vom Fenster aus seinen Abtransport gefordert hätten. Ein weiteres Argument für einen Ortsaugenschein sei auch die besondere Akustik am Ort des Geschehens gewesen. Für eine Schallquelle vor dem Eingang des gegenständlichen Lokals wirke nämlich die trichterartige Häuserschlucht wie eine Trompete oder ein Megaphon. Es bedürfe daher keiner subjektiven Anstrengung, objektiv den Eindruck einer lauten Stimme zu erwecken.

Soweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde bekämpft, ist darauf zu verweisen, daß diese der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur in der Richtung unterliegt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie unter anderem den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrensgut entsprechen (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 24. Mai 1974, VwSlg. 8.619/A).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage kann der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden. So hat diese durchaus schlüssig begründet, weshalb sie sich den im wesentlichen gleichlautenden Aussagen der eingeschrittenen Sicherheitswachebeamten und nicht den Aussagen der vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen gefolgt ist. Dazu kommt, daß sogar in der Beschwerde auf die erhebliche Alkoholisierung dieser Zeugen zum Zeitpunkt des Vorfalles hingewiesen wird.

Was die vom Beschwerdeführer gerügte Unterlassung eines Ortsaugenscheines anlangt, so ist nicht ersichtlich, inwiefern die dabei genannten Themen zu einer Aufklärung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung beitragen könnten. Was das Verhalten der Ehegattin des Beschwerdeführers anlangt, so wurde dieses bereits von der Behörde erster Instanz insofern als unglaubwürdig gewertet, als sie sich zwar genau an die Worte ihres Ehegatten habe erinnern können, nicht jedoch an das, was die beiden Sicherheitswachebeamten gesprochen hätten. Für die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Ordnungsstörung spielt es auch keine Rolle, an welcher Stelle der Funkstreifenwagen abgestellt gewesen war und die Festnahme des Beschwerdeführers letztlich erfolgte.

Wenn der Beschwerdeführer die Nichtvernehmung jener Parteien als Zeugen rügt, die angeblich vom Fenster aus seinen Abtransport gefordert hätten, so ist darauf zu verweisen, daß Sicherheitswachebeamte nicht verpflichtet sind, die Daten der Personen, bei denen Ärgernis erregt wurde, aufzunehmen (vgl. z. B. das Erkenntnis vom 27. November 1986, Zl. 85/10/0116, 0138). Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist im übrigen auch zu entnehmen, daß nach den Zeugenaussagen der vernommenen Wachebeamten mehrere Passanten deutlich ihren Unmut über das Verhalten des Beschwerdeführers geäußert haben.

Wenn der Beschwerdeführer die von der belangten Behörde verhängte Strafe bekämpft und die Erteilung einer Ermahnung für gerechtfertigt hält, ist ihm zu erwidern, daß eine solche nach § 21 Abs. 1 VStG nur dann in Frage kommt, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Die Schuld des Beschuldigten ist nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 14. Jänner 1988, Zl. 86/08/0073). Davon kann im Beschwerdefall allerdings nicht die Rede sein, da der Beschwerdeführer sein Verhalten trotz mehrmaliger Abmahnung fortsetzte und letztlich wegen Fortsetzung der strafbaren Handlung festgenommen werden mußte.

Der Umstand, daß der Beschwerdeführer nicht einschlägig vorbestraft ist, bildet keinen Milderungsgrund; einen solchen stellt nur die absolute Unbescholtenheit dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 1963, Zl. 790/61). Insofern war auch die Vormerkung des Beschwerdeführers nach § 5 Abs. 1 StVO von Bedeutung.

Die Berücksichtigung der zahlreichen gerichtlichen Vorstrafen des Beschwerdeführers bei der Strafbemessung kann bei der Begehung einer Ordnungsstörung nicht als rechtswidrig erkannt werden, zumal die Erschwerungsgründe im StGB nur beispielsweise (arg.: "insbesondere") aufgezählt sind. Vor dem Hintergrund dieser Rechtlage kann die Höhe der verhängten Strafe nicht als rechtswidrig erkannt werden, stellt doch das Verharren eines Beschwerdeführers im strafbaren Verhalten trotz Abmahnung durch ein Sicherheitsorgan einen bei der Strafbemessung zu berücksichtigenden Erschwerungsgrund dar (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 5. Dezember 1977, Zl. 1733/77).

Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinErschwerende und mildernde Umstände VorstrafenErschwerende und mildernde Umstände Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992100069.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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