Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte Dr. Weiss und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde 1. des J und 2. der F-G.m.b.H., beide in N, beide vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 1. März 1993, Zl. 04-15 Fu 1-91/34, betreffend Entscheidungen hinsichtlich einer Maßnahme gemäß § 360 Abs. 2 GewO 1973, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 13. April 1992 weist - wie der Verwaltungsgerichtshof seinem Erkenntnis vom 24. November 1992, Zl. 92/04/0163, entnimmt - folgende Gegenstandsbezeichnung auf:
"Betr.: J,
S
Asphaltmischanlage auf Gst. Nr. 1297 KG N;
Schließung der Asphaltmischanlage gem. § 360 Abs. 2 GewO."
Der Spruch lautet wie folgt:
"Gemäß § 360 Abs. 2 GewO wird die auf Gst. Nr. 1297 KG N befindliche Asphaltmischanlage mit sofortiger Wirksamkeit geschlossen.
Gemäß § 360 Abs. 2 GewO wird ferner verfügt:
Sämtliche im Betriebsbereich lagernden Filterstäube sind
auf eine der 3 nachstehend angeführten Varianten zu deponieren
oder zu beseitigen: ... "
Am Ende des Bescheides heißt es:
"Ergeht an:
1. Herrn J, in N; ..."
(Die weiteren Positionen bezeichnen weder den Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin).
Gegen den Bescheid vom 13. April 1992 erhoben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin Berufung.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 26. Mai 1992 wurden die Berufungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin als verspätet zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die unter der hg. Zl. 92/04/0163 protokollierte Beschwerde (siehe hiezu die Ausführungen weiter unten).
Aus der nunmehr vorliegenden, unter der hg. Zl. 93/04/0076 protokollierten Beschwerde ergibt sich in Verbindung mit dem ihr gemäß § 28 Abs. 5 VwGG angeschlossenen Bescheid nachfolgender weiterer Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer richteten mit Anbringen vom 23. Juni 1992 an die Erstbehörde einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, dem mit Bescheid der Erstbehörde vom 6. Oktober 1992 keine Folge gegeben wurde.
Mit weiterem Anbringen ebenfalls vom 23. Juni 1992 brachte der Erstbeschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein. Mit hg. Erkenntnis vom 24. November 1992, Zl. 92/04/0163, ist der Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 26. Mai 1992 zum Teil wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und zum Teil wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden.
Mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 1. März 1993 wurde dem Wiederaufnahmeantrag des Erstbeschwerdeführers vom 23. Juni 1992 gemäß § 69 AVG, den Berufungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gegen den Bescheid der Erstbehörde vom 6. Oktober 1992 und den Berufungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gegen den Schließungsbescheid vom 13. April 1992 "nach erfolgtem Widerruf der Schließungsmaßnahme gemäß § 360 Abs. 4 GewO 1973 i.d.g.F. durch den Bescheid der genannten Bezirkshauptmannschaft vom 30.11.1992" gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben.
Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Erstbehörde vom 30. November 1992 sei die erfolgte Schließung antragsgemäß gemäß § 360 Abs. 4 GewO 1973 infolge Entfalles der Voraussetzungen für die Erlassung eines Schließungsbescheides aufgehoben worden. Infolgedessen gehöre der Schließungsbescheid nicht mehr der Rechtsordnung an. Gegen einen nicht existenten Bescheid könnten aber keine Rechtsmittel geführt werden, weshalb wie im Spruch geschehen zu entscheiden gewesen sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende, unter der hg. Zl. 93/04/0076 protokollierte Beschwerde.
Sie enthält in dem mit "II. Beschwerdepunkte" bezeichneten Abschnitt folgende Erklärungen:
"Der angefochtene Bescheid leidet an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, zumal es die belangte Behörde unterlassen hat, die tatsächlichen Fakten der Zustellung tatsächlich zu prüfen und weiters kein ordnungsgemäßes Berufungsverfahren über die Berufungen gegen den Schließungsbescheid vom 13.4.1992 der BH Hartberg abgeführt hat.
Der Bescheid leidet aber weiters auch an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, da auf Grund des an sich evidenten Sachverhaltes dem Antrag auf Wiederaufnahme hätte stattgegeben werden müssen, dies ebenso wie dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers; der Schließungsbescheid der BH Hartberg vom 13.4.1992, gegen den sich die Berufung der Beschwerdeführer gerichtet hat, gehört entgegen der Ansicht der belangten Behörde sehr wohl noch der Rechtsordnung an und ist damit einem Rechtsmittel, aber auch den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Wiederaufnahme des Verfahrens zugänglich."
Die vorliegende Beschwerde enthält ferner in dem mit "III. Beschwerdebegründung" bezeichneten Abschnitt folgende Ausführungen:
"Der in Beschwerde gezogene Bescheid geht - wie oben ausgeführt - davon aus, daß mit dem rechtskräftigen Bescheid der BH Hartberg vom 30.11.1992, GZ. 4 Fu 26-1987, die mit Bescheid der gleichen Behörde vom 13.4.1992 verfügte Schließung aufgehoben worden sei und daher davon auszugehen wäre, daß mit Erlassung dieses Aufhebungsbescheides der ursprüngliche Schließungsbescheid vom 13.4.1992 nicht mehr der Rechtsordnung angehöre und nicht existent sei.
Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde mit folgenden Begründungen:
1. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften:
a) Hinsichtlich des Antrages auf Wiederaufnahme hat es die Behörde unterlassen, entsprechende Erhebungen, Nachforschungen und allenfalls Verhandlungen durchzuführen, um die Umstände und konkreten Fakten im Zusammenhang mit der Zustellung des Bescheides der BH Hartberg vom 13.4.1992 abzuklären, um daraus rechtlich abzuleiten, wie über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu entscheiden sei.
b) Hinsichtlich der Berufungsentscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung des Verfahrens werden die zu a) angeführten Unterlassungen als Verfahrensmängel geltend gemacht, ergänzt um die Unterlassung der Behörde, auch die Frage abzuklären, ob - bei Vorliegen einer objektiven Fristversäumnis - ein allenfalls vorliegendes Versehen oder Verschulden bloß minderen Grades gewesen ist.
c) Betreffend den Schließungsbescheid der BH Hartberg vom 13.4.1992 ist die Unterlassung der Abführung eines ordnungsgemäßen Berufungsverfahrens als Verfahrensmangel zu rügen, die Behörde hat dies - ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht über den Bestand des Schließungsbescheides - zu Unrecht unterlassen.
Hiemit sind aber nach Ansicht der Beschwerdeführer wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt worden.
2. Rechtswidrigkeit des Inhaltes:
Der in Beschwerde gezogene Bescheid der belangten Behörde leidet auch an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, da die Behörde zu Unrecht davon ausgeht, daß der Schließungsbescheid vom 13.4.1992 nicht mehr der Rechtsordnung angehört.
Dem ist entgegenzuhalten, daß mit der Entscheidung über die Aufhebung der Schließungsmaßnahmen gemäß § 360 (4) GewO (Bescheid der BH Hartberg vom 30.11.1992) kein Bescheid behoben und damit in seinem Bestand der Rechtsordnung entzogen wurde, sondern vielmehr die mit dem Schließungsbescheid verfügten Maßnahmen - angeblich wegen Entfalls der Voraussetzungen - aufgehoben wurden. Damit ist aber der Schließungsbescheid vom 13.4.1992 in seinem Bestand in keiner Weise formell betroffen, sondern ist nach wie vor Teil der Rechtsordnung und damit auch Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen zugänglich.
Die Behörde hat hier - nach Ansicht der Beschwerdeführer unrichtig - keinen Unterschied zwischen einer Behebung eines Bescheides (und damit seiner Entfernung aus der Rechtsordnung) einerseits und einer späteren, Maßnahmen des früheren Bescheides betreffenden Entscheidung (nach angeblicher Veränderung der Verhältnisse) gemacht.
Nach Ansicht der Beschwerdeführer leidet daher der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes."
Die vorliegende Beschwerde ist unzulässig.
Die belangte Behörde traf zunächst im Verwaltungsrechtszug eine Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und in erster Instanz eine Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Sie traf ferner im Verwaltungsrechtszug die Entscheidung über die gegen den erstbehördlichen Schließungsbescheid erhobene Berufung dahin, daß dieser Berufung "nach erfolgten Widerruf der Schließungsmaßnahme ..." keine Folge gegeben werde; diesem Ausspruch ist dem Spruchwortlaut nach nicht die Bedeutung beizumessen, daß der Erstbescheid vom 13. April 1992 über die Schließung im Berufungsweg aufrecht erhalten oder wiederhergestellt worden wäre, sondern die Bedeutung, daß in der "Sache", die den Gegenstand des erstbehördlichen Bescheides gebildet hatte, wegen deren Hinfälligkeit kein meritorischer Abspruch mehr getroffen wird.
Alle diese mit dem angefochtenen Bescheid getroffenen Entscheidungen hängen, was den Bereich der subjektiven Rechtssphäre der Beschwerdeführer anlangt, untrennbar mit der Rechtsstellung der Beschwerdeführer in Ansehung der Schließungsverfügung zusammen. Die Beschwerdeführer könnten durch die von der belangten Behörde getroffenen Absprüche nur insoweit in Rechten verletzt sein, als diese Entscheidungen in materiell-rechtlichem Rückbezug betrachtet in ein Recht der Beschwerdeführer auf Unterbleiben der verfügten Schließung eingriffen. Seit dem rechtskräftigen Ergehen des erstbehördlichen Bescheides vom 30. November 1992 über die Aufhebung der Schließung kommt eine solche Rechtsverletzung in materiell-rechtlicher Hinsicht, nämlich in Ansehung der verfügten Schließung, weder für den Erstbeschwerdeführer noch für die Zweitbeschwerdeführerin in Betracht. Ergänzend ist festzuhalten, daß sich die Beschwerdeführer in ihrem den Beschwerdepunkt betreffenden und die Beschwerdebegründung enthaltenden Vorbringen hinsichtlich des den Entscheidungen der belangten Behörde zugrundeliegenden materiell-rechtlichen Rechtsverhältnisses nach § 360 Abs. 2 GewO 1973 nur auf die ehedem verfügte Schließung, nicht jedoch auf die ehedem in Ansehung der Filterstäube getroffene Verfügung beziehen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht davon auszugehen, daß die Beschwerdeführer in ihrer vorliegenden Beschwerde in Hinsicht auf diese die Filterstäube betreffende Verfügung einen Beschwerdepunkt geltend gemacht hätten. Unter dem Gesichtspunkt der die Filterstäube betreffenden Verfügung hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der vorliegenden Beschwerde somit nicht auseinanderzusetzen.
Hingegen war die vorliegende Beschwerde unter dem Gesichtspunkt ihrer Anknüpfung an die Schließungsverfügung wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Rechtsnatur und Rechtswirkung der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993040076.X00Im RIS seit
11.07.2001