TE Vwgh Erkenntnis 1993/5/25 93/14/0034

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Veröffentlicht am 25.05.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
53 Wirtschaftsförderung;

Norm

EStG 1988 §31 Abs4;
StruktVG 1969 §8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Dr. Baumann und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Büsser, über die Beschwerde des A in M, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat I) vom 19. Jänner 1993, Zl. 1/36/2-BK/F-1992, betreffend Einkommensteuer für 1990, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer trat im Jahre 1990 Geschäftsanteile im Nominale von S 1,8 Millionen an einer GmbH, an der er innerhalb der letzten 5 Jahre mit einem Geschäftsanteil von S 3 Millionen zu einem Drittel beteiligt war, um S 15 Millionen ab. Er erklärte diesen Vorgang in seiner Einkommensteuererklärung für 1990 unter den sonstigen Einkünften (§ 31 EStG 1988) und stellte den Antrag auf Anrechnung von Schenkungssteuer, die ihm 1988 dadurch entstanden war, daß er von seinem Vater dessen Drittelanteil an einer OHG übertragen erhalten hatte. Der Betrieb der OHG war kurz nach diesem Abtretungsvertrag gemäß Art. III § 8 StruktVG in die erwähnte GmbH eingebracht worden, wofür dem Beschwerdeführer die bereits genannten Geschäftsanteile zum Nominale von S 3 Millionen gewährt wurden.

Die Abgabenbehörden lehnten im Instanzenzug die Anrechnung der Schenkungssteuer ab. Die belangte Behörde begründete dies damit, der Beschwerdeführer habe die Schenkungssteuer nicht infolge des Erwerbes des nun veräußerten Geschäftsanteiles der GmbH zu entrichten gehabt, sondern infolge des Erwerbes der Beteiligung an der OHG.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht auf Ermäßigung der Einkommensteuer gemäß § 31 Abs. 4 EStG 1988 verletzt, behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit und beantragt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 31 Abs. 4 EStG 1988 wird die Einkommensteuer, die auf die Veräußerung von Beteiligungen entfällt, im Ausmaß der sonst entstehenden Doppelbelastung dieser Einkünfte auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn der Steuerpflichtige den veräußerten Anteil einer Kapitalgesellschaft innerhalb der letzten drei Jahre vor der Veräußerung erworben und infolge des Erwerbes Erbschafts- oder Schenkungssteuer entrichtet hat.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Einbringung des Betriebes der OHG in die GmbH sei "nicht als Veräußerungs- bzw. Erwerbsvorgang im Sinne des § 31 Abs. 4 EStG" zu qualifizieren, kann die Beschwerde nicht zum Erfolg führen, ergäbe sich daraus doch nicht, daß die Schenkungssteuer, deren Anrechnung begehrt wurde, infolge des Erwerbes der Beteiligung an der GmbH entrichtet wurde.

Daß der Beschwerdeführer infolge des Erwerbes des von ihm 1990 veräußerten Anteiles der GmbH Schenkungssteuer entrichtet habe, läßt sich weder dessen Vorbringen noch der Aktenlage entnehmen. Die Schenkungssteuer war nämlich infolge Abtretung des Drittelanteils an der OHG durch den Vater des Beschwerdeführers an diesen angefallen.

Die Beteiligung als Gesellschafter an einer OHG ist einem Geschäftsanteil an einer GmbH nicht identisch. Gegenteiliges folgt auch nicht aus der durch § 21 Abs. 1 BAO gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise, wonach für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend ist. Ein Sachverhalt, dem sich entnehmen ließe, daß auf Grund der Konstruktion der OHG einerseits und der GmbH andererseits der wirtschaftliche Gehalt der Beteiligungen übereinstimme, wurde vom Beschwerdeführer nie vorgetragen. Daß die Wirtschaftsgüter des eingebrachten Betriebsvermögens der OHG ausschließlich zu Buchwerten von der GmbH übernommen und diese Buchwerte weitergeführt wurden, eine Aufwertung der eingebrachten Wirtschaftsgüter nicht erfolgte und sich das eingebrachte Gesellschaftsvermögen der OHG mit dem Nennbetrag der von den Gesellschaftern übernommenen Kapitalanteile der GmbH gedeckt habe, begründet einen übereinstimmenden wirtschaftlichen Gehalt der Beteiligungen an der Personenhandelsgesellschaft einerseits und der Kapitalhandelsgesellschaft andererseits nicht.

Da der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des Beschwerdepunktes somit in seinen Rechten nicht verletzt wird, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993140034.X00

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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