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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Kratschmer, Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Mag. Aumayr, über die Beschwerde der C in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 7. Mai 1992, Zl. III/1-32.039/-92, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Wasserrechtssache, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 12. November 1991 verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 A (das ist die Mutter der Beschwerdeführerin), auf ihre Kosten bis spätestens 31. Oktober 1992 die Versickerung der Bad- und Küchenabwässer von ihrem Anwesen O nach Führung über einen Seifenabscheider auf Eigengrund bzw. die Einleitung der Bad- und Küchenabwässer mit Überlauf aus der gegenständlichen Sickergrube in einen neben der Landesstraße vorbeiführenden Graben gänzlich und dauerhaft einzustellen und Kommissionsgebühren in Höhe von S 260,-- innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.
Über die von der Beschwerdeführerin und A gegen diesen Bescheid gemeinsam erhobene Berufung - in dieser wird im wesentlichen vorgebracht, daß ein derartiger, im öffentlichen Interesse gelegener wasserpolizeilicher Auftrag nicht nur gegenüber einzelnen, sondern sämtlichen ähnlichen Anlagenbetreibern gleichermaßen erteilt werden müßte -, entschied der Landeshauptmann von Niederösterreich mit dem angefochtenen Bescheid dahin gehend, daß er im Spruchabschnitt I die Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG mangels Parteistellung als unzulässig zurückwies sowie im Spruchabschnitt II der Berufung von A gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gab und die Realisierungsfrist bis 31. Mai 1993 erstreckte. Zu Spruchabschnitt I führte die belangte Behörde begründend aus, aus der Aktenlage ergebe sich kein Hinweis auf eine Parteistellung der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren; sie habe auch nicht behauptet, durch das gegenständliche Wasserrechtsverfahren in ihren Rechten berührt worden zu sein; zwar scheine in der von der Behörde erster Instanz erstellten Verhandlungsschrift vom 16. Oktober 1991 auf Seite vier die Unterschrift der Beschwerdeführerin auf; dieser Umstand weise lediglich auf deren Teilnahme an der Verhandlung und deren Kenntnisnahme vom Verhandlungergebnis hin, vermöge jedoch keinesfalls deren Parteistellung zu begründen und sei somit rechtlich unerheblich; vielmehr richte sich der erstinstanzliche Bescheid seinem gesamten Inhalt nach ausschließlich gegen A.
In der vorliegenden, inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machenden Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem "Recht auf Parteiengehör" verletzt. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Als inhaltliche Rechtswidrigkeit macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei nach dem Tode ihres Vaters H Miteigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft, auf die sich der wasserpolizeiliche Auftrag bezieht, geworden, habe an der von der Behörde erster Instanz durchgeführten Verhandlung - zu dieser waren nur die Eltern der Beschwerdeführerin A und H geladen worden - teilgenommen, und es wäre ihr Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren einzuräumen gewesen.
Gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.
Normadressat des gegenständlichen wasserpolizeilichen Auftrages ist ausschließlich A. Es können daher aus diesem - im öffentlichen Interesse erlassenen - behördlichen Auftrag Dritte weder berechtigt noch verpflichtet werden. Daraus folgt, daß der gegenständliche, ausschließlich A verpflichtende wasserpolizeiliche Auftrag die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nicht berührt hat.
Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Damit erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992070120.X00Im RIS seit
12.11.2001