TE Vwgh Beschluss 1993/5/25 92/14/0221

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Veröffentlicht am 25.05.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §27;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §55 Abs1;
VwGG §56;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/14/0222 92/14/0223 Serie führend:92/14/0219 B 25. Mai 1993 Besprechung in: AnwBl 10/1993, S 775;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Dr. Baumann und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin, Oberkommissärin Dr. Büsser, in den Beschwerdesachen des Dr. H, Rechtsanwalt in M, gegen die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Einkommensteuer 1986 bis 1988, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Verfahren werden eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 6040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die belangte Behörde hat innerhalb der ihr gesetzten Frist den Bescheid (Berufungsentscheidung) vom 15. April 1993, 1/6/8-BK/F-1993, erlassen.

Das Verfahren über die (wegen ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbundenen) Säumnisbeschwerden war daher nach Beschlußfassung im Sinne des § 12 Abs 3 VwGG gemäß § 36 Abs 2 letzter Satz VwGG einzustellen.

Die belangte Behörde hat weder einen Fall des § 55 Abs 2 VwGG dargetan noch läßt sich der Aktenlage entnehmen, daß die Verzögerung der behördlichen Entscheidung ausschließlich auf das Verschulden der Partei zurückzuführen wäre (§ 55 Abs 3 VwGG). Der Beschwerdeführer hat demnach Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen nach § 55 Abs 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit Art I A 1 zweiter Fall der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

Die Abweisung seines Kostenmehrbegehrens beruht auf folgenden Erwägungen:

Der Beschwerdeführer hat die Verletzung der behördlichen Entscheidungspflicht über seine Berufungen in drei, für jedes Abgabenjahr getrennt überreichten und im wesentlichen inhaltsgleichen Beschwerdeschriftsätzen geltend gemacht. Weder das Vorbringen der Beschwerdeschriftsätze noch die sonstige Aktenlage bieten Anhaltspunkte dafür, daß die Einbringung jeweils gesonderter Beschwerden zur Durchsetzung der Entscheidungspflicht notwendig oder auch nur zweckmäßig gewesen wäre. Es treffen für die Beurteilung des dem Beschwerdeführer zustehenden Aufwandsersatzes demnach die gleichen Erwägungen zu, aus denen der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 26. Jänner 1993, 92/14/0102 bis 0120, 0122, in einem vergleichbaren Fall die mehrfache Zuerkennung des geltend gemachten Aufwandes abgelehnt hat. Gemäß § 43 Abs 2 und 8 VwGG wird auf die Gründe dieses Beschlusses verwiesen.

Der Beschwerdeführer hat den mit der Einbringung gesonderter Säumnisbeschwerden verbundenen Mehraufwand daher selbst zu tragen, sodaß ihm der Pauschbetrag für den Schriftsatzaufwand nur einmal und der Ersatz des Stempelgebührenaufwandes nur für drei Ausfertigungen eines Beschwerdeschriftsatzes zusteht. Zur Glaubhaftmachung des Ablaufes der Frist des § 27 VwGG bedurfte es der Vorlage der jeweiligen Berufungsschriftsätze, jedoch lediglich einer Ausfertigung der Sammelbestätigung über die Einbringung der Berufungen.

W i e n , am 25. Mai 1993

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992140221.X00

Im RIS seit

07.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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