TE Vwgh Erkenntnis 1993/5/25 92/14/0215

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Veröffentlicht am 25.05.1993
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
53 Wirtschaftsförderung;

Norm

BAO §21 Abs1;
StruktVG 1969 §8 Abs6;
StruktVG 1969 §8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Dr. Baumann und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Büsser, über die Beschwerde der D in R, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat III) vom 28. Oktober 1992, Zl 8/34/3-BK/Ko-1992, betreffend Einkommensteuer für 1990, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführerin ist als Erbin ihrer am 1. April 1987 verstorbenen Mutter zufolge Einantwortung durch das Bezirksgericht M vom 12. April 1988 ua ein Sechstelanteil an der EOM OHG in M zugekommen. Der Betrieb dieser Gesellschaft wurde auf Grundlage einer Einbringungsbilanz zum 31. Dezember 1988 und unter Anwendung des Art III des Strukturverbesserungsgesetzes als Sacheinlage in die EOM GesmbH zu Buchwerten eingebracht. Im Hinblick auf das Stammkapital der Gesellschaft von S 9,000.000,-- betrug der Geschäftsanteil der Beschwerdeführerin S 1,500.000,--. Hievon trat die Beschwerdeführerin mit Vertrag vom 15. Februar 1990 einen Geschäftsanteil im Nominale von S 900.000,-- laut Aktenlage um S 7,500.000,-- (laut Beschwerde wohl irrtümlich S 7,700.000,--) an eine registrierte Genossenschaft ab.

In ihrer Einkommensteuererklärung für 1990 legte die Beschwerdeführerin diesen Sachverhalt offen, erklärte den Abtretungspreis als sonstige Einkünfte (§ 31 EStG 1988) und stellte den Antrag auf Anrechnung der für den Erwerb der Beteiligung an der EOM OHG entrichteten Erbschaftssteuer.

Die Abgabenbehörden lehnten im Instanzenzug die Anrechnung der Erbschaftssteuer mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin habe die Erbschaftssteuer nicht infolge des Erwerbes des nun veräußerten Geschäftsanteiles der GesmbH, sondern infolge des Erwerbes der Beteiligung an der OHG zu entrichten gehabt.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Ermäßigung der für das Jahr 1990 fälligen Einkommensteuer aus Anlaß eines Erbganges verletzt, und beantragt dessen Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, 93/14/0034, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem im wesentlichen gleichgelagerten Fall eines anderen Gesellschafters der EOM GesmbH klargestellt, daß die Beteiligung als Gesellschafter an einer OHG einem Geschäftsanteil an einer GesmbH nicht identisch ist und Gegenteiliges auch nicht aus der durch § 21 Abs 1 BAO gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise folgt. Gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG wird auf das zitierte Erkenntnis verwiesen.

Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf § 8 Abs 6 StruktVG davon ausgeht, daß hinsichtlich der mit den Buchwerten übernommenen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens insoweit eine "Quasi-Gesamtrechtsnachfolge" anzunehmen sei, vermag sie ebenfalls keine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil insoweit jedenfalls nicht sie, sondern die KAPITALGESELLSCHAFT in die Rechtsstellung des Einbringenden eintritt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992140215.X00

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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