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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §58 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte Dr. Weiss, DDr. Jakusch, Dr. Gruber und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des J in P, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 5. Oktober 1992, Zl. 308.605/4-III/3/91, betreffend Verfahren gemäß § 79 GewO 1973 (mitbeteiligte Parteien: AS und DS in P, beide vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in E), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem als Ersatzbescheid für den mit hg. Erkenntnis vom 27. November 1990, Zl. 90/04/0197, aufgehobenen Bescheid vom 15. Mai 1990 ergangenen nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5. Oktober 1992 schrieb der Bundesminister dem Beschwerdeführer (neuerlich) für seine gewerbliche Betriebsanlage im Standort P, X-Straße, gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1973 i.V.m. § 27 Abs. 5 Arbeitsnehmerschutzgesetz 1972 mehrere zusätzliche Auflagen vor.
In der Begründung dieses Bescheides führte der Bundesminister einleitend aus, er habe bereits einmal in seinem Bescheid vom 15. Mai 1990 einen wortgleichen Bescheid gegenüber den gleichen Verfahrensparteien erlassen. Auf die damals gegebene Begründung werde, soweit nicht nachstehend anderes zum Ausdruck komme, verwiesen. Der Bundesministers habe damals eine Nachbarstellung der mitbeteiligten Parteien jedenfalls seit 1966 angenommen und daraus deren vollen nachbarrechtlichen Schutz gegenüber der gegenständlichen Betriebsanlage im derzeitigen Umfang - also auch hinsichtlich der erstmals mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 15. April 1958 genehmigten Anlagenteile - angenommen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in dem bereits erwähnten Erkenntnis diesen Bescheid mit der Begründung aufgehoben, neu zugezogene Nachbarn genössen hinsichtlich jenes Maßes der Immissionen, die von jenen Anlagenteilen bei konsensgemäßem Betrieb ausgingen, die von genehmigten Änderungen, die nach dem Zeitpunkt der Erlangung der Nachbareigenschaft erfolgten, unberührt blieben, nur den eingeschränkten Schutz des § 79 Abs. 2 erster Satz GewO 1973. Das daraufhin durchgeführte Ermittlungsverfahren habe ergeben, daß jedenfalls die zweitmitbeteiligte Partei bereits vor dem Zeitpunkt der Erstgenehmigung der gegenständlichen Anlage in dem der in Rede stehenden Betriebsanlage benachbarten Haus wohne. Zumindest diese genieße daher hinsichtlich der gesamten Betriebsanlage den Schutz des § 79 Abs. 1 GewO 1973. Wie bereits im Bescheid vom 15. Mai 1990 festgestellt, dienten die nunmehr neuerlich spruchgemäß vorgeschriebenen Auflagenpunkte 1.) und 2.) der Vermeidung einer unzumutbaren Belästigung der mitbeteiligten Parteien durch Lärm.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Sie und die mitbeteiligten Parteien erstatteten Gegenschriften mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht auf Betrieb seiner Betriebsanlage ohne Vorschreibung weiterer Auflagen verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes macht der Beschwerdeführer unter anderem unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, der angefochtene Bescheid enthalte keine ausreichende Begründung. Die Verweisung auf den Bescheid vom 13. Juni 1990 (richtig: 15. Mai 1990) vermöge eine ausreichende Begründung für die vorgeschriebenen Auflagen nicht zu ersetzen.
Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 30. März 1993, Zl. 92/04/0253, ausgeführt hat, genügt die belangte Behörde ihrer gemäß § 60 AVG bestehenden Begründungspflicht nicht, wenn sie anstelle einer eigenständigen Begründung auf die Ausführungen in einem nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden Bescheid verweist. Dies trifft hier zu, weil der Bescheid der belangten Behörde vom 15. Mai 1990, auf dessen Inhalt im angefochtenen Bescheid zur Begründung der Erforderlichkeit und Zulässigkeit der gemäß § 79 GewO 1973 vorgeschriebenen Auflagen verwiesen wird, mit hg. Erkenntnis vom 27. November 1990, Zl. 90/04/0197, aufgehoben wurde und damit aus dem Rechtsbestand ausschied.
Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Dieser war daher schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben, ohne auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992040278.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
01.10.2008