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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §1 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Kratschmer, Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Mag. Aumayr, über die Beschwerde des M und der FH in S, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 5. Juli 1990, Zl. Bod -4285/4-1990, betreffend Zusammenlegungsplan P (mitbeteiligte Parteien: 1. DL, 2. AL, beide in U), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,-- sowie den mitbeteiligten Parteien zu gleichen Teilen den Betrag von insgesamt S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Zusammenlegungsverfahren P hat die Agrarbezirksbehörde (ABB) durch Auflage zur allgemeinen Einsicht in der Zeit vom 3. bis 21. Juli 1989 den Zusammenlegungsplan (Bescheid vom 3. Juli 1989) erlassen.
Die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Berufung wies der Landesagrarsenat beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung (LAS) mit Erkenntnis vom 5. Juli 1990, Zl. Bod-4285/4-1990, gemäß §§ 1, 15, 19 und 21 des O.ö. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979, LGBl. Nr. 73 (in der Folge: FLG), ab.
Begründend wurde dazu nach Darstellung des vorangegangenen Verwaltungsgeschehens und des Berufungsvorbringens der Beschwerdeführer sowie unter Hinweis auf die §§ 1 Abs. 2, 15 Abs. 1 sowie § 19 Abs. 1 und 7 FLG ausgeführt:
Die Beschwerdeführer seien mit 16 Besitzkomplexen in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen gewesen. Dieser Besitzstand habe eine Fläche von 13,4201 ha mit einem Vergleichswert von 3,731.886 Punkten umfaßt; das Fläche: Wert-Verhältnis des alten Besitzstandes habe 0,03596 m2/Punkte betragen. Nach Abzug ihres Anteiles an den gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen in der Höhe von 25.417 Wertpunkten und unter Berücksichtigung zweier Verkaufsvereinbarungen hätten die Beschwerdeführer Anspruch auf Abfindung mit Grundstücken im Ausmaß von 13,3406 ha und im Wert von 3,715.883 Punkten.
Die Abfindung sei mit 11 Besitzkomplexen im Ausmaß von 13,3055 ha erfolgt, die einem Vergleichswert von 3,715.750,80 Punkten entspreche. Das Verhältnis der Fläche zum Wert der Abfindungsgrundstücke betrage 0,03581 m2/Punkte.
Diese Gegenüberstellung zeige, daß die Abfindung gesetzmäßig erfolgt sei; denn
die in Geld auszugleichende Wertdifferenz zwischen Abfindungsanspruch und Grundabfindung (Minderabfindung von -132,20 Punkte bzw. 0,004 % Abfindungsanspruch) liege weit unter dem gesetzlich zulässigen Unterschied von +185.794,15 Punkten (= 5 % des Abfindungsanspruches gemäß § 19 Abs. 9 FLG);
Die Abweichung im Fläche: Wert-Verhältnis zwischen Alt- und Neustand betrage 0,00015 Vergleichspunkte und liege mit 0,42 % weit unter der (gemäß § 19 Abs. 8 FLG) höchstzulässigen Differenz von 20 %;
die Wertklassenverteilung zeige nur geringfügige Verschiebungen;
das Wertmittel der Grundabfindung liege mit 27,93 Punkten/m2 höher als jenes des Altbestandes mit 27,81 Punkten/m2. Durch die Abnahme der Besitzzersplitterung um 31,2 % (11 neue Komplexe stünden 16 Altkomplexen gegenüber) habe sich das durchschnittliche Flächenausmaß um 44 % vergrößert;
die Arrondierung habe zu einer vorteilhaften Verringerung der Rain- und Grenzlängen von 7.420 m auf 5.510 m, also um 26 %, geführt;
die durchschnittliche Hofentfernung habe sich durch die Neuordnung um 13 % von 701 m auf 608 m, sohin um 93 m verringert.
Im vorliegenden Verfahren seien insbesondere nachstehende Flächen relevant: Der Abfindungskomplex AG 3 (bestehend aus den Abfindungsgrundstücken 2335 und 2342) im Ausmaß von 3,1771 ha sei annähernd lagegleich dem 3,6696 ha großen Altkomplex ag 13; hinzukomme der Abfindungskomplex AG 7 (Abfindungsgrundstück 2384), welcher an den Altkomplex ag 9 anschließe und ein Ausmaß von 4,0985 ha aufweise. Zwar wiesen die Zuteilungsflächen im Abfindungsgrundstück 2384 in der Längsrichtung abschnittsweise Hangneigungen bis zu 16 % und eine stark wellige Geländeform auf; die Beschwerdeführer hätten jedoch auch im Altbestand Bewirtschaftungseinheiten besessen, die eine unwirtschaftliche Schlaggröße, erhebliche Hangneigungen und ungünstige Geländebeschaffenheit aufgewiesen hätten, welche die Bewirtschaftung ungleich nachteiliger beeinflußt hätten; ferner hätten die Beschwerdeführer im sogenannten "Ebenland" in bevorzugter Ackerlage zu ihrem Altkomplex ag 1 (im Ausmaß von 3.934 m2 eine Fläche von
5.477 m2 zugeteilt erhalten, sodaß sie nunmehr einen Bewirtschaftungsschlag in der Größe von 9.411 m2 besäßen; auch decke sich die Grundabfindung weitgehend mit den Wunschvorstellungen der Beschwerdeführer.
Das Erkenntnis des LAS wird mit der vorliegenden, erkennbar Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machenden Beschwerde bekämpft, wobei sich die Beschwerdeführer ihrem ganzen Vorbringen nach in dem Recht auf gesetzmäßige Abfindung verletzt erachten.
Die belangte Behörde und die mitbeteiligten Parteien erstatteten jeweils eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die vorliegende Beschwerde führt - anknüpfend an das Berufungsvorbringen (das insbesondere auf eine weitgehende Beibehaltung des Altkomplexes ag 13 und daher auf eine Erweiterung des Abfindungskomplexes AG 3 zielte) - aus, die abfindungsbedingte Schlechterstellung z.B. hinsichtlich Wertklassenverteilung hätte unter Berücksichtigung der von den Beschwerdeführern im Verfahren gemachten Vorschläge vermieden werden können; die von der belangten Behörde ins Treffen geführten zusammenlegungsbedingten Verbesserungen könnten dagegen nicht überzeugen; auch ließe sich dadurch kein Rückschluß auf die Qualität der zusammengelegten Flächen ziehen; die im schlechteren Wertklassenverhältnis zum Ausdruck kommende Schlechterstellung sei dagegen - bei Berücksichtigung der Vorschläge der Berufungswerber - vermeidbar gewesen.
Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 und 3 FLG hat die Agrarbehörde bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes eine Gesamtlösung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht anzustreben und dabei auf eine den Grundsätzen der Raumordnung entsprechende, geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Erholungsraumes sowie auf eine geordnete Entwicklung der Betriebe Bedacht zu nehmen. Sie hat hiebei die Bestimmungen des § 1 zu beachten, die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebswirtschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.
Nach § 1 Abs. 2 lit. a dieses Gesetzes sind zur Erreichung der in Abs. 1 genannten Ziele in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die durch Mängel der Agrarstruktur (wie zum Beispiel zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse) verursacht werden.
Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch, unter Anrechnung der Grundaufbringung gemäß § 16 Abs. 2 entsprechend dem Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Nach Abs. 7 dieses Paragraphen haben die Grundabfindungen unter tunlichster Berücksichtigung vorhandener Besitzschwerpunkte aus Grundflächen zu bestehen, die möglichst groß, günstig geformt und ausreichend erschlossen sind. Die gesamten Grundabfindungen einer Partei haben in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Grundabfindungen, die eine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge hätten, dürfen nur mit Zustimmung der Partei zugeteilt werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem (ebenfalls die gegenständliche Zusammenlegung betreffenden) Erkenntnis vom 1. Dezember 1992, Zl. 90/07/0132, unter Hinweis auf Vorjudikatur ausgeführt, daß bei der Neuordnung im Rahmen der Zusammenlegung gemäß § 15 Abs. 1 FLG eine "Gesamtlösung" gefunden werden soll, welche die Interessen aller Parteien und der Allgemeinheit berücksichtigt, sodaß die jeweils erstrebenswerte Gestalt der zugewiesenen Flächen im Einzelfall nicht nur an den Gegebenheiten in der Natur, sondern auch an jenen sonst zu wahrenden Interessen eine Begrenzung erfährt; dazu kommt, daß es - worauf der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt hingewiesen hat - regelmäßig mehrere Möglichkeiten einer dem Gesetz entsprechenden Neuordnung im Weg der Zusammenlegung gibt, sodaß für die einzelne Partei kein Anspruch darauf besteht, in einer ganz bestimmten Weise und für sie optimal abgefunden zu werden. Damit steht im Einklang, daß die Ziele der Zusammenlegung gemäß § 1 Abs. 2 FLG auch dann erreicht werden, wenn es gelingt, Nachteile, welche durch eine ganze Reihe von Agrarstrukturmängeln im Altbestand verursacht worden sein können, wenigstens zu mildern, ohne daß es gegen das Gesetz verstößt, wenn im Einzelfall nicht alle Argarstrukturmängel erfaßt werden.
Daraus folgt für das gegenständliche Verfahren, daß die Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf die - für sie offenbar opitmale - Erhaltung ihres Altkomplexes ag 13 besitzen, sondern nur auf eine Abfindung unter Einhaltung der Zusammenlegungsgrundsätze. Zur behaupteten Verletzung des im § 19 Abs. 1 FLG enthaltenen Gebots der Abfindung mit Grundstücken tunlichst gleicher Beschaffenheit ist festzuhalten, daß dieses Gebot unter der Maßgabe steht, insbesondere auf die lagebedingten Eigenschaften und Nutzungsmöglichkeiten (§ 12 Abs. 2 leg. cit.) der Grundstücke Bedacht zu nehmen. Gestützt auf den unwiderlegt gebliebenen Erhebungsbericht des in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen Mitglieds der belangten Behörde hat diese im angefochtenen Bescheid dargelegt, daß die Beschwerdeführer geländemäßig ungünstig beschaffene, erheblich geneigte und eine unwirtschaftliche Schlaggröße aufweisende Altflächen abgeben konnten, ihnen zusätzlich 5477 m2 bester Ackerfläche zu ihrem 3934 m2 großen Altkomplex ag 1 angegliedert und mit der Schaffung des Abfindungskomplexes AG 7 ein zweiter Besitzschwerpunkt geschaffen wurde. Die Beschwerdeführer haben auch den - von der belangten Behörde dargelegten - zusammenlegungsbedingten höheren Betriebserfolg bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung nicht bestritten.
Aus all dem folgt, daß das Vorliegen der von den Beschwerdeführern behaupteten Gesetzwidrigkeit, insbesondere ein Widerspruch zu den in § 19 FLG niedergelegten Zusammenlegungsgrundsätzen, im Beschwerdefall nicht zu erkennen ist. Vielmehr hat die belangte Behörde - gestützt auf den bereits oben erwähnten Erhebungsbericht - im angefochtenen Bescheid ausführlich dargetan, warum die den Beschwerdeführern zugewiesene Gesamtabfindung eben diesen Grundsätzen Rechnung trägt.
Zusammenfassend ergibt sich, daß die Abfindung der Beschwerdeführer - unter Bedachtnahme einerseits auf die von ihnen geltend gemachten Bedenken und andererseits auf die eingehenden Darlegungen im angefochtenen Erkenntnis anhand der gebotenen Gegenüberstellung des gesamten Altbestandes und der Gesamtabfindung - nicht als gesetzwidrig zu erkennen ist. Dies hatte gemäß § 42 Abs. 1 VwGG zur Abweisung der demnach unbegründeten Beschwerde zu führen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990070134.X00Im RIS seit
20.11.2000