TE Vwgh Beschluss 1993/5/25 92/07/0157

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Veröffentlicht am 25.05.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Kratschmer und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Mag. Aumayr, über die Beschwerde der D in S, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 17. August 1992, Zl. LAD-610/4/92, betreffend Kostenvorauszahlungsauftrag, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird wegen Unterlassung der Behebung von Mängeln gemäß § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 VwGG eingestellt.

Begründung

Mit Schreiben vom 30. September 1992 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 17. August 1992, Zl. LAD-610/4/92, beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde und stellte gleichzeitig den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe. Mit ergänzendem Schreiben vom 20. September 1992 ermächtigte sie ihren Vater M, sie "in obiger Angelegenheit zu vertreten" und "Schriftstücke meinem Vater zuzustellen".

Mit hg. Verfügung vom 14. September 1992 wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Behebung nachstehender Mängel zurückgestellt:

"1. Es ist eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides vorzulegen.

2. Es ist anzugeben, wann der angefochtene Bescheid Ihnen tatsächlich zugekommen ist.

3. Es ist ein vollständig ausgefülltes Vermögensbekenntnis vorzulegen."

Zur Behebung dieser Mängel wurde eine Frist von zwei Wochen bestimmt. Innerhalb dieser Frist wurde ein "i.V. M" gezeichnetes Schreiben vom 18. Oktober 1992 sowie ein ebenfalls mit "i.V. M" gezeichnetes Vermögensbekenntnis übermittelt.

Mit weiterer hg. Verfügung vom 5. November 1992 wurde die Beschwerdeführerin auf die Bestimmungen des § 9 Zustellgesetz sowie des § 23 Abs. 1 VwGG hingewiesen und ausgeführt, daß M als Vater der Beschwerdeführerin zwar als Zustellungsbevollmächtigter zur Empfangnahme der hg. Verfügung vom 14. September 1992 ermächtigt, jedoch infolge der ausdrücklichen Bestimmung des § 23 Abs. 1 VwGG nicht befugt war, die Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu vertreten, weshalb das von M i.V. unterfertigte Schreiben vom 18. Oktober 1992 sowie das gleichfalls von M i.V. unterfertigte Vermögensbekenntnis vom 18. Oktober 1992 nicht der Beschwerdeführerin zugerechnet werden könne. Die Beschwerdeführerin wurde daher nochmals aufgefordert bekanntzugeben, wann ihr der angefochtene Bescheid tatsächlich zugekommen ist, weiters ein vollständig ausgefülltes Vermögensbekenntnis vorzulegen und darin auch anzugeben, in welcher Höhe Unterhaltsansprüche gegenüber ihren Eltern (vgl. §§ 140 ff ABGB) bestünden. Zur Behebung dieser Mängel wurde eine Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zustellung des Auftrages an gerechnet, bestimmt.

Die Beschwerdeführerin legte in der Folge zwar ein persönlich gefertigtes Vermögensbekenntnis vor; weder wurde aber bekanntgegeben, wann der Beschwerdeführerin der angefochtene Bescheid tatsächlich zugekommen war noch auf die nähere vom Gerichtshof verlangte Auskunft hinsichtlich den Eltern der Beschwerdeführerin gegenüber bestehende Unterhaltsansprüche Bezug genommen. Mit hg. Beschluß vom 11. Dezember 1992 wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe daher abgewiesen.

Mit hg. Verfügung vom 17. März 1993 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung von insgesamt fünf Mängeln zurückgestellt. Unter einem wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, den Sachverhalt in einer zeitlich geordneten Darstellung des Verwaltungsgeschehens wiederzugeben (§ 28 Abs. 1 Z. 3 VwGG) und die Beschwerde mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu versehen (§ 24 Abs. 2 VwGG).

Innerhalb der gesetzten Frist legte die Beschwerdeführerin zwar ein Schreiben vor; dieses enthielt aber weder die geforderte Sachverhaltsdarstellung des Verwaltungsgeschehens, d. h. die Darstellung jener Umstände, die dem Verwaltungsgerichtshof einen ausreichenden Überblick über das der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorausgegangene Verwaltungsverfahren verschaffen sollen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 241 f zitierte Rechtsprechung), noch war die Beschwerde mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen.

Die Beschwerdeführerin ist somit dem ihr erteilten Verbesserungsauftrag nur zum Teil nachgekommen. Auch die nur teilweise Befolgung eines Mängelbehebungsauftrages schließt den Eintritt der im § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus (vgl. hiezu die bei Dolp, a.a.O. Seite 523 wiedergegebene hg. Judikatur).

Es war daher gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG die Beschwerde als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen.

Schlagworte

Mängelbehebung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992070157.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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