TE Vfgh Erkenntnis 1990/12/4 B467/90

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Veröffentlicht am 04.12.1990
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
Nö ROG 1976 §16 Abs1 Z3
Nö ROG 1976 §22
Nö ROG 1976 §30 Abs4
Verbauungsplan der Stadtgemeinde Neunkirchen vom 13.12.68 §45

Leitsatz

Unbedenklichkeit der Regelungen eines Verbauungsplanes über die zulässige bauliche Nutzung von Betriebsgebieten; bloße Wiedergabe einer sich bereits aus dem Raumordnungsgesetz ergebenden, inhaltlichen Nutzungsbeschränkung in als Bauland ausgewiesenen Betriebsgebieten; Weitergeltung des vor Inkrafttreten des Raumordnungsgesetzes erlassenen Verbauungsplanes als vereinfachter Flächenwidmungsplan; keine Erforderlichkeit des Vorliegens der in der Raumordnung vorgesehenen Änderungsvoraussetzungen in diesem Fall; keine Notwendigkeit einer vorhergehenden "Grundlagenforschung"

Spruch

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird daher abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid vom 8. Februar 1990 gab die belangte Behörde einer Vorstellung gegen den im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Neunkirchen/NÖ. Folge und behob diesen Bescheid, mit dem der nunmehr beschwerdeführenden W Baustoffwerk Gesellschaft m.b.H. die baurechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Betonmischanlage und einer stationären Steinfertigungsanlage auf dem Grundstück Nr. 1096/1, KG Neunkirchen, erteilt worden war.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die beschwerdeführende Gesellschaft die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung des ihrer Meinung nach gesetzwidrigen Verbauungsplans vom 13. Dezember 1968 in der Fassung des vereinfachten Flächenwidmungs- bzw. Bebauungsplans vom 12. Oktober 1987 der Stadtgemeinde Neunkirchen behauptet.

Der aufgrund des §5 der Bauordnung für Niederösterreich aus dem Jahre 1883, LGBl. Nr. 36, erlassene "Verbauungsplan" vom 13. Dezember 1968 sei in seinem §45, der eine inhaltliche Definition der Nutzungsart Bauland-Betriebsgebiet zum Regelungsinhalt hatte, mit Beschluß des Gemeinderates der Stadtgemeinde Neunkirchen vom 12. Oktober 1987 insoweit abgeändert worden, als im Bauland-Betriebsgebiet nur mehr die im NÖ. Raumordnungsgesetz 1976 angeführten Bauführungen zulässig seien. Während das von der beschwerdeführenden Gesellschaft beantragte Bauvorhaben gemäß §45 des "Verbauungsplans" vom 13. Dezember 1968 zulässig gewesen sei, würde nunmehr §45 idF des Beschlusses des Gemeinderates der Stadtgemeinde Neunkirchen vom 12. Oktober 1987 der beantragten Bauführung entgegenstehen.

Nach Auffassung der beschwerdeführenden Gesellschaft ist der Beschluß vom 12. Oktober 1987 deshalb gesetzwidrig, weil dadurch eine inhaltliche Abänderung des vereinfachten Flächenwidmungsplans erfolgt sei, ohne daß eine der durch §22 Abs1 NÖ. Raumordnungsgesetz 1976 normierten Bedingungen für die Zulässigkeit einer solchen Abänderung vorgelegen habe; insbesondere sei gegenüber dem Beschluß des Gemeinderates der Stadtgemeinde Neunkirchen vom 13. Dezember 1968 keine wesentliche Änderung der Planungsgrundlagen eingetreten. Die Gesetzwidrigkeit des vereinfachten Flächenwidmungsplanes ergebe sich aber auch daraus, daß diese Abänderung des vereinfachten Flächenwidmungsplanes ohne "entsprechende Grundlagenforschung" erfolgt sei.

2. Die belangte Behörde nahm im vorliegenden Verfahren von der Erstattung einer Gegenschrift ausdrücklich Abstand. Die Stadtgemeinde Neunkirchen als mitbeteiligte Partei erstattete folgende Äußerung:

"Die Verordnung vom Jahre 1968 über das örtliche Raumordnungsprogramm war auf damalige Grundlagen aufgebaut. Inzwischen ist das NÖ. Raumordnungsgesetz erlassen und mehrmals geändert worden. Der seinerzeit noch vor der Schaffung des heutigen Raumordnungsgesetzes erlassene Flächenwidmungsplan für die Stadtgemeinde Neunkirchen hat unter anderen auch die Widmung gemischtes Bauland ausgewiesen, die in dem in den Folgejahren geschaffenen NÖ. Raumordnungsgesetz nicht aufscheint. Dieser Flächenwidmungsplan wurde übergeleitet in einen "vereinfachten Flächenwidmungsplan". Da die Erstellung des endgültigen Flächenwidmungsplanes samt zugehöriger Grundlagenforschung etc. eine größere Summe kostet, andererseits die Gemeinde als spitalerhaltende Gemeinde viele Jahre mit Budgetabgängen kämpft, konnte nicht sofort der endgültige Flächenwidmungsplan verfaßt werden. Um den Bauwerbern die Möglichkeit zu geben, die anstehenden Bauvorhaben oder geplante Grundkäufe und dergl. nach dem NÖ. Raumordnungsgesetz beurteilen zu können, sollte der vereinfachte Flächenwidmungsplan so angepaßt werden, daß nunmehr die im Raumordnungsgesetz vorgesehenen Widmungen ausgewiesen sind. Obwohl im NÖ. Raumordnungsgesetz verschiedene Fristen vorgesehen waren, ist die Stadtgemeinde Neunkirchen erst jetzt finanziell in der Lage, statt des vereinfachten Flächenwidmungsplanes ein definitives örtliches Raumordnungsprogramm erstellen zu lassen (lt. Gemeinderatsbeschluß vom 8.5.1989). Zwischenzeitlich wurden durch Änderung des "vereinfachten Flächenwidmungsplanes" Anpassungen an die Erfordernisse und die gesetzlichen Änderungen vorgenommen, wobei das im NÖ. Raumordnungsgesetz vorgegebene Verwaltungsverfahren eingehalten wurde."

II. Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Für das Grundstück Nr. 1096/1 der Liegenschaft EZ 1597 KG Neunkirchen, für das die beschwerdeführende Gesellschaft eine Baubewilligung zur Errichtung einer Betonmischanlage und einer stationären Steinfertigungsanlage begehrte, ist in dem, aufgrund des §5 der Bauordnung für Niederösterreich aus dem Jahre 1883, LGBl. Nr. 36, am 13. Dezember 1968 vom Gemeinderat der Gemeinde Neunkirchen beschlossenen "Verbauungsplan" die Widmungs- und Nutzungsart "Bauland-Betriebsgebiet" ausgewiesen.

§45 des Textteiles des zitierten Verbauungsplanes lautete:

"§45 Das Betriebsgebiet

1. Zulässige Bauführungen

Das Betriebsgebiet ist vor allem jenen Gewerbebetrieben vorbehalten, die Lärm, Erschütterungen, Geruchsbelästigungen, Verschmutzungen des Bodens, des Wassers, der Luft verursachen und aufgrund ihrer Eigenart größerer Lagerplätze bedürfen und besonders in feuerpolizeilicher Hinsicht besonderer Vorkehrungen bedürfen. Außer der Wohnung eines Wächters, sowie des Betriebsinhabers dürfen im Betriebsgebiet keine Wohnungen errichtet werden. Es darf neben der gewerblichen Betriebsstätte und Lagern ansonst nur Büroräume enthalten.

2. ...

3. ..."

Da gemäß §30 Abs4 NÖ. Raumordnungsgesetz 1976 "die auf Grund §5 Bauordnung für Niederösterreich, LGBl. Nr. 36/1883, erlassenen Regulierungspläne ... als vereinfachte Flächenwidmungspläne weiter(gelten)" und im vereinfachten Flächenwidmungsplan gemäß §30 Abs6 NÖ. Raumordnungsgesetz 1976 für alle Flächen im Gemeindegebiet "wenigstens die Widmung Bauland, Verkehrsflächen oder Grünland festzulegen" ist, gilt jedenfalls die Baulandwidmung für das beschwerdegegenständliche Grundstück Nr. 1096/1, KG Neunkirchen, weiter.

Für die nach §30 Abs4 NÖ. Raumordnungsgesetz 1976 als vereinfachte Flächenwidmungspläne übergeleiteten Regulierungspläne gelten jedoch gemäß dem zweiten Satz dieser Bestimmung "Nutzungen, die nach ihrer Bezeichnung und ihrem Inhalt nicht mit den Bestimmungen dieses Gesetzes übereinstimmen, als nicht ausgewiesen". Gemäß §16 Abs1 Z3 NÖ. Raumordnungsgesetz 1976 ist die Nutzung "Betriebsgebiet" im Rahmen einer Baulandwidmung "für Baulichkeiten solcher Betriebe bestimmt ..., die keine übermäßigen Lärm- und Geruchsbelästigung und keine schädlichen störenden oder gefährlichen Einwirkungen auf die Umgebung verursachen können und sich in ihrer Erscheinungsform in das Ortsbild eines Wohn- oder Kerngebietes einfügen".

Aus diesen Rechtsvorschriften ergibt sich für die bauliche Nutzung des im "Verbauungsplan" der Gemeinde Neunkirchen vom 13. Dezember 1968 als "Bauland-Betriebsgebiet" ausgewiesenen Grundstücks Nr. 1096/1 der Liegenschaft EZ 1597, KG Neunkirchen:

Da gemäß §30 Abs4 NÖ. Raumordnungsgesetz 1976 lediglich jene Nutzungen, "die nach ihrer Bezeichnung und ihrem Inhalt" mit den Nutzungen gemäß §16 Abs1 Z3 NÖ. Raumordnungsgesetz 1976, übereinstimmen, als - im als vereinfachten Flächenwidmungsplan übergeleiteten Regulierungsplan - ausgewiesen gelten, ist dadurch §45 des Textteiles des Verbauungsplanes der Stadtgemeinde Neunkirchen vom 13. Dezember 1968 - teilweise - außer Kraft getreten. Diese den Umfang von Bauführungen für Gewerbebetriebe mit Rücksicht auf die zulässigen Emissionen wie oben dargestellt sehr weit umschreibende Nutzungsvorschrift wurde durch §16 Abs1 Z3 NÖ. Raumordnungsgesetz 1976 in Verbindung mit der Übergangsvorschrift des § 30 Abs4 NÖ. Raumordnungsgesetz 1976 dahin eingeschränkt, daß aufgrund der Widmung "Bauland" und der Nutzungsbezeichnung "Betriebsgebiet" nur mehr für jene Betriebe Baulichkeiten bewilligt und errichtet werden dürfen, bei denen übermäßige und schädliche, störende oder gefährliche Immissionen auf die Umgebung vermieden werden und die sich in das Ortsbild eines Wohn- oder Kerngebietes einfügen.

Keinesfalls darf §30 Abs4 zweiter Satz NÖ. Raumordnungsgesetz 1976 dahin verstanden werden, daß im Falle unterschiedlicher Nutzungsvorschriften in einem als vereinfachter Flächenwidmungsplan übergeleiteten Regulierungsplan einerseits und im NÖ. Raumordnungsgesetz 1976 (insbesondere in dessen §16) andererseits die Regelungen über die Nutzung der als Bauland ausgewiesenen Grundstücke schlechthin beseitigt wären und damit im Sinne der Baufreiheit jede bauliche Nutzung des dann nur mehr als "Bauland" ausgewiesenen Grundstückes zulässig wäre. Zeigt doch §30 Abs4 NÖ. Raumordnungsgesetz 1976 die Absicht des Gesetzgebers, übergeleitete Regulierungspläne soweit als möglich, nämlich insoweit in Geltung zu belassen, als sie "mit den Bestimmungen dieses Gesetzes übereinstimmen", sohin mit den Nutzungsvorschriften des NÖ. Raumordnungsgesetzes 1976 in Einklang zu bringen sind. Hingegen widerspricht es der Absicht des Gesetzgebers, bei nur teilweiser Übereinstimmung der Nutzungsvorschriften in einem übergeleiteten Regulierungsplan mit denen des §16 NÖ. Raumordnungsgesetz 1976 bauliche Nutzungen zuzulassen, zu denen weder diese noch jene Nutzungsvorschriften ermächtigen.

Die diesem Interpretationsergebnis scheinbar zuwiderlaufende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erk.v. 26. April 1984, Zl. 05/1153/80 und Erk.v. 17. Juni 1986, Zl. 86/05/0018) rechtfertigt sich daraus, daß in den von diesem entschiedenen Fällen die Nutzungsvorschriften eines als vereinfachter Flächenwidmungsplan geltenden Regulierungsplanes bauliche Nutzungen in geringerem Umfang gestatteten als die entsprechende Nutzungsbezeichnung nach dem NÖ. Raumordnungsgesetz 1976 ("reines Wohngebiet" im Regulierungsplan - "Wohngebiet" kraft §16 Abs1 Z1 NÖ. Raumordnungsgesetz 1976). Eine derartige Erweiterung der zulässigen Nutzungen darf dem §30 Abs4 NÖ. Raumordnungsgesetz 1976 wohl nicht ohne weiteres imputiert werden.

Wenn aber bereits kraft §30 Abs4 NÖ. Raumordnungsgesetz 1976 die im Betriebsgebiet zulässigen Bauführungen nicht mehr länger nach §45 des Verbauungsplanes vom 13. Dezember 1968, sondern nach Maßgabe des - wie gezeigt - engeren §16 Abs1 Z3 NÖ. Raumordnungsgesetz 1976 zu bestimmen sind, ist nichts dagegen einzuwenden, daß schon aus Gründen der Rechtsklarheit der Verordnungsgeber diese sich unmittelbar aus §30 Abs4 zweiter Satz NÖ. Raumordnungsgesetz 1976 ergebende Rechtsfolge in den als vereinfachter Flächenwidmungsplan weitergeltenden Verbauungsplan vom 13. Dezember 1968 aufnahm. Der bereits aus dem Gesetz resultierende Rechtszustand hinsichtlich der im Bauland-Betriebsgebiet, sohin auch auf der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft Nr. 1096/1, KG Neunkirchen, zulässigen baulichen Nutzung für Gewerbebetriebe wurde durch die Beschlüsse des Gemeinderates der Stadtgemeinde Neunkirchen vom 12. Oktober 1987 sowie - damit gleichlautend - vom 21. März 1988 lediglich wiedergegeben. Beide Beschlüsse lauten hinsichtlich des im vorliegenden Fall anzuwendenden §45 Abs1 des Verbauungsplanes vom 13. Dezember 1968:

"§45 Abs1 erhält die neue Fassung: Im Bauland-Betriebsgebiet sind die im NÖ. Raumordnungsgesetz angeführten Bauführungen zulässig."

2. Angesichts dieser Rechtslage teilt der Verfassungsgerichtshof die rechtlichen Bedenken der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen die Beschlüsse des Gemeinderates der Gemeinde Neunkirchen vom 12. Oktober 1987 und vom 21. März 1988 über die Änderung des §45 des Verbauungsplanes vom 13. Dezember 1968 nicht. Für die Wiedergabe einer sich bereits aus dem Gesetz ergebenden, inhaltlichen Nutzungsbeschränkung in als Bauland ausgewiesenen Betriebsgebieten im vereinfachten Flächenwidmungsplan brauchen die Voraussetzungen für die Änderung derartiger Pläne gemäß §22 NÖ. Raumordnungsgesetz 1976 nicht vorzuliegen, weil insoweit keine Abänderung des Planes vorgenommen wird. Die Abänderung erfolgte vielmehr durch den Gesetzgeber selbst, nämlich bereits durch §30 Abs4 zweiter Satz NÖ. Raumordnungsgesetz 1976. Der Verordnungsgeber hat den als vereinfachten Flächenwidmungsplan geltenden Regulierungsplan vom 13. Dezember 1968 hinsichtlich der baulichen Nutzung des Betriebsgebietes lediglich kenntlich gemacht und in den Text der Verordnung gleichsam jene Regelung aufgenommen, die bereits kraft §30 Abs4 zweiter Satz in Verbindung mit §16 Abs1 Z3 NÖ. Raumordnungsgesetz 1976 gilt. Auch eine besondere "Grundlagenforschung", welche die beschwerdeführende Gesellschaft vermißt, war für die Beschlüsse des Gemeinderates der Gemeinde Neunkirchen vom 12. Oktober 1987 bzw. 21. März 1988 nicht erforderlich, weil dadurch keine neuen planerischen Festlegungen erfolgten.

Die Beschlüsse des Gemeinderates der Gemeinde Neunkirchen vom 12. Oktober 1987 und vom 21. März 1988 erscheinen sohin dem Verfassungsgerichtshof unter dem Blickwinkel des vorliegenden Falles, soweit sie sich auf die zulässige bauliche Nutzung von Betriebsgebieten gemäß §45 Abs1 des Verbauungsplanes der Stadtgemeinde Neunkirchen vom 13. Dezember 1968 beziehen, rechtlich unbedenklich. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist insoweit in ihren Rechten nicht durch Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden.

3. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsrecht ist angesichts der Unbedenklichkeit der dem angefochtenen Becheid zugrundeliegenden Rechtsgrundlagen sowie ihrer jedenfalls denkmöglichen Anwendung durch die belangte Behörde nicht verletzt worden. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde.

4. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Raumordnung, Bebauungsplan, Flächenwidmungsplan, Novellierung, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Verordnungserlassung, Widmungskategorien (Raumordnung), Abänderung (Flächenwidmungsplan), Übergangsbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B467.1990

Dokumentnummer

JFT_10098796_90B00467_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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