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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §45 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des Dr. M, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 16. Februar 1993, Zl. 12/148-2/1992, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 16. Februar 1993 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 10. Mai 1992 um 14.25 Uhr in Innsbruck auf der Egger-Lienz-Straße, gegenüber Nr. 128, in Fahrtrichtung Osten ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 30 km/h überschritten und hiedurch die Rechtsvorschrift des § 52 Abs. 10 lit. a (gemeint: § 52 lit. a Z. 10a) StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 900,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der beantragt wird, den angefochtenen Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in eventu wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer rügt, daß in der Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde wohl die "amtshandelnden Beamten", nicht jedoch er einvernommen worden sei, und stützt sich darauf, daß er am Erscheinen zur Berufungsverhandlung auf Grund einer zeitlichen Kollision im Hinblick auf eine Verpflichtung als Parteienvertreter verhindert gewesen sei. Er habe die belangte Behörde "telefonisch kontaktiert" und deponiert, daß er auf seine persönliche Vernehmung besonderen Wert lege.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß er rechtzeitig im Sinne des § 51e Abs. 4 VStG geladen worden ist. Gemäß § 51f Abs. 2 VStG ist die Durchführung der Verhandlung aber auch für die Fälle vorgesehen, in denen eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist. Weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses ist dadurch gehindert.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes befreit der Verfahrensgrundsatz, daß die Verwaltungsbehörde von Amts wegen vorzugehen hat, die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten. Dieser Mitwirkungspflicht ist der Beschwerdeführer jedoch nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet und bewiesen, daß er VÖLLIG UNVORHERGESEHEN beruflich in Anspruch genommen wurde und keine rechtzeitige Abhilfe für einen UNAUFSCHIEBBAREN Termin schaffen konnte, oder daß er für die im Zeitpunkt der Vernehmung unbedingt erforderliche berufliche Tätigkeit keine Vertretung erreichen konnte und die Nichtverrichtung seiner Arbeit während der Zeit der vorhergesehenen Vernehmung vor der belangten Behörde ZWINGEND eine Gefährdung von Gesundheit oder Leben von Menschen oder eine besondere Gefahr für Vermögenswerte nach sich gezogen hätte. Zutreffend hat daher die belangte Behörde die Entschuldigung des Beschwerdeführers für sein Nichterscheinen als nicht hinreichend angesehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 1993, Zl. 92/03/0264).
Mit seinen weiteren Darlegungen zur Beweiswürdigung der belangten Behörde übersieht der Beschwerdeführer, daß die diesbezügliche Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes nach der ständigen Rechtsprechung sich bloß auf die Vollständigkeit des ermittelten Sachverhaltes und die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung zu erstrecken hat (vgl. u.a. das Erkenntnis des verstärkten Senates vom 3. Oktober 1990, Zl. 89/02/0195). Den von dieser Rechtsprechung geforderten Kritierien wird der bekämpfte Bescheid gerecht: Die belangte Behörde hat zum wesentlichen Sachverhalt in umfangreicher und eindeutig nachvollziehbarer Weise dargestellt, warum sie den Aussagen der vernommenen Polizeibeamten folgte; dem vermag der Beschwerdeführer keine überzeugenden Argumente entgegenzusetzen. Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, daß er im fraglichen Zeitpunkt keinen Blick auf den Tachometer vorgenommen hat. Warum die von ihm somit bloß vorgenommene Geschwindigkeitsschätzung genauer sein sollte, als die von den Polizeibeamten vorgenommene Geschwindigkeitsmessung, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Daß der Lenker eines vor ihm allenfalls noch schneller fahrenden Pkws nicht bestraft wurde, entbehrt im vorliegenden Verfahren jeder Relevanz.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Damit erübrigte sich auch eine Entscheidung über den zu
Zl. AW 93/03/0012 protokollierten Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993030099.X00Im RIS seit
20.11.2000