TE Vwgh Erkenntnis 1993/5/26 92/03/0181

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Veröffentlicht am 26.05.1993
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Index

L87102 Schiffahrt Kärnten;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
94/01 Schiffsverkehr;

Norm

AVG §13 Abs3;
B-VG Art7 Abs1;
SchiffahrtsG 1990 §79 Abs2 Z1;
SchiffahrtsG 1990 §79 Abs2 Z2;
SchiffahrtsG 1990 §79 Abs2 Z5;
SchiffahrtsV Kärntner Seen 1992 §2 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Leukauf, Dr. Sauberer, Dr. Kremla und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde der L in X, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 30. Juni 1992, Zl. 8W-Sch-4075/25/91, betreffend eine Schiffahrtskonzession, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nachdem bereits mehrere Ansuchen seit dem Jahre 1982 erfolglos geblieben waren, stellte die Beschwerdeführerin, die in X einen gastgewerblichen Betrieb führt, am 21. November 1986 (neuerlich) einen Antrag auf Erteilung einer Schiffahrtskonzession zum Betrieb der gewerblichen Motorschiffahrt auf dem Wörthersee durch Bereitstellen eines Motorbootes mit einem Fassungsraum von acht Personen für den Gelegenheitsverkehr und zum Schleppen von Wasserschisportlern.

Die belangte Behörde gab mit Bescheid vom 13. Oktober 1987 dem Antrag der Beschwerdeführerin gemäß den §§ 4, 5, 7 und 10 des Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetzes, BGBl. Nr. 533/1978, keine Folge.

Mit hg. Erkenntnis vom 9. November 1988, Zl. 87/03/0270, wurde auf Grund einer Beschwerde der Beschwerdeführerin der Bescheid der belangten Behörde vom 13. Oktober 1987 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im Laufe des Ermittlungsverfahrens trat mit 1. Jänner 1990 das (neue) Schiffahrtsgesetz 1990, BGBl. Nr. 87 (SchG), in Kraft, welches auf den gegenständlichen Fall anzuwenden ist.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30. Juni 1992 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 21. November 1986 gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, Teil D des Schiffahrtsgesetzes behandle die Konzession. Gemäß § 79 Abs. 2 Z. 2 SchG dürfe eine Konzession nur erteilt werden, wenn der Bewerber nachweise, daß er über die erforderlichen Fahrzeuge oder Schwimmkörper werde verfügen können. Mit Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten LGBl. Nr. 95/1990 seien Beschränkungen der Schiffahrt auf den Kärntner Seen angeordnet und die Zahl der Motorfahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt auf dem Wörthersee begrenzt worden, wobei diese derzeit 51 betrage. Für diese Zahl bestünden auf Grund rechtskräftiger Schiffahrtskonzessionen Zulassungen. Daher könne eine (darüber hinausgehende) Zulassung für ein Fahrzeug zur gewerblichen Schiffahrt nicht beigebracht werden. Der Beschwerdeführerin sei von der belangten Behörde mit Schreiben vom 17. Dezember 1990 die Vorlage des Nachweises der Verfügungsgewalt über das für die Ausübung der gewerbsmäßigen Schiffahrt erforderliche Fahrzeug unter Bekanntgabe der Rechtsfolgen des § 13 Abs. 3 AVG binnen einer bestimmten Frist aufgetragen worden. In der Stellungnahme vom 28. Dezember 1990 habe die Beschwerdeführerin lediglich den Antrag gestellt, die Frist zu verlängern und ihr die Liste der gewerblichen Fahrzeuge zur Kenntnis zu bringen. Dem sei am 16. April 1991 entsprochen worden. Innerhalb der (von der Beschwerdeführerin) selbst vorgeschlagenen Frist (zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens vom 16. April 1991) sei weder eine Stellungnahme noch ein Nachweis der Verfügungsgewalt über ein erforderliches Fahrzeug eingelangt. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG sei bei Formgebrechen schriftlicher Anbringen die Behörde an sich noch nicht zur Zurückweisung berechtigt; sie habe deren Behebung von Amts wegen zu veranlassen und könne dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen mit der Wirkung auftragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist nicht mehr berücksichtigt werde. Werde das Formgebrechen rechtzeitig behoben, so gelte das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Da Konzessionsvoraussetzung der Nachweis der Verfügungsgewalt, also die rechtmäßige Zulassung eines Fahrzeuges zur Ausübung der Schiffahrt auf dem Wörthersee gemäß den Bestimmungen des Schiffahrtsgesetzes sei und dieser Nachweis von der Beschwerdeführerin nicht erbracht worden sei, habe der Antrag wegen Formgebrechens zurückgewiesen werden müssen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie die Aktenlage zeigt, ist der belangten Behörde - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin - in Ansehung des Vorgehens nach § 13 Abs. 3 AVG kein Verfahrensmangel unterlaufen. Der Beschwerdeführerin wurde zu Handen ihres anwaltlichen Vertreters zunächst mit Schreiben vom 17. Dezember 1990 eine Frist von vier Wochen gesetzt, worauf sie um weitere Daten ersuchte und ausdrücklich erklärte, sodann binnen 14 Tagen der Aufforderung vom 17. Dezember 1990 zu entsprechen, was sie jedoch trotz Übermittlung der gewünschten Unterlagen weder in der von ihr selbst als ausreichend erklärten Frist noch später tat.

Aber auch die Rechtsrüge der Beschwerdeführerin erweist sich als verfehlt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis vom 22. April 1992, Zl. 91/03/0054) stellt § 79 Abs. 2 Z. 2 SchG nicht nur darauf ab, daß der Bewerber über die entsprechenden Mittel verfügt, die es ihm ermöglichen, über die erforderlichen Fahrzeuge oder Schwimmkörper nach Verleihung der Konzession zu verfügen (vgl. etwa die Formulierung des § 79 Abs. 2 Z. 1 SchG), sondern auch darauf, daß er über die im Konzessionsansuchen angeführten Fahrzeuge und Schwimmkörper nach Verleihung der Konzession tatsächlich wird verfügen können, er also nicht nur wirtschaftlich, sondern auch faktisch in der Lage sein wird, diese Betriebsmittel bei Ausübung der Konzession zum Einsatz zu bringen. Im Zusammenhalt mit den Bestimmungen des Schiffahrtsgesetzes über die Schiffszulassung hat der nach § 79 Abs. 2 Z. 2 SchG vom Bewerber um die Konzession geforderte Nachweis der Verfügungsmöglichkeit über die zum Einsatz gelangenden Fahrzeuge den Nachweis zu umfassen, daß es ihm möglich sein wird, ein zugelassenes Fahrzeug bei Ausübung der Konzession einzusetzen. Da auf Grund der für den Beschwerdefall maßgebenden Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten, LGBl. Nr. 49/1992 (vgl. § 2 Abs. 3, ebenso in den vorangegangenen Verordnungen LGBl. Nr. 95/1990 und Nr. 10/1992), mit der die Schiffahrt auf Kärntner Seen geregelt wird, die Anzahl der Motorfahrzeuge der GEWERBSMÄßIGEN Schiffahrt auf dem Wörthersee mit 51 begrenzt und bereits ausgeschöpft war, also eine weitere (zusätzliche) Zulassung für Fahrzeuge der gewerblichen Schiffahrt nicht möglich war, erging die Aufforderung vom 17. Dezember 1990 an die Beschwerdeführerin. Schloß doch die Ausschöpfung der Anzahl von 51 die Tatsache nicht aus, daß die Beschwerdeführerin ungeachtet dessen in der Lage ist, nachzuweisen, daß ihr nach Verleihung der Konzession ein zum Zeitpunkte der Konzessionserteilung bereits zugelassenes Fahrzeug zur Verfügung stehen wird, etwa weil sie die - durch Vorlage entsprechender Belege untermauerte - Möglichkeit hat, ein solches Fahrzeug zu kaufen, zu mieten oder auch anderweitig darüber zu verfügen. Ein solcher Nachweis wurde aber von der Beschwerdeführerin nicht erbracht.

Bei dem fehlenden Nachweis der Verfügungsmöglichkeit über die erforderlichen Fahrzeuge nach Verleihung der Konzession handelt es sich um ein Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 22. April 1992, Zl. 91/03/0054).

Mit dem Hinweis in der Beschwerde, es handle sich bei dem in der seinerzeitigen Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. Februar 1989 genannten Motorboot, welches zum Einsatz gelangen sollte, um jenes ihres Ehemannes, für das eine Wörthersee-Zulassung für die NICHT GEWERBLICHE Schiffahrt vorliege, ist für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen, da die von der Beschwerdeführerin beantragte Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schiffahrt die Verfügbarkeit über ein zur Ausübung der gewerbsmäßigen Schiffahrt zugelassenes Fahrzeug erfordert. Ein privates Motorschiff (Anzahl laut § 2 Abs. 5 der schon genannten Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten auf dem Wörthersee: 336) wird diesem Erfordernis nicht gerecht und würde der Einsatz eines nicht zur gewerbsmäßigen Schiffahrt zugelassenen Fahrzeuges bei Ausübung der beantragten Konzession dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen widersprechen.

Somit erweist sich, da die Beschwerdeführerin dem Auftrag im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG nicht nachkam, die Zurückweisung ihres Antrages betreffend die Verleihung der Konzession zur Ausübung der gewerbsmäßigen Schiffahrt auf dem Wörthersee im Ergebnis nicht als rechtswidrig.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag des weiteren die Meinung der Beschwerdeführerin nicht zu teilen, daß eine "Limitierung" auf die in der Liste "Erwerb. Motorboote auf dem Wörther See" angeführten Motorboote (§ 2 Abs. 3 der Verordnung des Landeshauptmannes) eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bedeute, weshalb er sich nicht veranlaßt sieht, beim Verfassungsgerichtshof ein "Normenprüfungsverfahren anzuregen".

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992030181.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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