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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesSpruch
Dem in der Beschwerdesache des E W, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. M M, ..., gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 25. Oktober 2006, GZ ..., gestellten Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.
Begründung
Begründung:
Mit dem angefochten Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Wasserkraftanlage an der Vellach erteilt.
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof beantragt der Antragsteller die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Begründung, dass die Errichtung der bewilligten Anlage die Existenz seiner bestehenden Wasserversorgungsanlage gefährde. Zwingende öffentliche Interessen, die einem Aufschub entgegenstehen würden, seien nicht ersichtlich, weil es um die Errichtung eines privaten Kleinkraftwerkes ginge.
Der Antrag vermag nicht hinreichend darzulegen, durch welche Auswirkungen die Errichtung und der Betrieb der bewilligten Anlage einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des §85 Abs2 VfGG mit sich bringen würde.
Wenngleich die bereits aktuell existierende Gefährdung der privaten Wasserversorgungsanlage des Antragstellers durch Hangrutschungen aus den beigelegten Unterlagen ersichtlich ist, vermag der Beschwerdeführer keinen Nachweis darüber zu erbringen, in welchem Maße und auf welche Weise die Ausübung der aus dem bekämpften Bescheid fließenden Rechte darauf Einfluss nehmen würde, sodass dem Verfassungsgerichtshof die gemäß der zitierten Gesetzesbestimmung notwendige Abwägung "aller berührten Interessen" nicht möglich ist.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG keine Folge zu geben.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B2080.2006Dokumentnummer
JFT_09929889_06B02080_00