TE Vwgh Beschluss 1993/5/26 93/12/0083

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Veröffentlicht am 26.05.1993
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Index

L22003 Landesbedienstete Niederösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §32 Abs2;
DPL NÖ 1972 §20;
VwGG §26 Abs1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, in der Beschwerdesache des M in P, vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 21. Jänner 1993, Zl. I/PB-109.7696/106, betreffend Versetzung in den zeitlichen Ruhestand nach § 20 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Niederösterreichische Landesregierung hat mit Bescheid vom 21. Jänner 1993 den Beschwerdeführer mit Wirksamkeit der Zustellung dieses Bescheides nach § 20 Abs. 1 lit. b der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972) in den zeitlichen Ruhestand versetzt und gleichzeitig den Ruhegenuß berechnet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer behauptet, der angefochtene Bescheid sei ihm am 29. Jänner 1993 zugestellt worden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in der Gegenschrift die Zurückweisung der Beschwerde wegen Versäumung der Einbringungsfrist. Nach dem vorgelegten Rückschein wurde der angefochtene Bescheid am 27. Jänner 1993 vom Beschwerdeführer selbst übernommen.

Solcherart war der letzte Tag der sechswöchigen Frist zur Einbringung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nach § 26 Abs. 1 Z. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes in Verbindung mit § 32 Abs. 2 AVG Mittwoch, der 10. März 1993. Die am Donnerstag, dem 11. März 1993 zur Post gegebene Beschwerde erweist sich daher als verspätet. Sie ist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Der Kostenspruch gründet auf den §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993120083.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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