TE Vwgh Beschluss 1993/5/26 93/03/0091

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Veröffentlicht am 26.05.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Leukauf und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, in der Beschwerdesache des G in I, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 18. Dezember 1992, Zl. 17/6-5/1992, betreffend Übertretung der StVO, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird gemäß § 33a VwGG abgelehnt.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 18. Dezember 1992 wurde der Beschwerdeführer wegen einer am 19. März 1992 um 23,25 Uhr als Lenker eines Lkws auf der Brenner Bundesstraße 182 begangenen Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 8.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen) verhängt.

Nach § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Aus dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu erkennen, daß die Entscheidung im vorliegenden Fall von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG zukommt. Zur Frage der Alkomatmessung ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, daß als Gegenbeweis zur Entkräftung des Ergebnisses einer Untersuchung der Atemluft nach § 5 Abs. 2a lit. b StVO ausschließlich die Blutabnahme mit anschließender Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zulässig ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntis vom 21. Oktober 1992, Zl. 92/02/0232). Zu den besonders nachteiligen Auswirkungen der Anflutungsphase im Fall eines Sturztrunkes auch bei Einsatz eines Alkomaten vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 2. Oktober 1991, Zl. 91/03/0271, und vom 17. Juni 1992, Zl. 92/03/0073.

Es konnte daher gemäß § 33a VwGG von einer Behandlung der Beschwerde abgesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993030091.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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