TE Vwgh Erkenntnis 1993/5/26 92/12/0116

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Veröffentlicht am 26.05.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/06 Dienstrechtsverfahren;
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht;

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §73 Abs2;
DVG 1984 §1;
DVG 1984 §2 Abs2;
VerwaltungsakademieG §38 Z3;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über die Beschwerde des Mag. J in XY, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 14. April 1992, Zl. 154.289/7-III/19/91, betreffend Verweigerung der Zustimmung zur Zulassung zu einem Führungskräftelehrgang nach dem Verwaltungsakademiegesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Professor der Bundeshandelsakademie/Bundeshandelsschule XY in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Antrag vom 18. April 1991 bewarb sich der Beschwerdeführer um Zulassung zum Führungskräftelehrgang F 22 an der Verwaltungsakademie in Wien.

Mit Bescheid vom 12. September 1991 wies die Verwaltungsakademie des Bundes den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung zum genannten Führungskräftelehrgang gemäß § 38 Z. 3 des Verwaltungsakademiegesetzes, in der Fassung BGBl. 388/1986, mit der Begründung ab, daß die Dienstbehörde die erforderliche Zustimmung nicht erteilt habe. Schon mit Antrag vom 9. April 1991 hatte der Beschwerdeführer um Erteilung der Zustimmung zur Teilnahme an der genannten Veranstaltung und für den Fall der Verweigerung der Zustimmung um entsprechende bescheidmäßige Absprache ersucht.

Da die Behörde erster Instanz über diesen Antrag innerhalb der Frist des § 73 AVG nicht entschieden hatte, brachte der Beschwerdeführer am 21. Oktober 1991 bei der belangten Behörde einen Devolutionsantrag ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde als gemäß § 73 Abs. 2 AVG zuständig gewordene Oberbehörde, den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 38 Z. 3 des Verwaltungsakademiegesetzes ab. In der Bescheidbegründung wird zunächst folgender Sachverhalt festgestellt:

Der Landesschulrat für Salzburg habe in seiner Äußerung vom 22. Mai 1991 an die Verwaltungsakademie ausgeführt, daß der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 34 des Verwaltungsakademiegesetzes nicht erfülle. Hiezu komme, daß eine Freistellung in der Dauer von vier Wochen - noch dazu als Administrator der Bundeshandelsakademie/Bundeshandelsschule XY - nicht zu vertreten sei. Ergänzend habe die Dienstbehörde erster Instanz vorgebracht, daß das Pädagogische Institut Salzburg im Schuljahr 1991/92 ein Projekt "Schulmanagement" anbiete, eine Ausbildung, die auf die organisatorischen Bedürfnisse einer Schule besondere Rücksicht nehme. Eine Teilnahme an dieser Ausbildung wäre für den Beschwerdeführer möglich. Es treffe zwar zu, daß das genannte Projekt vorläufig ausschließlich für bereits bestellte Schulleiter vorgesehen gewesen sei. Demnach wäre die Teilnahme des Beschwerdeführers an dieser Veranstaltung nicht möglich gewesen. Anders stelle sich die Beurteilung der Teilnahme am Führungskräftelehrgang der Verwaltungsakademie dar. Es sei zwar richtig, daß auf Grund der Ausschreibung vom 21. März 1991 primär Personen zur Zielgruppe dieser Veranstaltung zählten, die auf Grund ihrer Stellung befugt seien, maßgebliche Entscheidungen zu treffen, bzw. solche Entscheidungen wesentlich zu beeinflussen. Darüber hinaus sei jedoch vorgesehen, daß auch Personen zugelassen werden könnten, die nach ihrer Ausbildung und Verwendung für eine Führungsposition in Betracht kämen. Demnach wäre - das Vorhandensein freier Plätze vorausgesetzt - die Zulassung des Beschwerdeführers aus diesem Grund gerechtfertigt. Maßgebend für die Entscheidung sei jedoch für die Beurteilung der Frage, ob schwerwiegende im Interesse des Dienstes gelegene Gründe vorlägen, die eine Verweigerung der Zustimmung rechtfertigten. Der Beschwerdeführer sei als Administrator an der Bundeshandelsakademie/Bundeshandelsschule XY bestellt. Wie sich aus der Ausschreibung vom 21. März 1991 ergäbe, sei der Führungskräftelehrgang in fünf Abschnitte geteilt, wovon der erste Abschnitt den Zeitraum vom 23. bis 27. September 1991 erfasse. Während dieses Zeitraumes seien jedoch vom Beschwerdeführer als zur Unterstützung des Schulleiters in administrativen Belangen bestellter Bediensteten insbesondere folgende Agenden wahrzunehmen:

"Änderung der Lehrfächerverteilung auf Grund geänderter Klassenzahlen, geänderter Unterrichtsteilungen und von Freigegenständen;

Erstellung bzw. Änderung des Stellenplanes;

Organisation der Anmeldung zu Freigegenständen und Förderungsunterricht;

Erfassung der Abmeldung vom Religionsunterricht;

Durchführung statistischer Aufgaben (Schulstatistik);

Erstellung der Lehrtätigkeitsausweise und der Zahlungsaufträge;

Gebührenabrechnungen;

Durchführung der Schulbuchaktion;

Bearbeitung von Schulfreifahranträgen, organisatorische

Maßnahmen zur Abwicklung dieser Aktion;

organisatorische Maßnahmen zur Ausgabe der Anträge auf

Schul- bzw. Heimbeihilfe;

Erstellung von Supplierplänen;

Festlegung bzw. Änderung der Sprechstunden der Lehrer;

Vorbereitung verschiedener Meldungen an den Landeschulrat."

Es könne argumentiert werden, daß die genannten Aufgaben von einem Vertreter wahrgenommen werden könnten. Die Bestellung als Administrator setze jedoch voraus, daß dieser Bedienstete - im Hinblick auf die ihm auf Grund dieser Tätigkeit zukommende besoldungsrechtliche Behandlung (Anfall der Dienstzulage und Einrechnung von Wochenstunden in die Lehrverpflichtung) - diese Aufgaben auch tatsächlich wahrnehme. Im Falle der Vertretung würden dem Dienstgeber zusätzliche Personalkosten aus der Vertretungstätigkeit erwachsen. Hiezu komme, daß gerade der Administrator für die Abwicklung der administrativen Aufgaben bestellt sei und diese -insbesondere zu Schulbeginn - auch tatsächlich wahrzunehmen habe. Der Beschwerdeführer habe auch keine Gründe dafür nennen können, daß seine Teilnahme an der Veranstaltung unbedingt erforderlich sei. Es dürfe nicht übersehen werden, daß die vom Pädagogischen Institut des Bundes in Salzburg unter dem Projekt "Schulmanagement" angebotene Führungskräfteschulung insgesamt 21 Arbeitstage in Anspruch nähme, während die von der Verwaltungsakademie des Bundes angebotene Veranstaltung 25 Arbeitstage erfordere. Daraus ergebe sich, daß - insbesondere im Hinblick auf den zeitlichen Beginn des Führungskräftelehrganges an der Verwaltungsakademie des Bundes - sehr wohl schwerwiegende im Interesse des Bundes gelegene Gründe gegen die Zulassung des Beschwerdeführers zu dieser Veranstaltung gesprochen hätten, sodaß die Verweigerung der Zustimmung der Dienstbehörde auszusprechen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 38 des Verwaltungsakademiegesetzes BGBl. Nr. 122/1975 (Z. 4 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 569/1979) lautet:

"Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Führungskräftelehrgang sind:

1.

ein Antrag des Zulassungswerbers;

2.

die Zugehörigkeit des Zulassungswerbers zum Personenkreis des § 34;

3.

sofern es sich um einen Bundesbediensteten handelt, die Zustimmung der Dienstbehörde, die nur aus schwerwiegenden, im Interesse des Dienstes gelegenen Gründen verweigert werden darf;

4.

bei Bundesbediensteten ferner die Mitwirkung des zuständigen Organes der Personalvertretung im Sinne des § 9 Abs. 1 lit. d des Bundes-Personalvertretungsgesetzes."

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt (vgl. Erkenntnis vom 17. Oktober 1979, Zl. 921/79 = Slg. N.F. Nr. 9946/A und zuletzt vom 24. März 1993, Zl. 89/12/0079) hat der Direktor der Verwaltungsakademie des Bundes in erster und der Bundeskanzler in zweiter Instanz in dem von ihnen durchzuführenden "Zulassungsverfahren" lediglich die Tatsache des Vorliegens der Zustimmung der betreffenden Dienstbehörde festzustellen, keinesfalls aber die Gründe, die die Dienstbehörde veranlaßten, gemäß § 38 Z. 3 des Verwaltungsakademiegesetzes in einem konkreten Fall die Zustimmung zu versagen, einer Prüfung zu unterziehen. Die Frage, ob eine Dienstbehörde den gesetzlichen Erfordernissen der zitierten Bestimmung im Rahmen der von ihr zu treffenden Entscheidung gerecht wurde oder nicht, ist vielmehr in einem Dienstrechtsverfahren, in welchem der jeweilige Beamte die Möglichkeit hat, eine bescheidmäßige Feststellung seiner Dienstbehörde bezüglich der verweigerten Zustimmung zu begehren und alle in diesem Zusammenhang bestehenden Rechtsbehelfe bis zur Anfechtung bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts in Anspruch zu nehmen, zu klären.

Ein derartiges Verfahren hat der Beschwerdeführer auch mit seinem Antrag an den Landesschulrat für Salzburg vom 9. April 1991 anhängig gemacht.

Die vom Beschwerdeführer zur Begründung seiner Behauptung der Unzuständigkeit der belangten Behörde genannte Bestimmung des § 2 Abs. 2 DVG kann hier schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides begründen, weil die belangte Behörde als im Devolutionsweg gemäß § 73 AVG auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers tätig gewordene Behörde in erster Instanz (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 1949, Slg. N.F. Nr. 1114/A, und Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Oktober 1979, Slg. N.F. Nr. 9950/A; Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes5, S. 266, Rz 647) in der Sache selbst entschieden hat, sodaß auch bei einer originären Zuständigkeit der belangten Behörde keine Verletzung der Bestimmungen über die Zuständigkeit vorliegt, die zu einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen müßte.

Als Rechtswidrigkeit des Inhaltes macht der Beschwerdeführer geltend, die Notwendigkeit der Vertretung des Beschwerdeführer als Administrator für die Abwicklung administrativer Aufgaben, die insbesondere zu Schulbeginn wahrzunehmen gewesen wären, könne nicht als Grund für die Verweigerung der Zustimmung herangezogen werden. An der Dienststelle des Beschwerdeführers sei ein Vertreter bestellt, der bereits bei früherer Abwesenheit des Beschwerdeführers ihn hervorragend vertreten habe. Dieses Vorbringen vermag eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen, weil die Begründung der belangten Behörde, insbesondere zur Zeit des Schulbeginnes sei die Notwendigkeit der Abwicklung administrativer Angelegenheiten durch den Beschwerdeführer selbst als Administrator gegeben und eine Vertretung, die mit zusätzlichen Personalkosten verbunden wäre, ausgeschlossen, dem Sinn des Gesetzes entspricht. Das Argument des Beschwerdeführers, die kurze Dauer des Lehrganges von fünf Arbeitstagen lasse die von der belangten Behörde genannten Gründe nicht als schwerwiegend erscheinen, trifft nicht zu. Sein Vorbringen, daß der 24. September 1991 im Bereich des Bundeslandes Salzburg als Landesfeiertag gelte und der Mittwoch (25. September 1991) vom Beschwerdeführer regelmäßig als freier Tag konsumiert werde, vermag der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil es sich dabei um im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerungen handelt.

Geht man von der dargestellten Rechtslage aus, so erweist sich auch die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers als unbegründet, weil nicht zu erkennen ist, daß die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können. Daß die belangte Behörde davon ausgegangen wäre, der Beschwerdeführer hätte als Administrator im Zeitraum der beantragten Teilnahme am Führungskräftelehrgang sämtliche der von ihr festgestellten Agenden wahrzunehmen gehabt, wurde nicht festgestellt. Die umfangreichen Ausführungen zur faktischen Situation in der Arbeitswoche vom 23. bis 27. September 1991 stellen einerseits gemäß § 41 VwGG unzulässige Neuerungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dar, sind aber andererseits auch deshalb für die Beurteilung des Falles ohne Bedeutung, weil bei der Entscheidung der Dienstbehörde über die Zustimmung zur Teilnahme an einem Lehrgang der Verwaltungsakademie eine derartig ins einzelne gehende Prüfung und Feststellung der voraussichtlich während eines künftigen Zeitraumes vorliegenden Verwaltungsaufgaben nicht vorgenommen werden kann. Eine Betrachtung der Aufgaben nach dem tatsächlichen Ablauf der Verwaltungstätigkeiten während des Zeitraums der beantragten Kursteilnahme widerspricht der auf die Zukunft gerichteten Entscheidung. Ist es doch zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht feststellbar, welche der Verwaltungstätigkeiten, die dem Beschwerdeführer als Administrator zugewiesen sind, in der genannten Zeit schon abgeschlossen sein werden und welche allenfalls dringlichen Verwaltungstätigkeiten anfallen werden. Die vom Beschwerdeführer vorgenommene "ex post" Betrachtung kann daher keinesfalls einen Mangel des angefochtenen Bescheides aufzeigen.

Die Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120116.X00

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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