TE Vwgh Beschluss 1993/5/26 93/03/0112

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.05.1993
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Leukauf und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, in der Beschwerdesache des W in T, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in T, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für das Bundesland Steiermark vom 25. Februar 1993, Zl. UVS 30.8-70/92-17, betreffend Übertretung der StVO, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird gemäß § 33a VwGG abgelehnt.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 25. Februar 1993 wurde der Beschwerdeführer wegen einer am 7. März 1991 gegen 17.10 Uhr auf der B 96 im Ortsgebiet von St. Georgen ob Judenburg begangenen Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen) verhängt.

Nach § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die, Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Aus dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu erkennen, daß die Entscheidung im vorliegenden Fall von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG zukommt.

Es konnte daher gemäß § 33a VwGG von einer Behandlung der Beschwerde abgesehen werden.

W i e n , am 26. Mai 1993

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993030112.X00

Im RIS seit

22.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten