Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §63 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/03/0061Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des K in L (Deutschland), vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 13. Jänner 1993, Zl. 12/58-5/1992, betreffend Zurückweisung der Berufung in Angelegenheiten Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund und dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- je zur Hälfte binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 27. Juli 1992 wurde der Beschwerdeführer wegen am 25. Mai 1991 begangener Übertretungen der §§ 9 Abs. 1, 16 Abs. 2 lit. a, 16 Abs. 1 lit. c und 97 Abs. 5 StVO 1960 mit Geldstrafen von insgesamt S 1.800,-- bestraft und es wurde ihm weiters wegen Übertretung des § 82 Abs. 4 KFG 1967 eine Ermahnung gemäß § 21 VStG erteilt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung als verspätet zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stützt sich im wesentlichen darauf, daß die Zurückweisung der am 20. August 1992 zur Post gegebenen Berufung deshalb verfehlt ist, weil nach der Aktenlage davon auszugehen sei, daß die eigenhändige Zustellung des erstinstanzlichen Strafbescheides an den Beschwerdeführer am 6. August 1992 erfolgt sei. "Sowohl der Eingangsstempel" als auch "alle weiteren Erwähnungen durch den Beschwerdeführer" würden dieses Datum angeben. Damit ist der Beschwerdeführer jedoch nicht im Recht. Nach dem Inhalt des internationalen Rückscheines, der im Original vorliegt, wurde dem Beschwerdeführer das erstinstanzliche Straferkenntnis bereits am 5. August 1992 vom Postamt Lichtenstein zugestellt. Noch am selben Tag (5. August 1992) wurde, wie sich aus dem betreffenden Orts- und Tagesstempel des Postamtes Z ergibt, der vorliegende vom Beschwerdeführer unterfertigte Rückschein an die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zurückgesendet. Auch wenn man davon ausginge, daß das neben der Unterschrift des Beschwerdeführers, zum Wort "Empfänger" handschriftlich hinzugefügte Datum undeutlich wäre, ergibt sich schon auf Grund der erwähnten Stampiglie, daß die Zustellung des erstinstanzlichen Strafbescheides nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, erst am 6. August 1992 erfolgte. Die vom Beschwerdeführer angestellten Vermutungen über die Dauer des Zustellvorganges beim Zustellpostamt sind nicht stichhältig. Auch läßt der Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer sein Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck verfaßt hat, keinen Rückschluß auf das tatsächliche Zustelldatum zu. Zutreffend hat daher die belangte Behörde die am 20. August 1992 zur Post gegebene, anwaltlich gefertigte Berufung des Beschwerdeführers im Hinblick darauf, daß zu diesem Zeitpunkt die zweiwöchige Berufungsfrist gemäß § 63 Abs. 5 AVG in Verbindung mit § 24 VStG bereits verstrichen war, zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer verkennt aber auch die Rechtslage, wenn er meint, sein mit "06. 08. 92" datiertes Schreiben, mit Telefax am 10. August 1992 an die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck übermittelt, könne als rechtswirksame Berufung angesehen werden. Dieses Schreiben weist neben der Anschrift der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck und dem Absender des Beschwerdeführers folgenden Inhalt auf:
"Ihr Schreiben vom 27. 07. 92 AZ.: VSt.-45364/1-91 (Eingang 06. 08. 92)
Hiermit lege ich fristgerecht Einspruch gegen das Straferkenntnis vom 27. 07. 92 ein und beantrage das Verfahren gegen mich einzustellen. Die Begründung des Einspruchs geht Ihnen noch schriftlich von einem an österreichischen Gerichten zugelassenen Anwalt zu."
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf wohl bei der Auslegung des Begriffes "begründeter Berufungsantrag" kein übertriebener Formalismus angewendet werden, aus der Eingabe muß jedoch ersichtlich sein, aus welchen Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft. Das Gesetz verlangt sowohl einen Berufungsantrag als auch eine Begründung, das bedeutet die Darlegung, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Jänner 1993, Zl. 92/03/0262, mit weiteren Judikaturhinweisen). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird sein selbst verfaßtes Schreiben diesen Erfordernissen jedoch nicht gerecht, weil daraus nicht einmal ansatzweise zu erkennen ist, womit der Beschwerdeführer seinen Standpunkt zu vertreten gedachte. Insoweit in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, im Zusammenhang mit dem Verhalten des Beschwerdeführers und unter Bedachtnahme auf den Inhalt seiner früheren Berufung, in der bereits eine vollinhaltliche Verweisung auf seinen bisherigen Sachvortrag enthalten war, hätte die belangte Behörde erkennen können, welches Ziel er mit seiner Berufung anstrebt, muß auf diese Umstände schon deshalb nicht eingegangen werden, weil das erwähnte, am 10. August 1992 an die Erstbehörde übermittelte Schreiben keinerlei Hinweis auf frühere Schriftsätze oder früheres Sachvorbringen enthält, sondern im Gegenteil darauf hinweist, daß eine Begründung nachgereicht werde. Da es sich beim Mangel eines begründeten Berufungsantrages um einen nicht verbesserbaren Inhaltsmangel handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. April 1993, Zl. 93/03/0077), hat die belangte Behörde zutreffend den am 20. August 1992 zur Post gegebenen, anwaltlich gefertigten Berufungsschriftssatz auch nicht als rechtswirksame Verbesserung des Telefax des Beschwerdeführers vom 10. August 1992 angesehen.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war
gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993030060.X00Im RIS seit
12.06.2001