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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
BGBlG §2 Abs1 litf;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des M in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 12. August 1991, Zl. IIb2-V-8781/1-91, betreffend Übertretung einer Straßenverkehrsvorschrift, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer bestraft, weil er am 20. März 1990 um 23.08 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW in Terfens auf der Inntalautobahn A 12 in westliche Richtung gelenkt und bei Kilometer 53.9 die in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr für PKW erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h um 36 km/h überschritten habe. Er habe hiedurch gegen § 1 lit. c Z. 4 der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 2. November 1989, BGBl. Nr. 527, verstoßen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 16. März 1993, B 1218/91, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden sei. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft der Beschwerdeführer den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weil die genannte Verordnung nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Gesetzmäßigkeit der Kundmachung der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, BGBl. Nr. 527/1989, bereits in seinen Erkenntnissen vom 19. Juni 1991, Zlen. 91/03/0017 und 91/03/0024, bejaht. Den in diesen Erkenntnissen angestellten Überlegungen hat sich auch der Verfassungsgerichtshof in dem oben angeführten Erkenntnis angeschlossen. Die Ausführungen in der Beschwerde geben keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993030098.X00Im RIS seit
12.06.2001