TE Vfgh Erkenntnis 1990/12/7 B131/90, B134/90, B142/90

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Veröffentlicht am 07.12.1990
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Index

L2 Dienstrecht
L2200 Landesbedienstete

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Rechtsverletzung Aufhebung der angefochtenen Bescheide aufgrund der Anlaßfallwirkung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §2 Abs2 Z1 Bgld LandesbeamtenG (Verweisung auf §40a PG 1965) mit E v 07.12.90, G160-162/90.

Spruch

Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Das Land Burgenland ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden des Beschwerdevertreters die mit je S 15.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Die Beschwerdeführer sind Ärzte und stehen als Beamte des Ruhestandes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Burgenland.

1.2. Mit Bescheiden vom 29. Jänner 1990, Z I-0135521/108-2-1989, Z I-0226245/214-2-1989 und Z I-0112821/135-2-1989, stellte die Burgenländische Landesregierung im Hinblick auf Erwerbseinkommen der Beschwerdeführer unter Berufung auf §2 des Landesbeamtengesetzes 1985 idF LGBl. für das Burgenland Nr. 53/1988 iVm dem bis 30. Juni 1988 in Geltung gestandenen §40a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, fest, daß der Ruhebezug des Beschwerdeführers im Verfahren B131/90 vom 1. Jänner 1986 bis 30. Juni 1988, der des Beschwerdeführers im Verfahren B134/90 vom 1. Jänner 1988 bis 30. Juni 1988 und der des Beschwerdeführers im Verfahren B142/90 vom 1. Juni 1986 bis 30. April 1988 monatlich in bestimmter ziffernmäßig je Kalenderjahr angeführter Höhe zu ruhen hatte.

Diese Bescheide sind Gegenstand der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden.

2. Aus Anlaß der vorliegenden Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §2 Abs2 Z1 des Landesbeamtengesetzes 1985 idF der 1. Novelle, LGBl. für das Burgenland Nr. 2/1987, ein.

Der Gerichtshof sprach mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G160-162/90, aus, daß die bezogene Gesetzesstelle bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 verfassungswidrig war sowie daß diese auf die bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 verwirklichten Tatbestände nicht mehr anzuwenden ist.

3. Die Beschwerden sind gerechtfertigt.

Wie sich aus dem angeführten Gesetzesprüfungserkenntnis ergibt, hat die belangte Behörde eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Nach der Lage dieser Anlaßfälle ist es offenkundig, daß deren Anwendung für die Beschwerdeführer nachteilig war.

Es war sohin auszusprechen, daß die Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt wurden sowie daß die Bescheide aufgehoben werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG. Von den zugesprochenen Kostenbeträgen entfallen je S 2.500,-- auf die Umsatzsteuer.

4. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung gefällt.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B131.1990

Dokumentnummer

JFT_10098793_90B00131_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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