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L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
B-VG Art118 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Kremla, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des G in E, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 26. August 1992, Zl. Pol-130.053/2-1992 Ma/Wö/Bra, betreffend Veranstaltungsbewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde H), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Gemeinde Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Gemeinde wird abgewiesen.
Begründung
Am 14. Jänner 1991 richtete der Beschwerdeführer an die mitbeteiligte Partei ein Ansuchen um Erteilung einer Veranstaltungsbewilligung "zum erwerbsmäßigen Betrieb" einer öffentlichen Mini-Kart-Anlage im Standort H, X-Straße, Grundstück Nr. xxx.
Daraufhin teilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde dem Beschwerdeführer mit, daß die Nichterteilung der Bewilligung beabsichtigt sei, weil die mit der Anlage verbundenen Bauten auf einem Grundstück konsenslos errichtet worden seien, das im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sei. Die Erteilung der Bewilligung widerspreche daher den überwiegenden Interessen der öffentlichen Ordnung; es stünde auch § 4 des Oberösterreichischen Veranstaltungsgesetzes der angestrebten Bewilligung entgegen.
In seiner Stellungnahme vom 26. Februar 1991 beharrte der Beschwerdeführer auf seinem Ansuchen und berief sich darauf, in der Vergangenheit bereits bis 31. Jänner 1990 die Veranstaltungsbewilligung erhalten zu haben.
Mit Bescheid vom 21. April 1991 versagte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die angestrebte Bewilligung unter anderem mit der Begründung, die dafür vorgesehene Örtlichkeit (Betriebsstätte) sei dafür nicht geeignet. Die Zuständigkeit der mitbeteiligten Gemeinde sei gemäß § 10a Abs. 1 lit. b des Oberösterreichischen Veranstaltungsgesetzes gegeben, weil die Veranstaltung nach ihrer Art, dem Veranstaltungsort und dem Ausmaß des zu erwartenden Publikumsinteresses in ihrer Bedeutung nicht über den Bereich der Gemeinde hinausgehe. Die Mini-Kart-Anlage (deren Veranstaltungsbewilligung mit 31. Jänner 1990 abgelaufen sei) bestehe aus der Mini-Kart-Bahn und einer Doppelgarage, die auf einer im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesenen Fläche errichtet seien. Seitens der Baubehörde sei dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 14. Februar 1991 die Beseitigung der Anlage (für die nur eine bis 16. August 1987 befristete Baubewilligung vorgelegen sei) aufgetragen worden. Die Veranstaltungsörtlichkeit sei daher als nicht geeignet anzusehen, weshalb die Bewilligung gemäß § 4a Oberösterreichisches Veranstaltungsgesetz zu versagen sei. Für einen im südlichen Teil der Parzelle aufgestellten Verkaufskiosk sei nie um eine Baubewilligung angesucht worden.
Dagegen berief der Beschwerdeführer und machte unter anderem gestützt auf § 10a Abs. 1 lit. b Oberösterreichisches Veranstaltungsgesetz die Unzuständigkeit der Gemeinde geltend, weil es an den für eine Klärung dieser Frage erforderlichen Feststellungen fehle.
In einem Vorhalt vom 24. Juni 1991 wurde dem Beschwerdeführer von der mitbeteiligten Gemeinde daraufhin folgendes mitgeteilt:
"Der Veranstaltungsort ist im Zentrum des Gemeindegebietes H gelegen und ist flächenmäßig auf das Gemeindegebiet beschränkt. Laut Lustbarkeitsabrechnungen, welche von Herrn G der hiesigen Abgabenbehörde vorgelegt worden sind, wurde folgende Anzahl von verkauften Karten für die Benützung der Mini-Kart-Bahn an die Besucher abgegeben:
1. 6.90 - 30. 6.90 202 Karten
1. 7.90 - 31. 7.90 241 Karten
1. 8.90 - 31. 8.90 330 Karten
1. 9.90 - 30. 9.90 292 Karten
1.10.90 - 31.10.90 176 Karten
1. 3.91 - 31. 3.91 52 Karten
1. 4.91 - 30. 4.91 67 Karten
1. 5.91 - 31. 5.91 159 Karten
Durchschnittlich wurden im Zeitraum 1.6.90 bis 31.5.91 190 Karten für die Benützung der Go-Kart-Anlage im Monat verkauft, wobei die Wintermonate nicht berücksichtigt wurden. Die Mini-Kart-Bahn hat überwiegend am Samstag und Sonntag geöffnet, sodaß pro Wochenende ca. 50 Benützer die Anlage im Jahresdurchschnitt benützen. Somit fallen auf einen der vorgenannten Tage ca. 25 Personen die die Anlage benützen. Wenn der besucherstärkste Monat, der August 1990, zur Berechnung der durchschnittlichen Tagesbenützung herangezogen wird, so haben durchschnittlich in diesem Monat 41 Personen die Anlage pro Tag, an welchem die Anlage geöffnet gewesen ist, benützt, wobei Mehrfachbenützungen der Anlage durch Personen in der Kartenanzahl inkludiert sind. Auf Grund der vorher ermittelten Zahlen der Benützer der Anlage kann vom Gesichtspunkt des Ausmaßes des Publikumsinteresses von keiner überörtlichen Bedeutung gesprochen werden.
Die Art der Veranstaltung, der Veranstaltungsort und das Ausmaß des zu erwartenden Publikumsinteresses gehen nicht über den örtlichen Bereich der Gemeinde hinaus und sind im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und auch geeignet durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.
Auf Grund voriger Ausführungen kann dem Berufungsbegehren, daß die Zuständigkeit des Bürgermeisters der Gemeinde H als Verwaltungsbehörde I. Instanz in diesem Verfahren nicht gegeben ist nicht zugestimmt werden."
Daraufhin legte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 11. Juli 1991 eine 14 Blatt umfassende Unterschriftenliste mit dem Titel "Aktion für Kart-Bahn" X-Straße (Parz. xxx) in H, bzw. für deren Erweiterung" vor. In diesem Zusammenhang stellte der Beschwerdeführer ausdrücklich den Beweisantrag, zum Nachweis für die Behauptung, die Bedeutung der Bahn gehe über den Bereich der Gemeinde H hinaus, die in den vorgelegten Unterschriftenlisten angeführten Personen unter den dort angegebenen Adressen zu vernehmen.
Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 27. Dezember 1991 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Die Berufungsbehörde erachtete zunächst die Zuständigkeit der mitbeteiligten Partei mit folgender Begründung für gegeben:
Der Veranstaltungsort sei im Zentrum des Gemeindegebietes H gelegen und flächenmäßig auf das Gemeindegebiet beschränkt. Laut "Lustbarkeitsabrechnungen" welche vom Beschwerdeführer der Abgabenbehörde vorgelegt worden seien, sei folgende Anzahl von verkauften Karten für die Benützung der Mini-Kart-Bahn an die Besucher angegeben worden.
"1. 6.90 - 30. 6.90 202 Karten
1. 7.90 - 31. 7.90 241 Karten
1. 8.90 - 31. 8.90 330 Karten
1. 9.90 - 30. 9.90 292 Karten
1.10.90 - 31.10.90 176 Karten
1. 3.91 - 31. 3.91 52 Karten
1. 4.91 - 30. 4.91 67 Karten
1. 5.91 - 31. 5.91 159 Karten"
Durchschnittlich seien im Zeitraum 1. Juni 1990 bis 31. Mai 1991 190 Karten für die Benützung der Go-Kart-Anlage im Monat verkauft worden, wobei die Wintermonate nicht berücksichtigt worden seien. Die Anlage habe überwiegend am Samstag und Sonntag geöffnet, sodaß pro Wochenende ca. 50 Benützer die Anlage im Jahresdurchschnitt benützten. Somit fielen auf einen der vorgenannten Tage ca. 25 Personen, die die Anlage benützten. Wenn der besucherstärkste Monat, der August 1990, zur Berechnung der durchschnittlichen Tagesbenützung herangezogen werde, so hätten durchschnittlich in diesem Monat 41 Personen die Anlage pro Tag, an dem sie geöffnet gewesen sei, benützt, wobei Mehrfachbenützungen der Anlage durch Personen in der Kartenanzahl inkludiert seien. Auf Grund der vorher ermittelten Zahlen der Benützer der Anlage könne vom Gesichtspunkt des Ausmaßes des Publikumsinteresses von keiner überörtlichen Bedeutung gesprochen werden. Die vorgelegten Unterschriften besagten nur, daß die Personen, die die Listen unterfertigten, die "Aktion für die Kart-Bahn" unterstützten, sagten aber nichts über das zu erwartende Publikumsinteresse aus. Es könne aus der Liste auch nicht abgeleitet werden, daß die Veranstaltung ihrer Art nach in der Bedeutung über den Bereich der Gemeinde hinausgehe. Die Zuständigkeit der Gemeinde gemäß § 10a Abs. 1 lit. b Oberösterreichisches Veranstaltungsgesetz sei daher gegeben.
In der Sache selbst verwies die belangte Behörde darauf, daß die für die Anlage im Jahr 1982 erteilte Baubewilligung mit 5 Jahren befristet gewesen und am 16. August 1987 abgelaufen sei. Ein Ansuchen um Fristverlängerung sei nicht gestellt worden. Für die einen Bestandteil der Anlage darstellende Doppelgarage existiere keine Baubewilligung, weshalb die Bewilligung gemäß § 4a Oberösterreichisches Veranstaltungsgesetz mangels Eignung der Örtlichkeit (Betriebsstätte) zu versagen sei.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Vorstellungsbescheid gab die belangte Behörde der gegen den Berufungsbescheid erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge und stellte fest, der Beschwerdeführer sei durch den angefochtenen Berufungsbescheid in seinen Rechten nicht verletzt worden.
Begründend schloß sich die belangte Behörde den Ausführungen der Berufungsbehörde betreffend die Zuständigkeit der mitbeteiligten Partei vollinhaltlich an. Der Begründung könne sowohl unter dem Gesichtspunkt der Anzahl der verkauften Karten als auch unter jenem über die Bedeutung der Unterschriftenlisten beigepflichtet werden.
Des weiteren führte die belangte Behörde aus, eine in der Vorstellung gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers betreffe das Baubewilligungsverfahren. Zur Eignung der Örtlichkeit gemäß § 4a Oberösterreichisches Veranstaltungsgesetz vertrat die belangte Behörde die Auffassung, die Anlage sei wegen des Fehlens einer Baubewilligung für die Doppelgarage nicht als geeignete Betriebsstätte zu qualifizieren, wobei die belangte Behörde auf einen Bescheid des "Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 7. April 1992, BauR-010777/1-1992 Ki/Lan" verwies, ohne dessen Inhalt näher darzustellen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf "Erteilung einer Veranstaltungsbewilligung, soweit eine bewilligungspflichtige Veranstaltung vorliege", und in seinem Recht auf Entscheidung durch die zuständige Behörde verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß Art. 118 Abs. 2 B-VG umfaßt der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde neben den im Art. 116 Abs. 2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen.
Gemäß Art. 119a Abs. 5 B-VG kann, wer durch den Bescheid eines Gemeindeorgans in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges (Art. 118 Abs. 4) innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung des Bescheides dagegen Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde erheben. Diese hat den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen. ...
Gemäß § 102 Abs. 1 Oberösterreichische Gemeindeordnung kann, wer durch den Bescheid eines Gemeindeorgans in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges dagegen Vorstellung erheben.
Sofern die Vorstellung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, hat die Aufsichtsbehörde gemäß Abs. 5 der zuletzt zitierten Gesetzesstelle den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen.
Gemäß § 10a Oberösterreichisches Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 7/1955 i.d.F. der Novelle LGBl. Nr. 67/1969, besteht folgende Zuständigkeitsregelung:
"(1)Zur Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben gemäß den §§ 2 bis 8 und 10 ist zuständig
a) die Landesregierung hinsichtlich folgender Veranstaltungen:
Öffentliche Theatervorführungen von Berufstheatern, Veranstaltungsdirektionen, Konzertdirektionen, Varieteveranstaltungen, Kabarettveranstaltungen, Zirkusveranstaltungen, Veranstaltungen, die im Umherziehen ausgeübt werden, und Veranstaltungen, die nicht auf den Bereich eines politischen Bezirkes beschränkt sind;
b) die Gemeinde hinsichtlich der übrigen Veranstaltungen dann, wenn die Veranstaltung nach ihrer Art, dem Veranstaltungsort und dem Ausmaß des zu erwartenden Publikumsinteresses in ihrer Bedeutung nicht über den Bereich einer Gemeinde hinausreicht;
c) die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde jedoch diese Behörde, hinsichtlich jener Veranstaltungen, die nicht unter lit. a oder b fallen."
Nach Abs. 4 der zuletzt zitierten Gesetzesstelle sind die in Abs. 1 bis 3 umschriebenen Aufgaben der Gemeinde solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Gemäß § 2 leg. cit. ist zur erwerbsmäßigen Durchführung von Veranstaltungen eine Bewilligung der Behörde erforderlich.
Gemäß § 4a leg. cit. i.d.F. der Novelle LGBl. Nr. 5/1990 ist die Bewilligung unter anderem zu versagen, wenn ...
b) die für die betreffende Veranstaltung vorgesehene Örtlichkeit (Betriebsstätte) oder die Mittel, mit denen die Veranstaltung durchgeführt werden soll (Betriebseinrichtungen), nicht geeignet sind und mit Beschränkungen, Bedingungen, Auflagen oder Befristungen nach § 3 Abs. 1 und 3 nicht das Auslangen gefunden werden kann ...
Was zunächst die Frage anlangt, ob die vom Beschwerdeführer angestrebte Bewilligung überhaupt die "erwerbsmäßige Durchführung" einer Veranstaltung i.S. des § 2 Abs. 1 Oberösterreichisches Veranstaltungsgesetz betrifft, ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, daß er selbst in seinem Ansuchen vom 14. Jänner 1991 den "erwerbsmäßigen Betrieb" einer öffentlichen Mini-Kart-Anlage als Inhalt der Veranstaltung genannt hat. Die belangte Behörde konnte daher deshalb schon vom Vorliegen dieses Bewilligungstatbestandsmerkmales ausgehen, zumal auch die Feststellung der Berufungsbehörde über die Anzahl der verkauften Karten ergeben hat, daß der Beschwerdeführer die Anlage erwerbsmäßig betreibt.
Was weiters die Frage der Zuständigkeit der mitbeteiligten Gemeinde gemäß § 10a Abs. 1 lit. b Oberösterreichisches Veranstaltungsgesetz und damit auch die Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde gemäß Art. 119a Abs. 5 B-VG i.V.m. § 102 Oberösterreichische Gemeindeordnung anlangt, ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die in § 10a Abs. 1 lit. b des Oberösterreichischen Veranstaltungsgesetzes geregelten Angelegenheiten gemäß Abs. 4 dieser Gesetzesstelle solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde sind (vgl. auch Art. 118 Abs. 3 Z. 3, 2. Fall B-VG). Bei der gebotenen verfassungskonformen Interpretation der Kompetenzbestimmung des § 10a Abs. 1 lit. b Oberösterreichisches Veranstaltungsgesetz, nämlich der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Veranstaltung "nach ihrer Art, dem Veranstaltungsort und dem Ausmaß des zu erwartenden Publikumsinteresses in ihrer Bedeutung nicht über den Bereich einer Gemeinde hinausreicht", sind die in Art. 118 Abs. 2 B-VG zur Umschreibung des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde im Wege einer Generalklausel (vgl. Oberndorfer, Gemeinderecht und Gemeindewirklichkeit 177) normierten Umstände zu berücksichtigen. Danach kommt es aber darauf an, ob die betreffenden Angelegenheiten "im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden". Unter Berücksichtigung dieser Aspekte ist betreffend die Frage, ob der im vorliegenden Fall zur Entscheidung stehende Betrieb der Go-Kart-Anlage des Beschwerdeführers in seiner Bedeutung über den Bereich der mitbeteiligten Gemeinde hinausreicht, zu beachten, ob diese Veranstaltung einerseits jedenfalls im überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten Gemeinschaft gelegen ist, wofür eine spezifische Bezogenheit auf den gemeindlichen Raum maßgeblich ist (vgl. Oberndorfer aaO. 200, 201) und ob eine Gemeinde andererseits für die Bewältigung der Durchführung der in Rede stehenden Veranstaltung wegen generellen Eignungsmangels der staatlichen Mithilfe bedürfte (vgl. Oberndorfer aaO. 211). Angesichts der im Verwaltungsverfahren erhobenen Frequenzdaten der Veranstaltung kann aber im vorliegenden Fall nicht gesagt werden, die vom Beschwerdeführer angestrebte Bewilligung beträfe eine Veranstaltung, die über die verfassungsrechtlich festgelegten Kriterien des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde hinausginge. Da schließlich nach der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts auch das Vorhandensein überörtlicher Interessen (wie sie im vorliegenden Fall nach Ansicht des Beschwerdeführers allenfalls in Gestalt der von ihm mit seiner Stellungnahme vom 11. Juli 1991 vorgelegten Unterschriftenlisten gemeindefremder Personen zum Ausdruck kommen) einer Angelegenheit nicht die Merkmale nimmt, die für ihre Zuordnung zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (gemäß Art. 118 Abs. 2 B-VG) wesentlich sind (vgl. dazu die bei Oberndorfer aaO. 194 sowie in FN 53 und 54 referierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. 5823 = E 19 zu Art. 118 B-VG in Klecatsky-Morscher, Das österreichische Bundesverfassungsrecht3), hat die belangte Behörde frei von inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensfehlern die Zuständigkeit der Gemeinde für die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 10a Abs. 1 lit. b Oberösterreichisches Veranstaltungsgesetz bejaht.
Ausgehend davon erweist sich in der Sache selbst die Beschwerde ebenfalls als unbegründet, weil der Beschwerdeführer selbst ausdrücklich zugesteht, daß für einen wesentlichen Teil der Anlage keine aufrechte Baubewilligung vorliegt. Der belangten Behörde kann daher keine inhaltliche Rechtswidrigkeit angelastet werden, wenn sie der Auffassung war, der Versagungstatbestand des § 4a lit. b Oberösterreichisches Veranstaltungsgesetz sei erfüllt, weil die vorhandene Doppelgarage, die der Einstellung der Go-Karts diene, konsenslos sei. Zur Eignung i.S. der zitierten Gesetzesstelle gehört nämlich auch die rechtliche Zulässigkeit der beabsichtigten Nutzung. Aus diesem Grund haften dem angefochtenen Bescheid auch die vom Beschwerdeführer behaupteten Feststellungs- und Begründungsfehler nicht an. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VO BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei (betreffend S 360,-- Eingabengebühr) war abzuweisen, weil der mitbeteiligten Gemeinde im vorliegenden Fall die Gebührenbefreiung gemäß § 2 Z. 2 GebG zukommt (vgl. dazu Fellner, Gebühren und Verkehrssteuern I, 2. Teil, Stempel- und Rechtsgebühren8 Ergänzung T 9 T, letzter Absatz und die dort referierte hg. Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992010900.X00Im RIS seit
26.11.2001Zuletzt aktualisiert am
07.12.2012