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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
FrPolG 1954 §5a Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der A in Sri Lanka, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 27. März 1992, Zl. UVS-01/18/00020/92, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde gegen Anhaltung in Schubhaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 14. November 1991 war über die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Sri Lanka, zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt worden.
2. Am 4. Jänner 1992 wurde die Beschwerdeführerin aus der Schubhaft entlassen und noch am selben Tag vom Flughafen Wien-Schwechat nach Sri Lanka abgeschoben.
3. Gegen die Anhaltung in Schubhaft erhob die Beschwerdeführerin am 14. Februar 1992 eine auf § 5a Fremdenpolizeigesetz gestützte Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat Wien (die belangte Behörde), welcher diese mit Bescheid vom 27. März 1992 gemäß § 5a Abs. 6 Fremdenpolizeigesetz iVm § 67c Abs. 3 AVG mit der Begründung als unzulässig zurückwies, daß der für die Beschwerdeführerin eingeschrittene Rechtsanwalt (der nunmehrige Beschwerdevertreter) der belangten Behörde gegenüber seine Vertretungsmacht nicht nachgewiesen habe, somit vom Fehlen einer wesentlichen Prozeßvoraussetzung auszugehen gewesen sei.
4. Nachdem der Verfassungsgerichtshof die gegen diesen Bescheid zunächst an ihn gerichtete Beschwerde - nach Ablehnung von deren Behandlung (Beschluß vom 30. November 1992, B 594/92-3) - dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG iVm § 87 Abs. 3 VerfGG 1953 abgetreten hatte (Beschluß vom 12. März 1992, B 594/92-5), ergänzte die Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ihre Beschwerde dahingehend, daß sie sich in ihrem "Recht auf materielle Erledigung" der an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde vom 14. Februar 1992 verletzt erachte.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Das Beschwerderecht gemäß § 5a des Fremdenpolizeigesetzes an den unabhängigen Verwaltungssenat steht nur tatsächlich festgenommenen oder angehaltenen Personen zu. In Freiheit befindlichen Adressaten eines Schubhaftbescheides kommt ein solches Beschwerderecht nicht zu. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen eine Person nicht mehr angehalten wird, weil sie bereits aus der Schubhaft entlassen worden ist (vgl. die hg. Entscheidungen vom 3. Dezember 1992, Zl. 92/18/0390, und vom 14. April 1993, Zl. 93/18/0062).
2.1. Da im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin unbestrittenermaßen am 4. Jänner 1992 (um 23.30 Uhr) nach Sri Lanka abgeschoben wurde, sie somit bereits zu diesem Zeitpunkt aus der Schubhaft entlassen war, fehlte ihr die Berechtigung, am 14. Februar 1992 Beschwerde wegen behaupteter Rechtswidrigkeit ihrer Anhaltung bis zum angegebenen Zeitpunkt an die belangte Behörde zu erheben.
2.2. Die Zurückweisung der auf § 5a Fremdenpolizeigesetz gestützten Beschwerde durch die belangte Behörde erweist sich somit jedenfalls im Ergebnis - ob die im angefochtenen Bescheid gegebene Begründung diesen Abspruch zu tragen vermochte, kann demnach dahingestellt bleiben - als zutreffend.
3. Da die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren (daher auch ohne Durchführung der beantragten Verhandlung) als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180117.X00Im RIS seit
11.07.2001