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19/05 Menschenrechte;Norm
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des H in L, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 23. März 1993, Zl. St 37/93, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 23. März 1993 wurde der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes (FrG) ausgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides führt die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei am 15. April 1992, auf der Ladefläche eines Lkws versteckt, aus Ungarn nach Österreich eingereist. In der Folge habe er einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. September 1992 abgewiesen worden sei. Die dagegen eingebrachte Berufung habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. November 1992 zurückgezogen. Während der Dauer des Asylverfahrens sei der Beschwerdeführer zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen. Am 18. September 1992 habe er eine österreichische Staatsangehörige geheiratet. Auf Grund der Verehelichung sei ihm ein bis zum 28. September 1997 gültiger Befreiungsschein ausgestellt worden. Am 4. November 1992 habe der Beschwerdeführer bei der Bundespolizeidirektion Linz die Erteilung eines Sichtvermerkes beantragt. Dieser Antrag sei mit Bescheid dieser Behörde vom 1. Februar 1993 abgewiesen worden. Aus einer mit dem Beschwerdeführer am 22. Februar 1993 aufgenommenen Niederschrift ergebe sich, daß sich der Beschwerdeführer - ungeachtet der Versagung eines Sichtvermerkes - weiterhin im Bundesgebiet aufhalte. Seit der Beendigung des Asylverfahrens halte sich der Beschwerdeführer nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf, weshalb die Voraussetzungen für die Ausweisung nach § 17 Abs. 1 FrG vorlägen. Die Ausweisung sei zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung dringend geboten, zumal der Beschwerdeführer auch nach Abweisung seines Sichtvermerksantrages das Bundesgebiet nicht verlassen habe und ihm - im Hinblick auf das Vorliegen des Versagungsgrundes nach § 10 Abs. 1 Z. 7 FrG - im Inland auch in Zukunft kein Sichtvermerk erteilt werden könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
1. Gemäß § 17 Abs. 1 FrG sind Fremde mit Bescheid auszuweisen, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten; hiebei ist auf § 19 Bedacht zu nehmen.
Würde durch eine Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach § 19 ein solcher Entzug der Aufenthaltsberechtigung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 dieser Konvention hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 dieser Konvention ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
2. Der Beschwerdeführer gesteht zu, daß er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, er hält jedoch in seinem Falle die Ausweisung im Grunde des § 19 FrG für unzulässig, weil er mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei, einen Wohnsitz habe und seine Einkommensverhältnisse geordnet seien. Aus diesem Grunde sei der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig. Außerdem weise er Begründungsmängel auf, weil nicht konkret begründet worden sei, weshalb die Ausweisung im Sinne des § 19 FrG dringend geboten sei.
Die Auffassung der belangten Behörde, die Ausweisung sei im Interesse der öffentlichen Ordnung dringend geboten, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden, würde doch die gegenteilige Auffassung dazu führen, daß die Einreise des Beschwerdeführers ohne Sichtvermerk unter Umgehung der Grenzkontrolle sowie seine Eheschließung ganz kurze Zeit nach der Einreise und kurz vor Erlassung des angefochtenen Bescheides Tatsachen schaffen würden, die ihm zwar keine Aufenthaltsberechtigung (abgesehen von einer allfälligen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991) in Österreich vermitteln, ihm aber den tatsächlichen Aufenthalt in Österreich ermöglichen. Daß ein solches Ergebnis den Interessen des österreichischen Staates an einem geordneten Fremdenwesen grob zuwiderlaufen würde, bedarf wohl keiner weiteren Erörterung. Die Erlassung eines Ausweisungsbescheides ist demnach in solchen Fällen dringend geboten. Die vom Beschwerdeführer behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt nach dem Gesagten nicht vor. Die im gleichen Zusammenhang gerügten Begründungsmängel sind nicht relevant.
3. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den mit der Beschwerde verbundenen (zur hg. Zl. AW 93/18/0064 protokollierten) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180246.X00Im RIS seit
20.11.2000