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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 22. März 1993, Zl. IV-745.987-FrB/92, betreffend Versagung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (der belangten Behörde) vom 22. März 1993 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines tunesischen Staatsangehörigen, vom 1. Dezember 1992 auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 Fremdengesetz (FrG) abgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei vor dem 15. September 1992 sichtvermerksfrei als Tourist in das Bundesgebiet eingereist. Am 1. Dezember 1992 habe er den Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes gestellt unter Vorlage einer Bestätigung, daß er als Prospektverteiler tätig sei. In der Folge habe er darauf verwiesen, daß er eine Beschäftigung in Aussicht habe und ein Landsmann von ihm eine Bürgschaft für ihn übernehmen könnte. Da der beantragte Sichtvermerk nach sichtvermerksfreier Einreise erteilt werden sollte, sei der Antrag abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Gemäß § 7 Abs. 1 FrG kann ein Sichtvermerk einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern ein gültiges Reisedokument vorliegt und kein Versagungsgrund gemäß § 10 gegeben ist. Der Sichtvermerk kann befristet oder unbefristet erteilt werden.
Gemäß § 7 Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde bei der Ausübung des in Abs. 1 eingeräumten Ermessens vom Grund des beabsichtigten Aufenthaltes des Sichtvermerkswerbers ausgehend einerseits auf seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine familiären Bindungen, seine finanzielle Situation und die Dauer seines bisherigen Aufenthaltes, andererseits auf öffentliche Interessen, insbesondere die sicherheitspolizeilichen und wirtschaftlichen Belange, die Lage des Arbeitsmarktes und die Volksgesundheit Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 leg. cit. ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn der Sichtvermerk zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen oder nach sichtvermerksfreier Einreise (§ 12 Aufenthaltsgesetz oder § 14) erteilt werden soll.
Diese Bestimmung hat zum Ziel, die Fortsetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet im Anschluß an Touristenaufenthalte (Touristensichtvermerk oder sichtvermerksfreie Einreise) nicht mehr zu gestatten. Sichtvermerkspflichtige Fremde, die - aus welchem Grund immer - für einen längeren Aufenthalt nach Österreich einreisen wollen, haben sich in ihrem Aufenthaltsstaat zu dieser Absicht zu bekennen und einen gewöhnlichen Sichtvermerk zu beantragen. Entsteht daher nach einer Einreise auf Grund eines Touristensichtvermerkes oder auf Grund eines Sichtvermerksabkommens in einem Fremden der Wunsch für einen längeren Aufenthalt in Österreich, so kann er diese Absicht - anders als nach der vor dem FrG geltenden Rechtslage - nur nach einer Rückkehr ins Ausland verwirklichen (siehe Seite 34 der Erl. zur RV 692 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des NR XVIII GP).
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sichtvermerksfrei eingereist zu sein, er vertritt jedoch die Auffassung, die belangte Behörde habe den festgestellten Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt. Er wolle in Österreich einer geregelten Arbeit nachgehen und ein entsprechendes Gehalt beziehen. Er habe gute Kontakte zu Österreichern und habe eine Freundin in Österreich gefunden, mit der er eine enge Beziehung aufgebaut habe. Die Behörde hätte seine besondere Lage und Situation zu bewerten gehabt und seinen tadellosen Lebenswandel im österreichischen Bundesgebiet berücksichtigen müssen. Unter Bedachtnahme auf alle Umstände wäre der beantragte Sichtvermerk zu erteilen gewesen.
Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Die belangte Behörde hat auf Grund des vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Sachverhaltes mit Recht das Vorliegen des Versagungsgrundes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG angenommen. Dies hatte zwingend die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Sichtvermerkes zur Folge (siehe das hg. Erkenntnis vom 3. Mai 1993, Zl. 93/18/0190), sodaß die belangte Behörde eine Ermessensentscheidung gemäß § 7 Abs. 1 leg. cit., bei der gemäß § 7 Abs. 3 auf die vom Beschwerdeführer genannten persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen gewesen wäre, nicht zu treffen hatte.
Da somit der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180232.X00Im RIS seit
20.11.2000